1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse
Statutory Text (5 Provisions)
Diese Verordnung legt, abweichend von Artikel 15, Absatz 1, und Artikel 96, Absatz 1, des Dekrets über die Organisation der Regierung und der kantonalen Verwaltung vom 27. April 2016, die Bezeichnungen der Departemente sowie die Zuordnung des Administrators der psychiatrischen Pflegeeinheiten fest.
Die fünf Abteilungen sind wie folgt
a) Abteilung für soziale Kohäsion, Justiz und Polizei;
b) Abteilung für Wirtschaft und Gesundheit;
c) Abteilung für Umwelt und Kultur;
d) Abteilung für Finanzen;
e) Abteilung für Bildung, Digitalisierung und Sport.
Der Leiter der psychiatrischen Pflegeeinheiten ist dem Sozialdienst angegliedert.
Diese Verordnung entfaltet ihre Wirkung bis zum Inkrafttreten einer Änderung des Dekrets über die Organisation der Regierung und der kantonalen Verwaltung, die denselben Gegenstand betrifft.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.