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STRGLDP
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§ 121 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung
Gemeindeversammlungen - Sachgeschäfte
§ 121 StRG — Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung
1. Sofern die Schlussabstimmung nicht im Urnenverfahren stattfindet, wird sie sofort nach der Einzelberatung vorgenommen.
2. Ein Fünftel der Teilnehmer kann verlangen, dass die Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung nach den folgenden Vorschriften geheim durchgeführt wird
a. Jeder Teilnehmer erhält vom Versammlungsbüro einen Stimmzettel, der mit einem Amtsstempel gekennzeichnet und handschriftlich auszufüllen ist.
b. Die Stimmenzähler sammeln die ausgefüllten Stimmzettel ein und ermitteln sofort während der Versammlung das Ergebnis.
c. Im übrigen gelten die Vorschriften über das Urnenverfahren sinngemäss.