Legislator · Kanton Jura — Gesetzessammlung
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Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur Übereinkunft über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz

12 Articles / Provisions · Kanton Jura — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (12)

Art. premier Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur Übereinkunft über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz Art. premier Beschluss betreffend den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz Art. 2 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz Art. 2 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz Art. 3 Verordnung betreffend den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz Art. 4 Dekret über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz Art. 5 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz Art. 6 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur Vereinbarung über die interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz Art. 7 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen über die Konferenz der nordwestschweizerischen Interparlamentarier Art. 8 Beschluss betreffend den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur Konvention über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz Art. 9 Erlass über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz Art. 10 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur Vereinbarung über die interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz

Statutory Text (12 Provisions)

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 171. Parlament

Die Republik und der Kanton Jura tritt dem Übereinkommen vom 14. Juni 2022 über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz bei.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 171. Parlament

Die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IKNW) hat das Ziel, den Austausch von Informationen zwischen den kantonalen Parlamenten der Nordwestschweiz zu fördern und regionale Fragen zu verfolgen und zu diskutieren. Zu diesem Zweck werden thematische Treffen organisiert.

Sie kann sich öffentlich zu aktuellen Themen äußern und Erklärungen abgeben, insbesondere an die kantonalen Parlamente der Nordwestschweiz, die kantonalen Regierungen der Nordwestschweiz und die Konferenz der Regierungen der Nordwestschweiz (KGNW).

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 171. Parlament

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 171. Parlament

Die CINO setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten, den ersten Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie drei ständigen Mitgliedern der sechs kantonalen Parlamente zusammen.

Die ständigen Mitglieder werden von den verschiedenen kantonalen Parlamenten gewählt.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 171. Parlament

Die ständigen Mitglieder der CINO bilden den Arbeitsausschuss.

Der Arbeitsausschuss bereitet insbesondere die Jahrestagung und die Erklärungen vor.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 171. Parlament

Die Präsidentinnen oder Präsidenten der CINO wechseln alle zwei Jahre, am 1. Januar, nach folgender Reihenfolge: Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Basel-Stadt, Jura, Bern.

Die Präsidentin oder der Präsident der CINO leitet auch den Arbeitsausschuss. Die CINO führt deren Wahl durch.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 171. Parlament

Die CINO tritt grundsätzlich jedes Jahr am letzten Freitag im Oktober zusammen. Die Sitzung steht allen Mitgliedern der angeschlossenen kantonalen Parlamente offen.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 171. Parlament

Der Arbeitsausschuss legt die Erklärungen der CINO zur Entscheidung vor.

Die CINO beschließt die Erklärungen mit einer Zweidrittelmehrheit, wobei zu beachten ist, dass pro Kanton mindestens zwei Stimmen erforderlich sind.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 171. Parlament

Der Staatskanzlei des Kantons Basel-Landschaft, die auch für das Sekretariat der CGNO verantwortlich ist, obliegt ebenfalls das Sekretariat der CINO.

Das Sekretariat muss den freien Informationsaustausch zwischen der CINO, anderen interparlamentarischen Organisationen, insbesondere der Interkantonalen Gesetzgebungskonferenz (CLI), und der CGNO gewährleisten.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 171. Parlament

Die teilnehmenden Kantone zahlen dem Kanton Basel-Landschaft jährlich einen Pauschalbetrag für die Kosten des Sekretariats der CINO und der CGNO.

Die CGNO legt jedes Mal den Betrag fest, der für alle Kantone gleich ist.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 171. Parlament

Die Interventionen und Wortmeldungen bei den Sitzungen werden simultan übersetzt. Die Einladungen zu den Sitzungen und die Erklärungen werden in beiden Sprachen verfasst; andere Dokumente mit offiziellem Charakter können ebenfalls übersetzt werden.

Die CINO erstattet dem veranstaltenden Kanton die Kosten für die Simultanübersetzungen bis zur Höhe des Jahresbeitrags eines Mitgliedskantons zurück.

Das Sekretariat korrespondiert in deutscher Sprache.

Frankophone Mitglieder der Konferenz können sich auf Französisch ausdrücken.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 171. Parlament

Diese Übereinkunft tritt am Tag nach dem Inkrafttreten aller Genehmigungsverordnungen der beteiligten kantonalen Parlamente in Kraft.

Sie ersetzt die Übereinkunft vom 5. März 2021.

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