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§ 104 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Teilnehmerkontrolle

Gemeindeversammlungen - Allgemeine Verfahrensordnung
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§ 104 StRG — Teilnehmerkontrolle

1. Der Präsident erkundigt sich bei Versammlungsbeginn, ob jemand in der Versammlung nicht stimmberechtigt ist oder nichtstimmberechtigte Bürger festgestellt hat; er fordert diese auf, die Plätze der Stimmberechtigten zu verlassen.

2. In streitigen Fällen entscheidet das Versammlungsbüro auf Grund des Stimmregisters und trifft die nötigen Anordnungen.

3. Die Stimmenzähler ermitteln nach der Versammlungseröffnung die Zahl der Teilnehmer und geben sie bekannt.

4. Personen, die nicht stimmberechtigt sind, können der Versammlung auf besondern Plätzen folgen, soweit es die räumlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen an den Verhandlungen und Abstimmungen nicht teilnehmen.

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