Legislator · Kanton Jura — Gesetzessammlung
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170.91 CH-JU

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

23 Articles / Provisions · Kanton Jura — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (23)

Art. premier Erlass zur Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Cyber-Administration in der Schweiz (2007-2011) Art. premier Beschluss zur Genehmigung des öffentlich-rechtlichen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit im Bereich der Cyberverwaltung in der Schweiz (2007-2011) Art. 2 Beschluss zur Genehmigung des öffentlich-rechtlichen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit im Bereich der Cyberverwaltung in der Schweiz (2007-2011) Art. 2 Beschluss zur Genehmigung des öffentlich-rechtlichen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit im Bereich der Cyberverwaltung in der Schweiz (2007-2011) Art. 3 Verordnung über die Genehmigung des Rahmenübereinkommens des öffentlichen Rechts über die Zusammenarbeit im Bereich der Cyberadministration in der Schweiz (2007-2011) Art. 3 Verordnung über die Genehmigung des Rahmenübereinkommens des öffentlichen Rechts über die Zusammenarbeit im Bereich der Cyberadministration in der Schweiz (2007-2011) Art. 4 Verordnung zur Genehmigung des Rahmenabkommens öffentlichen Rechts über die Zusammenarbeit im Bereich der Cyberverwaltung in der Schweiz (2007-2011) Art. 5 Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Rahmenabkommens des öffentlichen Rechts über die Zusammenarbeit im Bereich der Cyberverwaltung in der Schweiz (2007-2011) Art. 6 Verordnung zur Genehmigung des Rahmenübereinkommens des öffentlichen Rechts über die Zusammenarbeit im Bereich der Cyberverwaltung in der Schweiz (2007-2011) Art. 7 Beschluss zur Genehmigung des Rahmenabkommens des öffentlichen Rechts über die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Verwaltung in der Schweiz (2007-2011) Art. 8 Beschluss zur Genehmigung des Rahmenabkommens öffentlichen Rechts über die Zusammenarbeit im Bereich der Cyberverwaltung in der Schweiz (2007-2011) Art. 9 Verordnung zur Genehmigung des Rahmenübereinkommens des öffentlichen Rechts über die Zusammenarbeit im Bereich der Cyberverwaltung in der Schweiz (2007-2011) Art. 10 Beschluss über die Genehmigung des Rahmenabkommens des öffentlichen Rechts betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Cyberverwaltung in der Schweiz (2007–2011) Art. 11 Beschluss über die Genehmigung des Rahmenabkommens über öffentliches Recht betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Cyberverwaltung in der Schweiz (2007-2011) Art. 12 Verordnung über die Genehmigung des Rahmenvertrags des öffentlichen Rechts über die Zusammenarbeit im Bereich der Cyberverwaltung in der Schweiz (2007-2011) Art. 13 Verordnung zur Genehmigung des öffentlich-rechtlichen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit im Bereich der Cyberverwaltung in der Schweiz (2007-2011) Art. 14 Verordnung über die Genehmigung des öffentlich-rechtlichen Rahmenabkommens zur Zusammenarbeit im Bereich der Cyberverwaltung in der Schweiz (2007-2011) Art. 15 Verordnung über die Genehmigung des öffentlich-rechtlichen Rahmenabkommens zur Zusammenarbeit im Bereich der Cyberverwaltung in der Schweiz (2007-2011) Art. 16 Verordnung über die Genehmigung des öffentlich-rechtlichen Rahmenvertrags zur Zusammenarbeit im Bereich der Cyberverwaltung in der Schweiz (2007-2011) Art. 17 Verordnung zur Genehmigung des öffentlich-rechtlichen Rahmenvertrags über die Zusammenarbeit im Bereich der Cyberverwaltung in der Schweiz (2007-2011) Art. 18 Verordnung über die Genehmigung des öffentlich-rechtlichen Rahmenabkommens betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Cyberverwaltung in der Schweiz (2007-2011) Art. 19 Verordnung zur Genehmigung des öffentlich-rechtlichen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit im Bereich der Cyber-Administration in der Schweiz (2007-2011) Art. 20 Verordnung über die Genehmigung des öffentlich-rechtlichen Rahmenübereinkommens zur Zusammenarbeit im Bereich der Cyberverwaltung in der Schweiz (2007-2011)

