Legislator · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
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1 KV CH-LU

§ 45 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Rechtsetzung

Kantonale Behörden - Kantonsrat - Aufgaben
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§ 45 KV — Rechtsetzung

1. Der Kantonsrat erlässt die wichtigen Rechtssätze in der Form des Gesetzes.

2. Zu den wichtigen Rechtssätzen gehören insbesondere die Bestimmungen, für welche die Kantonsverfassung ausdrücklich ein Gesetz vorsieht, und die wesentlichen Bestimmungen über

a. die Rechtsstellung Einzelner, namentlich bei der Ausübung der politischen Rechte,

b. die Organisation der Behörden und die Verfahren,

c. die Aufgaben des Kantons und Zweck, Art und Umfang seiner Leistungen,

d. den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe.

3. Das Gesetz kann die Befugnis, Rechtssätze zu erlassen, dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht oder den mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beauftragten weiteren Personen und Organisationen übertragen, soweit dies nicht durch die Kantonsverfassung ausgeschlossen wird.

4. Der Kantonsrat kann in den Bereichen Organisation und Personal Verordnungen erlassen, soweit das Gesetz dies vorsieht.

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