§ 122 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Schlussabstimmung an der Urne
§ 122 StRG — Schlussabstimmung an der Urne
1. Solange die Schlussabstimmung an der Versammlung nicht begonnen hat, können zwei Fünftel der Teilnehmer die Schlussabstimmung im Urnenverfahren verlangen.
2. Kommt ein solches Begehren zustande, ist die Einzelberatung gleichwohl durchzuführen.
3. Über die Vorlage, wie sie aus der Einzelberatung hervorgegangen ist, wird in der Regel innert 2 Monaten nach der Gemeindeversammlung im Urnenverfahren abgestimmt. Das Stimmregister wird neu erstellt. Die Gemeindebehörde orientiert die Stimmberechtigten mit einem schriftlichen Bericht über die bei der Einzelberatung beschlossenen Änderungen.
4. Die Bestimmungen über das Urnenverfahren, insbesondere die §§ 25 und 38, gelten sinngemäss.
5. Die Gemeindeversammlung kann das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Geschäfte auch allgemein beschliessen.