1
KV
CH-LU
§ 40 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Unabhängigkeit der Mitglieder
Kantonale Behörden - Kantonsrat - Organisation
§ 40 KV — Unabhängigkeit der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Kantonsrates beraten und stimmen ohne Weisungen.
2. Sie legen ihre Interessenbindungen offen.