1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 171. Parlament (GOP)
Table of Provisions (78)
Statutory Text (78 Provisions)
Dieses Gesetz regelt den Status der Abgeordneten und der Stellvertreter, die Organisation und Funktionsweise des Parlaments sowie dessen Außenbeziehungen.
Die in diesem Gesetz zur Bezeichnung von Personen verwendeten Begriffe gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
1 Das Parlament hat die Befugnisse, die ihm durch die Verfassung und das Gesetz verliehen werden.
2 Es trifft alle notwendigen Maßnahmen bei der Ausübung seiner Befugnisse.
1 Das Parlament tritt zu einer konstituierenden Sitzung zu Beginn jeder Legislaturperiode zusammen.
2 Es hält ordentliche Sitzungen ab und, falls erforderlich, außerordentliche Sitzungen.
1 Der Präsident des Parlaments und der Generalsekretär berufen die ordentlichen Sitzungen des Parlaments gemäß dem vom Präsidium festgelegten Kalender ein.
2 Sie berufen die außerordentlichen Sitzungen auf Antrag des Parlaments, der Regierung oder von zwölf Abgeordneten ein.
3 Die Regierung beruft die konstituierende Sitzung des Parlaments zu Beginn der Legislaturperiode ein.
Das Präsidium kann seine Gäste und Beobachter einladen, an den Sitzungen des Parlaments teilzunehmen und sich dort zu äußern.
1 Die Debatten des Plenums sind öffentlich.
2 Die detaillierten Ergebnisse der Abstimmungen im Plenum sind öffentlich. Die Geschäftsordnung kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Debatten im Präsidium und in den Ausschüssen sind nicht öffentlich.
1 Die Abgeordneten vertreten das gesamte Volk.
2 Sie dürfen keinen imperativen Auftrag erhalten.
Das Einführungsgesetz zur Schweizer Strafprozessordnung definiert die Immunität, die den Abgeordneten zusteht.
Im Rahmen der gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen hat der Abgeordnete das Recht
a) an den Sitzungen des Parlaments und der Ausschüsse, denen er angehört, teilzunehmen;
b) das Wort zu ergreifen, Fragen zu stellen und Vorschläge zu formulieren;
c) an den Abstimmungen teilzunehmen;
d) in einer der folgenden Formen zu intervenieren: die parlamentarische Initiative, der Antrag, das Postulat, die Interpellation, die schriftliche Frage, die mündliche Frage, die Resolution, die kantonale Intervention im föderalen Bereich und der interne Antrag;
e) Sitzungs- und Reisekostenentschädigungen sowie gegebenenfalls andere Entschädigungen für die Erfüllung besonderer Aufgaben zu beziehen;
f) Einsicht in die Dokumente des Parlaments, des Büros und der Ausschüsse zu nehmen.
1 Bevor er sein Mandat antritt, muss der Abgeordnete das feierliche Gelöbnis ablegen. Wer dies verweigert, darf nicht im Parlament sitzen.
2 Der Abgeordnete hat die Pflicht, an den Sitzungen des Parlaments teilzunehmen oder sich durch einen Stellvertreter vertreten zu lassen. Der Präsident wird darüber entsprechend informiert.
1 Der Abgeordnete muss Geheimhaltung wahren
a) gegenüber der Öffentlichkeit in Bezug auf Informationen und Dokumente aus den Organen des Parlaments, deren Sitzungen nicht öffentlich sind;
b) absolut in Bezug auf Informationen, die im Präsidium und in einem Ausschuss behandelt werden, soweit diese Informationen ausdrücklich und klar als vertraulich eingestuft sind.
2 In jedem Fall können die Vorschläge, über die das Plenum entscheiden muss, sowie die Entscheidungen der Organe des Parlaments öffentlich kommuniziert werden.
3 Das Präsidium ist die zuständige Behörde, um einen Abgeordneten von der Pflicht zur Amtsgeheimhaltung zu entbinden.
1 Vor seiner Vereidigung gibt jeder Abgeordnete dem Parlamentssekretariat an
a) seine beruflichen Tätigkeiten;
b) seine leitenden Funktionen oder seine Funktionen innerhalb von Leitungs- oder Aufsichtsgremien von Vereinigungen, Stiftungen, Gesellschaften und Anstalten, schweizerischer oder ausländischer, öffentlichen oder privaten Rechts;
c) seine ständigen Leitungs- oder Beratungsfunktionen im Auftrag bedeutender Interessengruppen, schweizerischer oder ausländischer;
d) seine Mitgliedsfunktionen in einem Organ oder seine leitenden Funktionen innerhalb einer Körperschaft oder einer anderen Institution des öffentlichen Rechts, einschließlich einer Gemeinde, ob sie nun kommunal, bürgerlich oder gemischt ist.
2 Das Parlamentssekretariat führt gemäß den Anweisungen des Büros ein Register der von den Parlamentsmitgliedern angegebenen Interessen.
