1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen (OGVS)
Table of Provisions (25)
Statutory Text (25 Provisions)
Diese Verordnung hat den Zweck, das sichere virtuelle Schalterportal umzusetzen und den Zugang sowie die Nutzung zu regeln.
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe zur Bezeichnung von Personen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
1 Die Person, die beabsichtigt, das sichere virtuelle Schalterportal zu nutzen, muss sich im Voraus mit einem vom sicheren virtuellen Schalterportal anerkannten Authentifizierungsverfahren gemäß einem vom für den Informatikdienst zuständigen Departement validierten Standard ausstatten.
2 Die Vertrauensniveaus für die Authentifizierung basieren auf dem Qualitätsmodell für die Authentifizierung der Norm eCH-0170.
3 Die Authentifizierung für elektronische Transaktionen, die eine qualifizierte elektronische Signatur erfordern, die einer handschriftlichen Unterschrift gemäß dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (SCSE) und Artikel 14, Absatz 2bis, des Obligationenrechts (nachstehend: "qualifizierte elektronische Signatur") gleichgestellt ist und dem Vertrauensniveau 3 gemäß der vorgenannten Norm entspricht, muss auf einem qualifizierten Zertifikat gemäß Artikel 8 des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur basieren.
4 Die Authentifizierung für alle anderen elektronischen Transaktionen erfordert das Vertrauensniveau 2 gemäß der vorgenannten Norm. Das Departement, dem der Informatikdienst angehört, kann auf Vorschlag der betroffenen Verwaltungseinheiten und aus ausreichenden Gründen ein abweichendes Vertrauensniveau für bestimmte Transaktionen vorsehen.
5 Die Authentifizierung der Gemeindemitarbeiter, die das sichere virtuelle Schalterportal nutzen, erfordert das Vertrauensniveau 3 gemäß der vorgenannten Norm.
1 Sobald eine Person mit einem elektronischen Identitätsnachweis ausgestattet ist, erklärt sie bei ihrer ersten Anmeldung im gesicherten virtuellen Schalter, dass sie die Nutzungsbedingungen des gesicherten virtuellen Schalters akzeptiert, wie sie im Gesetz über den gesicherten virtuellen Schalter, in der vorliegenden Verordnung, im Nutzungsvertrag und in den eventuellen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Teil des Vertrags sind, beschrieben sind und von denen sie Kenntnis genommen hat.
2 Der Zeitstempel der Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Nutzer wird im gesicherten virtuellen Schalter registriert.
3 Die betroffene Person gibt ihren Namen, Vornamen, AHV-Nummer, Adresse, Wohnsitzgemeinde, Geburtsdatum, Handy-Nummer sowie ihre E-Mail-Adresse an.
4 Minderjährige Personen sind berechtigt, den gesicherten virtuellen Schalter zu nutzen. Bestimmte Dienstleistungen können auf volljährige Personen beschränkt sein.
5 Personen, die einer Maßnahme zum Schutz von Erwachsenen oder Kindern unterliegen, können in bestimmten Fällen in der Nutzung des gesicherten virtuellen Schalters eingeschränkt sein.
6 Wenn die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bedingungen erfüllt sind, wird der Zugang zum gesicherten virtuellen Schalter gestattet. Das Computersystem sendet der betroffenen Person eine elektronische Nachricht, die den Abschluss des Vertrages und den Zugang zum gesicherten virtuellen Schalter bestätigt.
7 Wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, verweigert die Staatskanzlei den Zugang zum gesicherten virtuellen Schalter. Sie teilt dies der betroffenen Person elektronisch mit kurzen Gründen mit. Diese kann eine formelle Entscheidung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.
1 Die Staatskanzlei kann allgemeine Bedingungen für den Nutzungsvertrag erlassen, die bei Abschluss des ursprünglichen Vertrags oder später mitgeteilt werden. Sie kann diese auch ändern.