Statutory Text (23 Provisions)

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Das Projekt des Rahmenabkommens des öffentlichen Rechts über die Zusammenarbeit im Bereich der Cyberverwaltung in der Schweiz (2007-2011) in der endgültigen Fassung, die vom Bundesrat am 29. August 2007 angenommen wurde, wird genehmigt.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der vorliegende Rahmenvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen bei der Umsetzung der Schweizer Strategie zur E-Government von 2007 bis 2011.

Die Umsetzung erfolgt durch spezifische Umsetzungsprojekte gemäß dem "Katalog der prioritären Projekte". Bei Bedarf werden für bestimmte Projekte gemäß Artikel 17 spezielle Vereinbarungen getroffen. Die Bestimmungen dieses Rahmenvertrags gelten auch für alle speziellen Vereinbarungen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Konferenz der Kantonsregierungen ist befugt, das genannte Abkommen im Namen der Republik und des Kantons Jura zu unterzeichnen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Eidgenossenschaft und die Kantone verpflichten sich, die schweizerische Strategie der Cyber-Administration koordiniert umzusetzen. Sie ergreifen insbesondere gemeinsame Maßnahmen im Rahmen der Vereinbarung, stützen sich dabei auf die Entscheidungen des Lenkungsausschusses für ihren Bereich und stellen den Partnern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Ideen, Methoden und Lösungen zur Verfügung.

Die Unterzeichnung der vorliegenden Rahmenvereinbarung zieht keine direkten finanziellen Verpflichtungen für die Kantone nach sich und schränkt deren Zuständigkeits- und Organisationsbereich nicht ein. Gemäß Artikel 17 werden für bestimmte Umsetzungsprojekte der Strategie spezielle Vereinbarungen getroffen, die etwaige zusätzliche Verpflichtungen des Bundes und der Kantone regeln.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Körperschaften stellen sicher, dass keine überflüssigen rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse die Nutzung ihrer Daten oder Dienstleistungen durch andere schweizerische Körperschaften verhindern, insbesondere im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, den Schutz personenbezogener Daten, das öffentliche Beschaffungswesen und die Übertragung von Nutzungsrechten.

Die Körperschaften lassen sich, soweit möglich, die erforderlichen Nutzungsrechte für geistiges Eigentum einräumen, das aus von Dritten erbrachten Leistungen resultiert.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Beim Erstellen von vollständigen oder teilweisen E-Government-Dienstleistungen stützen sich die Gemeinden auf international oder gegebenenfalls national anerkannte E-Government-Normen.

Auf nationaler Ebene sind die Normen des Vereins eCH maßgebend.

Die Empfehlungen der Schweizerischen Informatikkonferenz (SIK) bezüglich der technischen Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Körperschaften werden berücksichtigt.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Teilnehmer an der Zusammenarbeit im Bereich der Cyberverwaltung

a) halten sich bei der Datenverarbeitung an die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz oder an die entsprechenden kantonalen Vorschriften;

b) ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der IT-Systeme sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nichtabstreitbarkeit der in diesen Systemen gespeicherten, verarbeiteten und übermittelten Daten.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Eidgenossenschaft und die Kantone sorgen dafür, dass der Bedarf für eine Regelung rechtzeitig beurteilt wird und dass die neu zu schaffenden Rechtsgrundlagen rechtzeitig als Teilprojekte in die Planung und Entwicklung von Projekten aufgenommen werden.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

