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KV
CH-LU
§ 86 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Referendum der Gemeinden
Schlussbestimmungen
§ 86 KV — Referendum der Gemeinden
1. Die Stimmberechtigten oder, wenn ein solches besteht, das Gemeindeparlament sind zuständig, für die Gemeinde das Referendum zu ergreifen, sofern in der Gemeindeordnung kein anderes Organ bestimmt ist.