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KV
CH-LU
§ 51 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Stellung und Zusammensetzung
Kantonale Behörden - Regierungsrat - Organisation
§ 51 KV — Stellung und Zusammensetzung
1. Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
2. Er besteht aus fünf Mitgliedern.
3. Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin hat den Vorsitz.