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STRGLDP
CH-LU
§ 115 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Anfechtung, Einsichtnahme
Gemeindeversammlungen - Protokoll
§ 115 StRG — Anfechtung, Einsichtnahme
1. Der Protokollführer gibt die Auflage des Protokolls durch Anschlag bekannt.
2. Die Protokollführung kann innert 10 Tagen seit diesem Anschlag durch Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
3. Die Protokolle der Gemeindeversammlung können jederzeit bei der Gemeinde eingesehen werden.