3 Das Register ist öffentlich.
Während der Sitzungen des Parlaments und seiner Organe ist der Abgeordnete verpflichtet, sich bei der Prüfung und Abstimmung über eine Kreditanordnung, eine Entscheidung im Zusammenhang mit einer Subvention, ein Gnadengesuch oder eine Amnestie, sowie bei einem Antrag auf Aufhebung der Immunität, die direkt betrifft
a) den Abgeordneten selbst;
b) die Person, mit der er verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, sowie seine Vorfahren, Nachkommen, Geschwister oder Verschwägerten in derselben Linie;
c) eine natürliche Person, deren gesetzlicher Vertreter, Vormund oder Bevollmächtigter er ist;
d) eine juristische Person, eine Körperschaft oder eine andere Institution des privaten oder öffentlichen Rechts, mit Ausnahme einer politischen Gemeinde, Bürgergemeinde oder gemischten Gemeinde, zu der er in besonderem Maße verbunden ist, insbesondere weil er deren Berater ist, in einem ihrer Organe sitzt oder dort eine leitende Funktion ausübt, zu entschlagen.
1 Die Person, die sich in einem Fall der Ablehnung befindet, informiert unverzüglich die Präsidentschaft des Parlaments oder der Kommission. Sie zieht sich für die Dauer der Prüfung des betreffenden Gegenstands zurück, nachdem die Präsidentschaft diesbezüglich eine Mitteilung gemacht hat.
2 Die Ablehnung wird im Protokoll vermerkt.
3 Die in der Plenarsitzung auftretenden Streitigkeiten werden durch Ordnungsantrag vorgebracht.
4 Im Falle von Streitigkeiten innerhalb einer Kommission entscheidet das Büro endgültig über die Angelegenheit.
1 Ein Versäumnis bei der Ablehnung führt nicht zur Ungültigkeit der vom Parlament getroffenen Entscheidung.
2 Wenn jedoch das Parlament der Ansicht ist, dass ein Versäumnis bei der Ablehnung das Ergebnis einer Abstimmung verfälscht haben könnte, kann es entscheiden, die Abstimmung erneut durchzuführen, solange die Sitzung, während der die endgültige Abstimmung stattgefunden hat, nicht aufgehoben wurde.
1 Vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze haben die Stellvertreter dieselben Rechte und Pflichten wie die Abgeordneten.
2 Sie dürfen die folgenden Funktionen nicht ausüben
- Präsident und Vizepräsident des Parlaments;
- Wahlleiter und stellvertretender Wahlleiter;
- Vorsitzender eines ständigen Ausschusses;
- Fraktionsvorsitzender.
3 Sie ersetzen die Parlamentsmitglieder bei den Plenarsitzungen. Sie dürfen nur die Abgeordneten der Liste ersetzen, auf der sie gewählt wurden.
4 Sie können ihre Fraktion in den Ausschüssen vertreten.
5 Sie nehmen an den Fraktionssitzungen teil.
6 Jede schriftliche parlamentarische Intervention, die eine Stellungnahme vor der Versammlung erfordert und von einem Stellvertreter eingereicht wird, muss von einem Abgeordneten mitunterzeichnet werden.
7 Die Stellvertreter sind nicht befugt, die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung zu beantragen.
8 Sie erhalten dieselbe Dokumentation und dieselben Vergütungen wie die regulären Mitglieder.
1 Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden im Dezember vom Parlament für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Präsident ist nicht unmittelbar wiederwählbar.
2 Der Präsident sorgt für die strikte Anwendung dieses Gesetzes und der Geschäftsordnung.
3 Er leitet die Sitzungen des Parlaments und des Präsidiums, deren Debatten er führt.
4 Sollte der Präsident verhindert sein, wird seine Funktion vom ersten Vizepräsidenten oder, falls dieser ebenfalls verhindert ist, vom zweiten wahrgenommen. Sind alle drei verhindert, übernimmt der letzte Präsident des Parlaments oder einer seiner Vorgänger den Vorsitz.
5 Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Präsidenten die Unterstützung des Sekretariats des Parlaments zur Verfügung.
Das Präsidium des Parlaments besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und den Vorsitzenden der Fraktionen; letztere können sich vertreten lassen.
1 Das Büro überwacht das ordnungsgemäße Funktionieren des Parlaments und der parlamentarischen Kommissionen.
2 Zu diesem Zweck übernimmt es folgende Aufgaben
a) Es legt den Kalender der ordentlichen Sitzungen des Parlaments fest und plant die zu behandelnden Gegenstände während dieser Sitzungen;
b) Es stellt die Präsentation von Gegenständen, die in die Zuständigkeit des Parlaments und seiner Organe fallen, sicher;
c) Es entscheidet über alle Angelegenheiten, die die strukturelle Organisation des Parlamentssekretariats betreffen;
d) Es weist den Kommissionen oder sich selbst die dem Parlament zur Beratung vorgelegten Projekte zu.
3 Im Falle außergewöhnlicher Umstände, die das übliche Funktionieren des Parlaments beeinträchtigen, ist das Büro befugt, vorübergehend die Arbeitsweise des Parlaments und seiner Organe zu definieren und, falls notwendig, von Bestimmungen des Gesetzes und der Geschäftsordnung abzuweichen.
