§ 113 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Inhalt
§ 113 StRG — Inhalt
1. Der Protokollführer erstellt für jede Gemeindeversammlung innert 10 Tagen ein Verhandlungsprotokoll mit folgendem Inhalt
a. Ort und Zeit der Gemeindeversammlung,
b. Liste der angekündigten Geschäfte,
c. Zusammensetzung des Versammlungsbüros,
d. Zahl der Teilnehmer,
e. für jedes Sachgeschäft
1. eine kurze Umschreibung des Gegenstandes,
2. alle Anträge und ihre Erledigung,
3. Verlauf der Beratung: Redner, Protokollerklärungen (Absatz 2), Inhalt der Voten (Absatz 3),
4. im Wortlaut die gefassten Beschlüsse, die dem Protokoll auch separat beigeheftet werden können,
5. Form und Ergebnis der Abstimmungen,
f. für jedes Wahlgeschäft
1. alle Wahlvorschläge,
2. Art des Abstimmungsverfahrens,
3. Ergebnisse der einzelnen Wahlgänge,
4. die Gewählten,
g. Unterschrift des Protokollführers.
2. Durch kurze Protokollerklärungen können die Teilnehmer ihre gegensätzliche Meinungsäusserung zum Verfahren zu Protokoll geben. Die betroffenen Teilnehmer können in gleicher Weise eine kurze Gegenerklärung zu Protokoll geben.
3. Vom Inhalt der Voten (Absatz 1e) sind in das Protokoll nur aufzunehmen
a. Empfehlungen wie Ablehnung oder Gutheissung von Anträgen,
b. die Begründung, soweit sie zum Verständnis der Anträge und Empfehlungen notwendig ist.
4. Zum Zweck der Protokollführung können Tonaufnahmen erstellt werden.