2 Sie benachrichtigt den Benutzer elektronisch über die allgemeinen Bedingungen oder eine Änderung derselben und fordert den Benutzer auf, diese bei seiner nächsten Anmeldung am gesicherten virtuellen Schalter zu akzeptieren. Solange der Benutzer diese nicht akzeptiert hat, kann die Staatskanzlei die Nutzung des gesicherten virtuellen Schalters einschränken oder sogar blockieren.
3 …
1 Die Staatskanzlei kann, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen und die ordnungsgemäße Funktion des sicheren virtuellen Schalters nicht beeinträchtigt wird, im ursprünglichen Vertrag besondere Klauseln vorsehen, die vom Mustervertrag und den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.
2 Sie kann auch Vertragszusätze mit dem Nutzer abschließen.
1 Der Benutzer ist verpflichtet, alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass ein Dritter sein elektronisches Identitätsnachweismittel und seine qualifizierte elektronische Signatur verwenden kann.
2 Wenn der Verdacht besteht, dass ein Dritter sie möglicherweise verwendet hat, ist der Benutzer verpflichtet, unverzüglich die Staatskanzlei zu benachrichtigen. Diese veranlasst dann die Sperrung des Benutzerkontos.
3 Der Benutzer meldet jeden Fehler in Bezug auf seine Kontaktdaten.
4 Wenn der Benutzer auf Informationen oder Daten zugreift, für die er nicht ordnungsgemäß autorisiert ist, verpflichtet er sich, diese vertraulich zu behandeln, sie nicht für andere Zwecke zu verwenden und gegebenenfalls zu zerstören. Er informiert darüber die Staatskanzlei.
5 Die Verarbeitung von Daten durch den Benutzer liegt in seiner eigenen Verantwortung. Der Staat und die Drittorgane (Art. 2, Abs. 1, Buchstabe c, des Gesetzes über den gesicherten virtuellen Schalter) können nicht für Fehler oder Versehens des Benutzers verantwortlich gemacht werden.
Das Staatskanzleramt führt ein Register der Nutzer.
1 Der Benutzer kann einem Dritten die Befugnis erteilen, ihn zu vertreten und in seinem Namen und für seine eigene Rechnung Transaktionen über das gesicherte virtuelle Schalterportal durchzuführen.
2 Zu diesem Zweck stellt er eine Vollmacht elektronisch über das gesicherte virtuelle Schalterportal aus. Der Vertreter muss klar identifizierbar sein und über ein eigenes Mittel zur elektronischen Identitätsfeststellung verfügen.
3 Der Vertretene legt den Umfang der Vertretungsbefugnisse klar fest, insbesondere die betreffenden Dienstleistungen. Er kann diese Befugnisse jederzeit widerrufen.
4 und 5 …
6 Der Staat und die Drittorgane übernehmen keinerlei Haftung im Falle eines Missbrauchs des gesicherten virtuellen Schalterportals durch den Vertreter.
1 Der Nutzer kann die Löschung seines Nutzerkontos im gesicherten virtuellen Schalter beantragen, ohne dass er Gründe angeben muss.
2 Sollte der Nutzer den Regeln der Nutzung des gesicherten virtuellen Schalters zuwiderhandeln oder diesen missbräuchlich verwenden, kann die Staatskanzlei den Nutzungsvertrag kündigen. Der Nutzer kann eine formelle Entscheidung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.
3 Bei Notwendigkeit kann die Staatskanzlei vorläufige Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel durch das Sperren des Zugangs eines Nutzers zum gesicherten virtuellen Schalter.
1 Der Vertrag über die Nutzung des gesicherten virtuellen Schalters kann im Namen einer juristischen Person von der oder den Personen abgeschlossen werden, die befugt sind, diese gemäß dem Handelsregister zu vertreten.
2 Die Staatskanzlei überprüft das Vorliegen der Vertretungsbefugnis.
1 Diejenige(n) Person(en), die gemäß dem Handelsregister befugt ist/sind, die juristische Person zu vertreten, kann/können Angestellte oder Dritte ermächtigen, im Namen und auf Rechnung der juristischen Person zu handeln, wobei für jeden einzelne(n) die Leistungen definiert werden, für die sie Transaktionen über den gesicherten virtuellen Schalter durchführen können.