**Der Ausschuss übt zudem die folgenden Befugnisse aus:**
a) Er verabschiedet zu Beginn jeder Legislaturperiode den Vorschlag der abwechselnden Präsidentschaft zwischen den Fraktionen zur Erlangung der Präsidentschaft des Parlaments; dabei berücksichtigt er eine gerechte Verteilung zwischen den Fraktionen proportional zu ihrer Anzahl an Sitzen;
b) Er bestimmt die föderalen Konsultationen zu wichtigen Themen, deren Beantwortung durch die Regierung vom Parlament behandelt wird;
c) Er verwaltet die Finanzen des Parlaments und verabschiedet den Haushaltsentwurf, der in den Haushaltsplan des Staates aufgenommen wird;
d) Er ernennt die von den Fraktionen vorgeschlagenen Mitglieder der Sonderkommissionen sowie deren Präsidenten und Vizepräsidenten;
e) Er behandelt alle Angelegenheiten, die ihm vom Parlament und seinen Kommissionen, der Regierung oder den Justizbehörden vorgelegt werden;
f) Er entscheidet in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die das Parlament betreffen;
g) Er kann dem Parlament eine Überarbeitung dieses Gesetzes und der sich daraus ergebenden Bestimmungen vorschlagen;
h) Sofern ein Gesetz diese Befugnis nicht einem anderen Organ zuweist, übernimmt das Parlamentsbüro die Rolle der Anstellungsbehörde im Sinne des Staatspersonalgesetzes gegenüber den vom Parlament gewählten und in Artikel 4 Buchstaben b bis f des Staatspersonalgesetzes erwähnten Magistraten; es kann gegebenenfalls eine Stellungnahme einer ständigen Kommission einholen;
i) Es behandelt Angelegenheiten, die den Betrieb des Parlaments betreffen und nicht in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Organs fallen, es sei denn, das Plenum wird durch einen internen Antrag damit befasst;
j) Es übt die Zuständigkeiten aus, die in anderen gesetzlichen Bestimmungen festgelegt sind.
1 Das Parlament kann ständige und besondere Ausschüsse einrichten.
2 Die Mitglieder eines Ausschusses können sich durch ein Mitglied ihrer Gruppe, das für die Dauer des Mandats des Ausschusses gewählt oder ernannt wird, vertreten lassen.
3 Die Geschäftsordnung legt die Zusammensetzung, das Mandat und die Befugnisse der Ausschüsse fest.
1 In Ausübung der ihm im Bereich der hohen Überwachung übertragenen Befugnisse kann das Parlament durch Beschluss eine Untersuchungskommission in seinem Inneren einsetzen, deren Mandat, Kompetenzen und Zusammensetzung es festlegt.
2 Das Mandat der Untersuchungskommission präzisiert die Tatsachen oder die Situation, die zur Einrichtung derselben geführt haben, sowie die angestrebten Ziele.
1 Im Einklang mit ihrem Auftrag bestimmt die Untersuchungskommission die für ihre Ermittlungen erforderlichen Verfahrensmaßnahmen.
2 Sie kann insbesondere jede Person anhören, die ihr nützliche Informationen für die Untersuchung liefern könnte, Informationen und Dokumente von Behörden, Mitgliedern von Behörden, Verwaltungsdiensten, Entitäten, die vom Staat delegierte öffentliche Aufgaben wahrnehmen, autonomen Einrichtungen, staatlichen Mitarbeitern sowie Privatpersonen anfordern.
3 Sie kann Ortsbesichtigungen durchführen.
4 Die Untersuchungskommission kann einem ihrer Mitglieder die Aufgabe übertragen, Beweise zu erheben. Dieses Mitglied handelt entsprechend dem Auftrag und den Anweisungen der Kommission.
5 Sie kann die Dienste der Finanzkontrolle in Anspruch nehmen und, wenn sie es für notwendig erachtet und mit Zustimmung des Büros, einen Sachverständigen oder einen Ermittler beauftragen.
6 Die von dem Ermittler befragten Personen können es ablehnen, die gestellten Fragen zu beantworten oder bestimmte Dokumente auszuhändigen. In diesem Fall werden sie von der Kommission befragt.
7 Die wesentlichen Verfahrenshandlungen werden in einem Protokoll festgehalten.
1 Die Mitglieder der Regierung, die staatlichen Angestellten und die Vertreter des Staates in para-staatlichen Institutionen sind verpflichtet, auf Anfrage der Untersuchungskommission wahrheitsgemäß alle Informationen über Feststellungen zu geben, die sich auf ihre Pflichten beziehen und die aufgrund ihrer Funktion oder bei der Ausübung ihres Dienstes gemacht wurden.
2 Sie sind ebenfalls verpflichtet, Dokumente vorzulegen oder anzugeben, die Gegenstand der Untersuchung sein könnten.
3 Wer ohne gesetzlichen Grund die Abgabe einer Erklärung oder die Übergabe von Dokumenten verweigert, ist mit den im Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen zu belegen.
