Legislator · Kanton Jura — Gesetzessammlung
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170.51 CH-JU

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

20 Articles / Provisions · Kanton Jura — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (20)

Statutory Text (20 Provisions)

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Es wird eine systematische Sammlung der Gesetzgebung der Republik und des Kantons Jura veröffentlicht.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Systematische Rechtssatz, veröffentlicht in Form einer Sammlung, enthält das geltende jurassische Recht, geordnet nach Sachgebieten.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

1 Der systematische Rechtssammlung enthält

a) die Verfassung;

b) die Verträge, Konkordate und andere öffentlich-rechtliche Übereinkommen, denen die Republik und der Kanton Jura beigetreten ist;

c) die internationalen Übereinkommen, denen die Schweiz beigetreten ist, sofern sie die Republik und den Kanton Jura besonders betreffen;

d) die Gesetze;

e) die Dekrete;

f) die Verordnungen;

g) die Erlasse, Reglemente und andere allgemeine Akte, die vom Parlament, der Regierung oder einem Departement ausgehen;

h) die Reglemente des Kantonsgerichts.

2 Nicht in die systematische Rechtssammlung des Kantons Jura aufgenommen werden

a) die Erlasse betreffend das Budget, die zusätzlichen Kredite, die Rechnungen und die Erlasse, die Subventionen gewähren;

b) die Erlasse über das Ergebnis von Abstimmungen und Wahlen;

c) die Verordnungen und Erlasse der Regierung, die interne Maßnahmen oder Verwaltungsentscheidungen über Einzelfälle darstellen;

d) die Gesetzgebungsakte, die gemäß einem Beschluss des Parlaments oder der Regierung im höchsten Interesse des Landes geheim gehalten werden müssen.

3 Das Parlament oder die Regierung kann die Aufnahme anderer Akte anordnen, wenn sie von Interesse sind.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Ein noch nicht in der systematischen Sammlung veröffentlichtes Gesetz entfaltet seine Wirkung, sofern es nicht aufgehoben wurde.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

1 Die Systematische Sammlung wird in gedruckter Form und online veröffentlicht.

2 Die gedruckte Version wird in Form von losen Blättern herausgegeben.

3 Beide Versionen sind mit einem Inhaltsverzeichnis versehen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Bei Abweichungen zwischen der gedruckten und der Online-Version der Systematischen Sammlung gilt die gedruckte Version.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

1 Die Online-Version der Systematischen Sammlung wird laufend aktualisiert.

2 Die Druckversion der Systematischen Sammlung wird einmal jährlich aktualisiert. Dieses Update kann von der für die Online-Veröffentlichung vorgesehenen Internetseite heruntergeladen werden.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Veröffentlichung und Aktualisierung der gedruckten und der Online-Versionen der Systematischen Sammlung obliegt dem Rechtsdienst.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

1 Die Online-Veröffentlichung des Systematischen Gesetzessammlungen und das Herunterladen der Druckaktualisierung sind kostenlos zugänglich.

2 Die gedruckte Version des Systematischen Gesetzessammlungen kann insbesondere bei der Staatskanzlei und beim Informations- und Kommunikationsdienst kostenlos eingesehen werden.

3 Gegen Zahlung können beim Rechtsdienst bezogen werden

a) die vollständige Ausgabe der gedruckten Version des Systematischen Gesetzessammlungen;

b) die gedruckte Version der Aktualisierung;

c) die im Systematischen Gesetzessammlungen veröffentlichten Gesetzestexte in Form von Sonderdrucken.

4 Die Regierung kann andere Zugangswege zur Gesetzgebung einführen.

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…

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1 Es wird ein Amtsblatt der Republik und des Kantons Jura veröffentlicht.

1bis Es erscheint grundsätzlich einmal pro Woche.

2 Jede kommerzielle Werbung ist darin verboten.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

1 Es werden im Amtsblatt veröffentlicht

a) die in Artikel 3, Absatz 1, und in Artikel 3, Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Akte;

b) die Akte, die gemäß Artikel 77 der Verfassung dem obligatorischen Referendum unterliegen;

c) die Akte, die gemäß Artikel 78 der Verfassung dem fakultativen Referendum unterliegen, mit Angabe der Referendumsfrist;

d) die bedeutenden Vorhaben der kantonalen Behörden gemäß Artikel 68 der Verfassung;

e) die Texte, die gemäß Bundes- und kantonalem Recht zur Veröffentlichung vorgesehen sind;

f) die Texte, deren Veröffentlichung vom Parlament, der Regierung oder ihren Abteilungen und dem Kantonsgericht für angezeigt gehalten wird.

2 Nicht veröffentlicht werden die in Artikel 3, Absatz 2, Buchstaben c und d genannten Akte.

3 Die Beschlüsse der Regierung können in vereinfachter Form veröffentlicht werden.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Veröffentlichung des Amtsblatts obliegt der Staatskanzlei.

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1 Es wird ein Debattenprotokoll des Parlaments der Republik und des Kantons Jura veröffentlicht.

1bis Das Debattenprotokoll enthält insbesondere die Botschaften der Regierung an das Parlament bezüglich Entwürfen von Verfassungsbestimmungen, Gesetzen, Dekreten und Genehmigungsbeschlüssen über Verträge, Konkordate und andere öffentlich-rechtliche Abkommen.

2 Jegliche kommerzielle Werbung ist darin untersagt.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Veröffentlichung des Journals der Debatten obliegt dem Sekretariat des Parlaments.

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1 Das Gesetzgebungsakt enthält die gemäß Artikel 3 der Schluss- und Übergangsbestimmungen der Verfassung der Republik und des Kantons Jura erlassene Gesetzgebung.

2 …

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1 Die Verfassung trägt das Datum der Annahme durch das Volk.

2 Die Gesetze und Verordnungen tragen das Datum der Annahme durch das Parlament in letzter Lesung.

3 Die anderen Gesetzgebungsakte tragen das Datum der Annahme durch die Behörde, von der sie ausgehen.

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1 Das Inkrafttreten der Gesetzgebungsakte wird durch ein Datum angegeben.

2 In der Regel tritt ein Gesetzgebungsakt nicht vor dem fünfzehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Regierung erlassen die Durchführungsvorschriften.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Regierung legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.

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