1
KV
CH-LU
§ 70 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Organisation
Gemeinden
§ 70 KV — Organisation
1. Die Gemeinden geben sich eine demokratische Organisation und legen deren Grundzüge in einer Gemeindeordnung fest.
2. Organe der Gemeinden sind insbesondere die Stimmberechtigten und der Gemeinderat. Die Gemeinden können ein Parlament einsetzen.