1 Die Regierung hat das Recht, bei der Anhörung der Personen, die zur Auskunftserteilung aufgerufen sind, anwesend zu sein, ihnen ergänzende Fragen zu stellen und die der Kommission übergebenen Dokumente sowie die von ihr erstellten Sachverständigenberichte und Anhörungsprotokolle einzusehen.
2 Die Regierung kann vor der Kommission die Schlussfolgerungen der Untersuchung kommentieren und dem Parlament einen Bericht vorlegen.
3 Die Regierung beauftragt eines ihrer Mitglieder, sie vor der Kommission zu vertreten.
1. Die Untersuchungskommission identifiziert die Personen, deren Interessen direkt von der Untersuchung betroffen sind, und informiert sie unverzüglich darüber. Sie genießen die in Artikel 26, Absatz 1 erwähnten Rechte.
2. Die Kommission kann der betroffenen Person das Recht, an Anhörungen teilzunehmen und Dokumente einzusehen, ganz oder teilweise verweigern, sofern dies die laufende Untersuchung oder der Schutz Dritter erfordert. In diesem Fall teilt sie der Person mündlich oder schriftlich den wesentlichen Inhalt dieser Anhörungen oder Dokumente mit und gibt ihr die Möglichkeit, sich zu äußern oder andere Beweismittel vorzubringen.
3. Beweismittel, die der betroffenen Person nicht zur Kenntnis gebracht wurden, können nicht gegen sie verwendet werden.
4. Die betroffene Person kann sich von einem Dritten unterstützen lassen.
5. Sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind und bevor der Bericht dem Parlament vorgelegt wird, dürfen die Personen, gegen die Vorwürfe erhoben werden, die sie betreffenden Passagen des Berichts einsehen. Die Kommission gibt ihnen die Möglichkeit, sich innerhalb einer angemessenen Frist mündlich oder schriftlich zu diesen Passagen zu äußern.
6. Der Bericht der Kommission gibt die mündlichen oder schriftlichen Stellungnahmen der beschuldigten Personen wieder.
1 Solange der dem Parlament vorgelegte Bericht nicht veröffentlicht wurde, sind alle Personen, die an den Sitzungen oder Anhörungen einer Untersuchungskommission teilgenommen haben, zur Geheimhaltung verpflichtet. Den befragten Personen ist insbesondere untersagt, ihren Vorgesetzten von den gestellten Fragen oder den angeforderten Dokumenten zu berichten.
2 Die Protokolle der Kommission sind vertraulich und nur für die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission sowie für die Mitglieder der Regierung zugänglich.
3 Nach der Veröffentlichung des Berichts bleiben die Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Kommissionssitzungen anwendbar.
4 Der Präsident und der Vizepräsident der Kommission oder, falls sie das Parlament verlassen haben, das Präsidium des Parlaments entscheiden über Anträge auf Einsichtnahme in die Akten, die während der in Artikel 22 des Archivgesetzes vorgesehenen Schutzfristen gestellt werden.
1 Keine andere parlamentarische Kommission ist befugt, Untersuchungen zu den Ereignissen durchzuführen, die Gegenstand des Mandats einer Untersuchungskommission sind.
2 Die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission hindert nicht die Einleitung oder Fortführung eines zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens, einer strafrechtlichen Voruntersuchung oder eines Strafverfahrens.
3 Die parlamentarische Untersuchungskommission muss über jede Einleitung eines Verwaltungs- oder Strafverfahrens im Zusammenhang mit der Untersuchung sowie über die in diesen Verfahren getroffenen Entscheidungen informiert werden.
1 Die Untersuchungskommission erstellt einen Abschlussbericht und gegebenenfalls Empfehlungen und Vorschläge an das Parlament.
2 Der Bericht wird dem Präsidium übergeben, das nach Anhörung der Kommission die Modalitäten der Veröffentlichung und Behandlung festlegt.
3 Das Parlament beendet durch Beschluss das Mandat der Untersuchungskommission und verabschiedet, falls erforderlich, Empfehlungen an die betroffenen Organe.
1 Die Fraktionen werden zu Beginn der Legislaturperiode gebildet. Der Präsident des Parlaments wird über ihre Zusammensetzung informiert.
2 Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Abgeordneten.
3 Die Abgeordneten derselben Kantonalpartei oder die unter derselben Listenbezeichnung gewählt wurden, gehören zwingend derselben Fraktion an.
4 Sie können sich mit den Abgeordneten einer anderen Partei oder Liste zusammenschließen, um eine Fraktion zu bilden.
5 Die Zusammensetzung der Fraktionen ist für die Dauer der Legislaturperiode unwiderruflich, vorbehaltlich des Artikels 33.
Die Gruppen prüfen die Angelegenheiten, mit denen sich das Parlament befassen muss. Sie werden für diese Tätigkeit entschädigt.
1 Der Abgeordnete, der seine Fraktion verlässt, sitzt bis zum Ende der Legislaturperiode als unabhängiger Abgeordneter.
2 Dasselbe gilt für den Abgeordneten, der aus seiner Partei oder von der Liste, auf der er gewählt wurde, nach deren eigenen Regeln ausgeschlossen wird.
