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KV
CH-LU
§ 68 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Stellung
Gemeinden
§ 68 KV — Stellung
1. Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und haben im Rahmen des kantonalen Rechts Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse.
2. Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Die Gesetzgebung bestimmt ihren Umfang und gewährt einen möglichst grossen Handlungsspielraum.