**Das Steuerungskomitee ist für die koordinierte Umsetzung der Schweizer E-Government-Strategie verantwortlich.**

Seine Aufgaben und Zuständigkeiten sind wie folgt

a) Es definiert und aktualisiert den Katalog der prioritären Projekte (Leistungen und Voraussetzungen);

b) Es bestimmt federführende Organisationen für die Umsetzung der prioritären Projekte und unterstützt diese gegebenenfalls im Rahmen der Ausarbeitung spezieller Vereinbarungen gemäß Artikel 17;

c) Es nimmt die speziellen Vereinbarungen zur Kenntnis, die ihm von den federführenden Organisationen vorgelegt werden;

d) Es leitet und überwacht die Umsetzung der Strategie, insbesondere auch die Gesetzgebung gemäß Artikel 6, trifft Entscheidungen bezüglich der aktualisierten Planungs- und Umsetzungsinstrumente und kontrolliert regelmäßig die Fortschritte bei den Umsetzungsmaßnahmen;

e) Es fungiert als Vermittler bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien und setzt sich für eine einvernehmliche Lösung ein;

f) Es informiert über seine Entscheidungen den Bundesrat, die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), den Schweizerischen Städteverband, den Schweizerischen Gemeindeverband und die anderen interessierten Stellen;

g) Es wählt die Mitglieder des Expertenrats gemäß Artikel 11 aus.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Lenkungsausschuss besteht insgesamt aus neun Mitgliedern, nämlich drei Vertretern des Bundes, drei Vertretern der Kantone und drei Vertretern der Städte und Gemeinden.

Die Mitglieder werden wie folgt bestimmt

a) Die Vertretung des Bundes setzt sich aus dem Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) sowie einem Vertreter zweier weiterer Departemente oder der Bundeskanzlei zusammen. Die Vertreter des Bundes werden vom Bundesrat auf Vorschlag des EFD ernannt;

b) Die Vertreter der Kantone werden von der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) bestimmt;

c) Der Schweizerische Städteverband und der Gemeindeverband bestimmen die Vertreter der Gemeinden.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements präsidiert das Steuerungskomitee. Im Übrigen konstituiert sich das Steuerungskomitee selbst.

Das Steuerungskomitee tritt zusammen, wenn es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal jährlich sowie auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern.

Die operative Leitung übernimmt die Einberufung und Organisation der Sitzungen.

Der IT-Strategiebeauftragte des Bundes nimmt beratend an den Sitzungen des Steuerungskomitees teil.

Das Steuerungskomitee bemüht sich grundsätzlich um Konsensfindung. Bei Abstimmungen entscheidet es mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder; jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Das Steuerungskomitee ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter ein Vertreter des Bundes, ein Vertreter der Kantone und ein Vertreter der Städte und Gemeinden, anwesend sind.

Eine Stellvertretung ist bei wichtigen Gründen und mit vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden des Steuerungskomitees möglich.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Sachverständigenrat ist ein spezialisiertes Komitee, das das Lenkungsausschuss, die operative Leitung und die führenden Organisationen berät. Der Sachverständigenrat hat folgende Aufgaben

a) Er prüft die technischen Aspekte der dem Lenkungsausschuss vorgelegten Objekte und Projekte und formuliert Empfehlungen zu deren Beachtung;

b) Er berät die operative Leitung und die führenden Organisationen bei der Umsetzung von vorrangigen Projekten aus rechtlicher (Art. 6), technischer und organisatorischer Sicht.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Expertenrat setzt sich aus höchstens 9 Fachleuten aus Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft zusammen.

Die Mitglieder werden vom Lenkungsausschuss ausgewählt. Der Delegierte für die Informatikstrategie des Bundes ist Mitglied des Expertenrats.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Delegierte für die Informatikstrategien des Bundes präsidiert den Expertenrat.

Im Übrigen konstituiert sich der Expertenrat selbst.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die operative Leitung ist das Stabsorgan des Steuerungsausschusses und des Expertenrates. Sie koordiniert die Umsetzung der Strategie.