3 Der Abgeordnete, der unabhängig geworden ist, gilt als zurückgetreten aus allen Organen, in denen er seine Fraktion vertritt. Das Präsidium stellt dies fest und veranlasst die Wahl neuer Vertreter.
4 In den oben vorgesehenen Fällen kann der unabhängige Abgeordnete im Falle seiner Abwesenheit in der Parlamentssitzung nicht durch einen Stellvertreter ersetzt werden.
1 Das Parlament verfügt über ein Sekretariat, das unter der Verantwortung des Generalsekretärs des Parlaments steht.
2 Das Sekretariat des Parlaments
a) organisiert die Sitzungen des Parlaments, des Büros und der Ausschüsse im Einvernehmen mit den jeweiligen Vorsitzenden;
b) nimmt an den Sitzungen teil und führt das Protokoll;
c) führt die dem Büro übertragenen Aufgaben aus;
d) erledigt die administrativen Angelegenheiten des Parlaments;
e) sammelt die für das Büro, die Ausschüsse sowie die Abgeordneten erforderliche Dokumentation und Informationen, soweit es die parlamentarische Arbeit erfordert;
f) sorgt für die Aufbewahrung der Archive des Parlaments;
g) erstellt und unterzeichnet gemeinsam mit dem Präsidenten das Protokoll der Sitzungen des Parlaments sowie alle daraus hervorgehenden Akte;
h) bereitet den Budgetentwurf des Parlaments für das Büro vor und führt die Buchhaltung des Parlaments;
i) übt alle anderen durch die Gesetzgebung übertragenen Befugnisse aus.
3 Auf Vorschlag des Büros wählt das Parlament den Generalsekretär des Parlaments für die Legislaturperiode gemäß dem in Artikel 50 des vorliegenden Gesetzes und in den Artikeln 77 und 78 der Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura vorgesehenen Verfahren. Der Generalsekretär des Parlaments ist wiederwählbar.
4 Die Amtszeit des Generalsekretärs des Parlaments beginnt am 1. Januar des Jahres nach der Wahl und endet am 31. Dezember des letzten Jahres der Legislaturperiode. Im Falle einer Vakanz wird der Posten für den Rest der Periode neu besetzt.
5 Zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des Parlaments erhält der Generalsekretär nur Weisungen vom Parlament und dessen Organen und ist ihnen gegenüber verantwortlich.
6 Das Sekretariat des Parlaments ist administrativ der Staatskanzlei angegliedert. Es erhält Unterstützung von anderen staatlichen Diensten zur Erfüllung seiner Aufgaben.
Jeder Abgeordnete hat das Recht, durch Einreichung eines vollständig ausgearbeiteten parlamentarischen Vorstoßes die Annahme, Änderung oder Aufhebung einer Verfassungsbestimmung, eines Gesetzes oder eines Dekrets vorzuschlagen.
Falls das Parlament beschließt, der parlamentarischen Initiative Folge zu leisten, wird die Prüfung dieser letzten vom Büro einem Ausschuss übergeben. Im Falle einer negativen Abstimmung wird die Initiative verworfen.
Die Kommission legt das Ergebnis ihrer Beratungen der Regierung vor, die ihr Änderungen vorschlagen und einen Gegenvorschlag unterbreiten kann.
Im Allgemeinen konsultiert die Kommission die beteiligten Kreise.
1 Die Kommission legt dem Parlament innerhalb von zwei Jahren nach dem Beschluss des Parlaments, der parlamentarischen Initiative Folge zu leisten, den Vorschlag zur Annahme des Projekts, dessen Ablehnung oder zur Annahme eines geänderten Projekts vor.
2 Das Verfahren vor dem Parlament ist dasselbe wie bei den vom Regierung erarbeiteten Gesetzentwürfen.
Der Antrag verpflichtet die Regierung, einen Entwurf einer Verfassungsbestimmung, eines Gesetzes oder eines Dekrets vorzulegen, erteilt ihr zwingende Weisungen bezüglich zu ergreifender Maßnahmen oder vorzulegender Vorschläge oder erteilt ihr Empfehlungen zu Maßnahmen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zu ergreifen sind.
Das Postulat fordert die Regierung auf, eine Studie zu einer bestimmten Frage durchzuführen und einen Bericht sowie Vorschläge zu unterbreiten.
Die Interpellation ist eine Anfrage, die an die Regierung gerichtet wird und sich auf irgendein Thema bezieht, das mit der Politik oder der Verwaltung des Kantons in Zusammenhang steht.
Die schriftliche Anfrage bezieht sich auf alle Angelegenheiten, die Gegenstand einer Anfrage sein können.
Die mündliche Anfrage bezieht sich auf einen beliebigen aktuellen Gegenstand, der die Politik des Kantons betrifft.
Die Resolution ist eine Erklärung ohne verbindliche Wirkung und besteht insbesondere in einem Wunsch, einem Protest oder einer Botschaft.