2 Diejenige(n) Person(en), die gemäß dem Handelsregister befugt ist/sind, die juristische Person zu vertreten, kann/können im Nutzungsvertrag auch die Person bestimmen, die befugt ist, Vertreter zu benennen.
3 Im Übrigen ist Artikel 9 anwendbar.
1 Wenn eine juristische Person kollektiv vertreten wird, wird der Nutzungsvertrag grundsätzlich in der gewöhnlichen Schriftform abgeschlossen.
2 In den anderen Fällen kann die Staatskanzlei akzeptieren, dass der Nutzungsvertrag auf elektronischem Wege abgeschlossen wird. Dasselbe gilt für die Modalitäten der Vertretung.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für natürliche Personen sinngemäß.
1 Sobald der Benutzer das gesicherte virtuelle Schalterportal nutzen kann, stehen ihm die frei zugänglichen Dienstleistungen zur Verfügung.
2 Für bestimmte Dienstleistungen muss er im Voraus einen Antrag auf Zugang zu diesen stellen. Die zuständige Verwaltungseinheit gibt diesem statt, sofern kein Grund entgegensteht.
3 Die Verwaltungseinheit kann dem Benutzer den Zugang zu einer bestimmten Dienstleistung entziehen, wenn dieser missbräuchlich oder entgegen den Regeln des gesicherten virtuellen Schalterportals gehandelt hat.
4 Im Falle eines Rechtsstreits kann der Benutzer die Verwaltungseinheit um Erlass eines förmlichen Entscheids im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes ersuchen.
1 Die mittels qualifizierter elektronischer Signatur getätigten Transaktionen haben den gleichen Wert und binden auf die gleiche Weise, als ob sie handschriftlich unterzeichnet worden wären.
2 Die zuständige Verwaltungseinheit ist befugt, bestimmte vom Benutzer getätigte Transaktionen zu schließen, insbesondere wenn wichtige Informationen fehlen oder Zweifel an deren Qualität und Wahrhaftigkeit bestehen.
1 Der Benutzer hat die Möglichkeit, Verwaltungsstellen zu ermächtigen, ihm in klar definierten Bereichen formelle Entscheidungen auf elektronischem Weg mitzuteilen.
2 Zu diesem Zweck stellt der Benutzer eine E-Mail-Adresse zur Verfügung, die auf einer anerkannten sicheren Nachrichtenplattform registriert ist, welche für die elektronische Mitteilung von Nachrichten vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement gemäß der Bundesverordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Kommunikation im Rahmen von Zivil- und Strafverfahren und von Verfahren der Schuldbetreibung und des Konkursverfahrens oder der Bundesverordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Kommunikation im Rahmen von Verwaltungsverfahren anerkannt ist.
3 In diesem Fall kann die Verwaltungsstelle ihre Entscheidung in Papierform oder auf elektronischem Weg mitteilen.
4 Im Falle der Mitteilung auf elektronischem Weg wird der Benutzer auch durch das Senden einer E-Mail oder auf andere technische Weise informiert, entsprechend den in seinem Profil konfigurierten Präferenzen.
5 Die Entscheidungen sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (Art. 2, Buchstabe e, SCSE).
6 Mit einem geregelten elektronischen Siegel versehen werden können (Art. 2, Buchstabe d, SCSE)
a) elektronische Kopien von Entscheidungen;
b) Entscheidungen, die im Rahmen eines automatisierten Verfahrens mitgeteilt werden und die aufgrund ihrer großen Anzahl nicht individuell von einem Vertreter der Behörde unterzeichnet werden können (massiv mitgeteilte Entscheidungen);
c) elektronische Rechnungen mit Entscheidungscharakter; das Siegel kann von den üblichen Dienstleistern für den elektronischen Rechnungsaustausch im Auftrag der zuständigen Behörde angebracht werden.