Die operative Leitung hat folgende Aufgaben

a) Sie bereitet die Geschäfte des Steuerungsausschusses und des Expertenrates vor und führt das Protokoll der Sitzungen. Sie überwacht die Umsetzung der Beschlüsse des Steuerungsausschusses;

b) Sie bildet die Anlaufstelle für die federführenden Organisationen und ist zuständig für die Pflege und den Ausbau des Beziehungsnetzes zu den betroffenen Kantonen und Bundesämtern;

c) Sie unterstützt die federführenden Organisationen bei der Erstellung von speziellen Vereinbarungen und stellt in Zusammenarbeit mit der KSI Modelle für die Finanzierung und Verträge zur Verfügung;

d) Sie sorgt mit geeigneten Kommunikationsmaßnahmen für die notwendige Transparenz. Sie verwaltet und aktualisiert im Auftrag des Steuerungsausschusses die Umsetzungsinstrumente und veröffentlicht diese im Internet;

e) Sie arbeitet mit der Schweizerischen Konferenz der Staatsschreiber und der operativen Leitung der KSI als Drehscheibe für die Kommunikation und Koordination mit den Kantonen und Gemeinden zusammen;

f) Sie gewährleistet das Controlling für die Umsetzung der Strategie zur Cyber-Administration;

g) Sie beobachtet die Tätigkeiten der Cyber-Administration in der Schweiz und im Ausland, erkennt Doppelspurigkeiten sowie mögliche Synergien;

h) Sie erstellt zuhanden des Steuerungsausschusses einen Jahresbericht über den Stand der Umsetzung.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die operative Leitung untersteht der Informatiksteuerungseinheit des Bundes (ISB), die Teil des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) ist und vom Bund finanziert wird.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Aufgrund der Vielfältigkeit der vorrangigen Projekte des Katalogs werden deren Organisation und Finanzierungsmodus unter Berücksichtigung ihrer besonderen Anforderungen festgelegt und, falls erforderlich, in einer speziellen Vereinbarung geregelt. Der Lenkungsausschuss empfiehlt Finanzierungsmodelle, auf denen die speziellen Vereinbarungen basieren.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Lenkungsausschuss stellt geeignete Organisationen als Verantwortliche für ein vorrangiges Projekt auf. Als geeignet gelten die Organisationen

a) die über ausreichende und angemessene Ressourcen und Erfahrung verfügen, um diese Rolle zu übernehmen;

b) deren Aufgabenbereich solche Projekte umfasst; und

c) die bereits Vorarbeiten im Zusammenhang mit dem Projekt geleistet haben.

Die führenden Organisationen

a) wählen ihre Projektleitungen aus;

b) stellen in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Akteuren die Entwicklung geeigneter Gesetzeskonzepte (Art. 6) sowie Finanzierungs- und Organisationskonzepte sicher;

c) gewährleisten die Einhaltung der Normen, achten auf die Interoperabilität der erarbeiteten Lösungen und erstellen regelmäßig Berichte über den Stand der Arbeiten für die Betriebsführung im Rahmen eines Monitorings;

d) können über die Betriebsführung die technische Unterstützung des Sachverständigenrats anfordern;

e) können dem Lenkungsausschuss über die Betriebsführung Finanzierungsvorschläge für Projekte unterbreiten.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Wenn eine führende Organisation und die anderen beteiligten Parteien es für notwendig erachten, wird eine spezielle Vereinbarung getroffen und dem Lenkungsausschuss zur Kenntnisnahme vorgelegt. Diese Vereinbarung regelt mindestens

a) die Ziele und den Umfang des betreffenden Projekts;

b) die Verantwortlichkeiten, die Federführung und die Zusammenarbeit der beteiligten Partner;

c) das Finanzierungskonzept für die Entwicklung oder den Betrieb der betreffenden Leistung oder Voraussetzung;

d) die Befugnisse und Verfahren in Bezug auf den Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen mit Dritten;

e) die Unterordnung der speziellen Vereinbarung unter diese Rahmenvereinbarung.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Diese Vereinbarung wird zwischen der KdK, die die Kantone vertritt, und dem Bundesrat geschlossen. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von der KdK und dem Bundesrat genehmigt und im Bundesblatt veröffentlicht wurde. Sie ist bis Ende 2011 gültig.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Mit dem Inkrafttreten dieses Rahmenabkommens hat die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals ch.ch für die Jahre 2007 bis 2010 die Kraft einer besonderen Vereinbarung im Sinne von Artikel 17.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der CdC und der Bundesrat können auf Antrag des Lenkungsausschusses entscheiden, diesen Rahmenvertrag anzupassen und zu verlängern.

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