1 Jeder Abgeordnete kann im Rahmen einer kantonalen Intervention in Bundesangelegenheiten einen Vorschlag für eine kantonale Initiative in Bundesangelegenheiten, einen Antrag auf ein Referendum in Bundesangelegenheiten oder die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung der Bundesversammlung einreichen.
2 Wenn eine kantonale Intervention in Bundesangelegenheiten, die das Recht der Initiative auf Bundesebene nutzt, vom Parlament angenommen wird, wird sie an die zuständigen Bundeskammern nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach ihrer Annahme durch das Volk übermittelt.
Jeder Abgeordnete hat das Recht, in Form eines internen Antrags zu verlangen, dass ein ausschließlich das Parlament betreffender Gegenstand zur Diskussion gestellt wird.
1 Jede an das Parlament gerichtete Petition wird von einem ständigen Ausschuss geprüft, der entsprechend der Materie zuständig ist.
2 Wenn der Ausschuss beschließt, der Petition stattzugeben, legt er sie dem Plenum des Parlaments vor.
3 Wenn der Ausschuss beschließt, der Petition nicht stattzugeben, fordert er das Büro auf, davon Kenntnis zu nehmen und sie nicht dem Plenum des Parlaments vorzulegen.
4 Die Entscheidung über eine Petition wird den Petenten bzw. ihren bei der Einreichung benannten Vertretern mitgeteilt.
1 Die Beratungen und Beschlüsse des Parlaments, des Büros und der Kommissionen sind nur dann gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 werden die Entscheidungen mit absoluter Mehrheit der Abstimmenden getroffen, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden.
3 Sie werden mit einer Zweidrittelmehrheit der sechzig Abgeordneten gemäß Artikel 123a der kantonalen Verfassung getroffen.
4 Die Geschäftsordnung kann für die Annahme bestimmter Gegenstände eine qualifizierte Mehrheit vorsehen.
Die Wahlen finden in geheimer Abstimmung nach dem Mehrheitswahlsystem statt.
Die Abgeordneten sprechen sich auf Französisch aus.
1 Entwürfe von verfassungsrechtlichen Bestimmungen, Gesetzen und Dekreten werden zweimal gelesen.
2 Der angenommene Text wird nach jeder Lesung im Amtsblatt veröffentlicht.
3 Zwischen den beiden Lesungen muss ein Mindestabstand von einer Woche liegen.
4 Wenn das Parlament bei der ersten Lesung dem Eintreten in die Materie zustimmt, gilt dies auch für die zweite Lesung.
5 Wenn ein Entwurf bei der ersten Lesung im Eintreten in die Materie abgelehnt wird, muss er bei einer späteren Sitzung einer erneuten Abstimmung über das Eintreten in die Materie unterzogen werden.
1 Während der Plenarsitzungen wacht der Präsident über den ordnungsgemäßen Verlauf der Debatten und die Anstandspflicht der Abgeordneten.
2 Die Abgeordneten sprechen, ohne abzuschweifen, und wahren die parlamentarischen Anstandsregeln.
3 Der Präsident ermahnt den Abgeordneten, der seine Pflichten nicht einhält, zur Ordnung. Im Wiederholungsfall entzieht er ihm das Wort.
4 Wenn die Beratungen gestört werden, weist der Präsident den Störer zurecht und unterbricht gegebenenfalls die Sitzung.
1 **Die vom Parlament gewählten Richter, auf die das Gesetz über die Gerichtsorganisation keine Anwendung findet, unterliegen Disziplinarstrafen, wenn sie sich schwerer Verletzungen der Dienstpflichten schuldig machen.**
2 Insbesondere gelten die folgenden Handlungen als schwere Verletzungen der Dienstpflichten
a) das wiederholte Unterlassen, vorsätzlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit, einer gesetzlich vorgeschriebenen Handlung;
b) der offensichtliche oder wiederholte Missbrauch der Amtsgewalt, vorsätzlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit begangen;
c) schwerwiegende Beeinträchtigung der Würde des Amtes.
3 Die Disziplinargewalt wird von einer Disziplinarkommission ausgeübt, die aus dem Präsidenten und dem Ersten Vizepräsidenten des Parlaments, dem Vorsitzenden des parlamentarischen Verwaltungsausschusses, dem Regierungspräsidenten und dem Präsidenten des Kantonsgerichts besteht. Der Präsident des Parlaments leitet die Kommission. Ein zum Jahresende anhängiges Disziplinarverfahren wird von der Kommission in der Zusammensetzung, die sie zur Zeit der Einleitung des Verfahrens hatte, zu Ende geführt.
4 Die Disziplinarmaßnahmen sind wie folgt
a) die Androhung der Amtsenthebung, ausgesprochen in Form einer Verwarnung;
b) eine Geldbuße von bis zu 5.000 Franken;
c) die Versetzung in eine niedrigere Besoldungsgruppe;
d) die Amtsenthebung.
5 Im Übrigen finden die Artikel 68 bis 70 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation sinngemäß Anwendung.