7 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Zivilprozessordnung bezüglich der Mitteilung sinngemäß.
Wenn eine Entscheidung über den gesicherten virtuellen Schalter zugestellt wird, kann der Benutzer unter keinen Umständen Einspruch, Beschwerde oder Rechtsmittel über denselben Weg einlegen. Er muss die ordentlichen Formen nutzen, die im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehen sind.
1 Im sicheren virtuellen Schalterarchiv werden folgende Informationen aufbewahrt
a) während der Laufzeit des Nutzungsvertrags und ein Jahr nach dessen Ende: die Beweismittel in Bezug auf die Annahme des Vertrags, von Nachträgen hierzu, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Änderungen;
b) während zwei Jahren und gegebenenfalls solange ein Rechtsstreit anhängig ist: die Informationen bezüglich der Mitteilung einer Entscheidung;
c) während achtzehn Monaten: die Informationen bezüglich anderer Transaktionen.
2 Nach Ablauf der vorgenannten Aufbewahrungsfristen werden die betreffenden Informationen vernichtet.
3 Nicht genutzte Konten werden nach achtzehn Monaten ohne Anmeldungen des Nutzers aus dem sicheren virtuellen Schalter gelöscht. Der Nutzer erhält zwei Warnungen per E-Mail, die ihm eine Frist von dreißig Tagen einräumen, um sich erneut anzumelden und somit sein Konto zu behalten.
1 Die zuständige Verwaltungsstelle kann die über die gesicherte virtuelle Anlaufstelle ausgetauschten Informationen in dem ihr zugewiesenen Informationssystem so lange speichern, wie sie diese benötigt.
2 Im Übrigen bleibt das Archivierungsgesetz vorbehalten.
Die vom Benutzer auf dem sicheren virtuellen Schalter übermittelten Daten können in den Computersystemen der jurassischen Kantonsverwaltung gespeichert und den Verwaltungseinheiten, die Empfänger dieser Daten sind, zur Verfügung gestellt werden.
Um die Nutzung des sicheren virtuellen Schalters zu fördern, kann die Regierung oder, im Rahmen ihrer finanziellen Zuständigkeiten, die Abteilung, der der IT-Dienst angegliedert ist, die Bereitstellung qualifizierter elektronischer Signaturen kostenlos oder zu Vorzugsbedingungen anbieten.
Haben die Verpflichtung, das gesicherte virtuelle Schalterportal zu nutzen
a) die Gemeinden, für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit zwischen diesen und dem Staat erfordern, auf Beschluss der Regierung;
b) die Schulen, für die Bestellung von Material;
c) das Personal der kantonalen Verwaltung, die Lehrkräfte, die Magistraten, die Auszubildenden und Praktikanten sowie das Personal anderer Institutionen, die Leistungen des kantonalen Personalamts erhalten, für verschiedene Transaktionen und Informationsaustausche mit diesem;
d) Personen, die Ausbildungsbeihilfen erhalten möchten, für die entsprechenden Anträge;
e) Personen, die an Kursen und sportlichen Aktivitäten teilnehmen möchten, die vom Sportamt organisiert werden, für Anmeldungen zu den Kursen "Aktive Mittagspause" und den Sportlagern;
f) Personen, die eine Baugenehmigung erhalten möchten, für die entsprechenden Anträge;
g) Fahrlehrer, für die Anmeldung zu den praktischen Prüfungen;
h) Inhaber von Berufskennzeichen, für die Vereinbarung von Expertise-Terminen;
i) Personen, die im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 2021 über den gemeinnützigen Fonds einmalige finanzielle Unterstützung erhalten möchten, für Anträge auf eine solche Unterstützung im Rahmen eines Kulturprojekts.
Der Leiter des Departements, dem der Informatikdienst zugeordnet ist, kann durch Erlass einer Richtlinie Fragen der Nutzung und des Betriebs der gesicherten virtuellen Schalter regeln, soweit diese nicht in einem Gesetz, dieser Verordnung, in vertraglichen Bestimmungen oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind.
…
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.