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§ 11 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Einsicht und Auskunft

Stimmberechtigung - Stimmregister - Allgemeine Vorschriften
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§ 11 StRG — Einsicht und Auskunft

1. Die stimmberechtigten Gemeindeangehörigen können das unbearbeitete Stimmregister einsehen.

2. Sie können vom Stimmregisterführer Auskunft verlangen, ob sie im Stimmregister eingetragen sind.

3. Das bei der Wahl oder Abstimmung bearbeitete Stimmregister oder eine Abschrift davon kann nicht eingesehen werden.

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