1 Der Staat übernimmt die Betriebskosten des Parlaments im Rahmen des Staatshaushalts.
2 Die Betriebskosten umfassen insbesondere
a) die Sitzungs- und Reisekostenentschädigungen, die an die Abgeordneten gezahlt werden, sowie andere Ausgleichszahlungen;
b) die zusätzlichen Entschädigungen für die Ausübung besonderer Aufgaben (Präsidium, Wahlprüfer usw.);
c) die jährlichen Entschädigungen zugunsten der Fraktionen zur Deckung ihrer Sekretariatskosten sowie zugunsten der Abgeordneten, die keiner Fraktion angehören;
d) die Honorare und sonstigen Entschädigungen, die an Experten gezahlt werden;
e) die Kosten des Parlamentssekretariats, einschließlich der notwendigen Investitionen für die Ausstattung der Sitzungssäle;
f) die Kosten der Organisationen oder interparlamentarischen Vereinigungen, denen das Parlament angehört.
3 Das Parlament legt per Verordnung die Höhe der verschiedenen Entschädigungen fest.
1 Die Regierung nimmt an den Sitzungen des Parlaments teil und erstattet Bericht über alle Gegenstände, die sie ihm vorlegt oder zu denen sie um Stellungnahme gebeten wird. Diese Befugnis hat jedes ihrer Mitglieder. Die Anwesenheit von Mitarbeitern der kantonalen Verwaltung im Sitzungssaal ist gestattet, wenn dies von einem Minister gewünscht wird.
2 Der Präsident der Regierung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Büros teil. Er kann sich von einem anderen Minister vertreten lassen und vom Staatskanzler unterstützen lassen.
3 Die Mitglieder der Regierung können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommissionen teilnehmen. Sie können sich dort vertreten lassen.
4 Das Büro und die Kommissionen können jedoch beschließen, ohne die Anwesenheit der Regierung zu tagen.
1 Im Rahmen seiner Aufgaben zur hohen Überwachung der Regierung und der Verwaltung hat das Parlament das Recht, alle notwendigen Informationen von der Regierung oder vom von ihr benannten Abteilungsleiter zu erhalten. Nur ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse kann der Offenlegung einer Information entgegenstehen. Bei Bedarf kann eine Information einem Organ des Parlaments unter dem Siegel der Vertraulichkeit mitgeteilt werden.
2 Der Präsident des Parlaments hat jederzeit das Recht, vom Ergebnis der Beratungen der Regierung Kenntnis zu nehmen.
3 Das Parlament, der Vorstand oder die zuständige Kommission können das Finanzkontrollorgan mit besonderen Prüfungsaufträgen betrauen.
4 Das Recht des Parlaments auf Zugang zu Informationen beschränkt sich nicht auf die Antworten auf Anfragen sowie die verschiedenen Berichte und Aktivitätsprogramme, die von der Regierung dem Parlament vorgelegt werden.
5 Das Recht des Parlaments auf Zugang zu Informationen steht dem Plenum und den Organen des Parlaments zu, jedoch nicht individuell den Abgeordneten, vorbehaltlich der Antworten auf ihre Anfragen.
6 Der Tätigkeitsbericht des Finanzkontrollorgans wird dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt.
Der Kantonsgericht unterbreitet dem Parlament einen jährlichen Bericht zur Genehmigung, der über die Bearbeitung der von den Justizbehörden des Kantons behandelten Angelegenheiten berichtet.
1 Das Parlament kann durch das Büro oder die zuständige Kommission weitere Maßnahmen zur Überprüfung der Geschäftsführung der Justizbehörden ergreifen; es kann insbesondere von einer Justizbehörde Informationen über den Stand eines Verfahrens oder über deren Funktionieren verlangen.
2 Es obliegt nicht dem Parlament, die Anwendung des Rechts durch die Justizbehörden zu überprüfen oder diesen in diesem Bereich Weisungen oder Richtlinien zu erteilen.
3 Die zuständige Kommission hört mindestens einmal jährlich die Vertreter der verschiedenen Justizinstanzen an.
4 Auf Antrag der zuständigen Kommission gibt das Kantonsgericht Auskunft über die Praxis der Justizbehörden bei der Anwendung bestimmter vom Parlament erlassener Normen.
Die Tätigkeitsberichte der autonomen kantonalen Einrichtungen (Pensionskasse, Kantonale Gebäudeversicherung und Präventionseinrichtung, Spital des Jura) werden dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt.
1 Das Parlament, das Büro oder die zuständige Kommission kann weitere Maßnahmen zur Überprüfung der Geschäftsführung der in Artikel 60 genannten autonomen kantonalen Anstalten ergreifen; insbesondere können Informationen zu einem bestimmten Aspekt ihrer Tätigkeit von einer autonomen kantonalen Anstalt angefordert werden.
2 Das Parlament kann Empfehlungen an diese autonomen kantonalen Anstalten aussprechen, ist jedoch nicht befugt, ihnen Anweisungen oder Richtlinien zu erteilen.
1 Plätze sind für die Öffentlichkeit im Sitzungssaal des Parlaments reserviert.
2 Demonstrationen sind im Sitzungssaal des Parlaments verboten.
3 Jede Demonstration innerhalb des Parlamentsgebäudes bedarf der Genehmigung des Parlamentssekretariats und kann an bestimmte Bedingungen geknüpft sein.
1 Die Vertreter der Presse verfügen über reservierte Plätze.
2 Während der Debatten sind Bild- und Tonaufnahmen sowie Übertragungen gestattet. Die Vertreter der Medien müssen den vom Präsidenten gegebenen Anweisungen folgen.
1 Das Sekretariat des Parlaments übermittelt den Vertretern der Medien die öffentlichen Dokumente, die allen Abgeordneten bereitgestellt werden.
2 Das Büro informiert die Öffentlichkeit und die Vertreter der Medien über besondere Angelegenheiten.
3 Die Vorsitzenden der Kommissionen informieren, nach Zustimmung der Kommissare, die Öffentlichkeit angemessen über laufende Arbeiten und Entscheidungen der Kommissionen.
Eine gemischte Sonderkommission für die Aufnahme der Gemeinde Moutier (nachfolgend: "die Gemeinde Moutier") wird eingerichtet.
1 Die Kommission hat den Auftrag, die interkantonalen Vereinbarungen sowie die verfassungsmäßigen und gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Übertragung der Gemeinde Moutier zu überprüfen.
2 Sie kann von einer anderen parlamentarischen Kommission zu anderen Gesetzgebungsprojekten konsultiert werden.
Die Kommission besteht aus vierzehn Mitgliedern, von denen sieben dem Parlament der Republik und Kanton Jura entstammen (nachfolgend: "die jurassischen Mitglieder") und sieben dem Stadtrat von Moutier (nachfolgend: "die prévôtois-Mitglieder").
1 Die jurassischen Mitglieder werden gemäß den Artikeln 43 und 78 des Reglements des Parlaments der Republik und des Kantons Jura vom 30. September 2020 (nachstehend: "das Parlamentsreglement") ernannt.
2 Die Mitglieder aus Prévôt werden gemäß Artikel 16 des Reglements des Stadtrates von Moutier vom 26. August 2002 ernannt.
Der Vorsitz der Kommission wird einem jurassischen Mitglied übertragen und die stellvertretende Präsidentschaft einem Mitglied aus dem Prévôtois, die gemäß Artikel 48 der Geschäftsordnung des Parlaments gewählt werden.
1 Die Rechte der jurassischen Mitglieder sind diejenigen, die durch dieses Gesetz und die Geschäftsordnung des Parlaments definiert werden.
2 Die prévôtois Mitglieder genießen folgende Rechte
a) Innerhalb der Kommission haben sie dieselben Rechte wie die jurassischen Mitglieder;
b) Im Plenum dürfen sie sich äußern und über die von der Kommission geprüften Gegenstände berichten; sie haben jedoch nicht das Recht, Vorschläge zu machen, parlamentarische Interventionen einzureichen oder abzustimmen; sie nehmen nur dann am Plenum teil, wenn dort Kommissionsangelegenheiten behandelt werden;
c) Sie haben Anspruch auf die gleichen Sitzungs- und Reisekostenvergütungen wie die Abgeordneten, wenn sie an einer Plenarsitzung oder einer Kommissionssitzung teilnehmen.
Die Kommission wird automatisch aufgelöst und die Bestimmungen dieses Kapitels sind hinfällig, sobald die Bevölkerung der Gemeinde Moutier über Abgeordnete im Parlament verfügt.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Vorschriften des Parlaments zur Organisation und Arbeitsweise der Ausschüsse gelten im Übrigen.
1 Das Gesetz über die politischen Rechte wird wie folgt geändert
Artikel 47, Absätze 3 und 4
…
2 Das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) wird wie folgt geändert
Artikel 23a bis 23c
…
3 Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) wird wie folgt geändert
Artikel 11a
Aufgehoben.
1 Während der Sitzungen des Parlaments haben Personen ab 16 Jahren nur Zugang zum Parlamentsgebäude, wenn sie ein gültiges COVID-19-Zertifikat gemäß Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie vorweisen können. Das Parlamentsbüro kann diese Maßnahme aussetzen, wenn die epidemiologische Lage dies zulässt.
2 Für Personen, die zwingend Zugang zum Parlamentsgebäude benötigen, werden die Kosten für die zur Ausstellung des Zertifikats erforderlichen Tests erstattet. Das Parlamentsbüro bestimmt die Personengruppen, die Anspruch auf Erstattung haben.
3 Das Büro regelt die Modalitäten der Zertifikatskontrolle.
4 Abgeordnete, die kein Zertifikat vorlegen, haben Zugang zum Parlamentsgebäude, sofern sie im Inneren eine Maske tragen. Das Parlamentssekretariat führt eine Liste dieser Abgeordneten.
Das Parlament erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz.
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
Das Gesetz zur Organisation des Parlaments der Republik und des Kantons Jura vom 9. Dezember 1998 wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft.