Legislator · Kanton Jura — Gesetzessammlung
DE · FR · IT · EN In Legislator analysieren
170.412 CPDT-JUNI CH-JU

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen (CPDT-JUNI)

8 Articles / Provisions · Kanton Jura — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (8)

Art. premier Verordnung zur Festsetzung der Gebührentarife, die vom Beauftragten für Datenschutz und Transparenz sowie von der Kommission für Datenschutz und Transparenz erhoben werden (Gebührentarif CPDT-JUNI) Art. 2 Verordnung zur Festlegung der Gebührentarife für die vom Beauftragten für Datenschutz und Transparenz sowie von der Kommission für Datenschutz und Transparenz erhobenen Gebühren (Gebührentarif CPDT-JUNE) Art. 3 Verordnung zur Festlegung der Gebührentarife, die vom Beauftragten für Datenschutz und Transparenz sowie von der Kommission für Datenschutz und Transparenz erhoben werden (Gebührentarif CPDT-JUNE) Art. 4 Verordnung zur Festsetzung der Gebührentarife, die vom Beauftragten für Datenschutz und Transparenz sowie von der Kommission für Datenschutz und Transparenz erhoben werden (Gebührentarif CPDT-JUNE) Art. 5 Verordnung zur Festlegung des Tarifs der Gebühren, die vom Beauftragten für Datenschutz und Transparenz sowie von der Kommission für Datenschutz und Transparenz erhoben werden (Gebührentarif CPDT-JUNI) Art. 6 Verordnung über die Festlegung der Gebühren des Datenschutz- und Transparenzbeauftragten sowie der Kommission für Datenschutz und Transparenz (Gebührentarif CPDT-JUNE) Art. 7 Verordnung zur Festlegung des Gebührentarifs für den Datenschutz- und Transparenzbeauftragten sowie die Kommission für Datenschutz und Transparenz (Gebührentarif CPDT-JUNE) Art. 8 Verordnung zur Festsetzung der Gebührenordnung für die vom Beauftragten für Datenschutz und Transparenz sowie von der Kommission für Datenschutz und Transparenz erhobenen Gebühren (Gebührenordnung CPDT-JUNE)

Statutory Text (8 Provisions)

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der vorliegende Erlass legt die Gebühren und Auslagen fest, die vom Datenschutz- und Transparenzbeauftragten (im Folgenden: "der Beauftragte") sowie von der Kommission für Datenschutz und Transparenz (im Folgenden: "die Kommission") in den folgenden, in Artikel 41, Absatz 2, und Kapitel V CPDT-JUNE vorgesehenen Fällen erhoben werden können

a) Eine Person handelt leichtfertig oder unbesonnen oder missbraucht auf andere Weise ihre Rechte (Art. 41, Abs. 2, und Art. 81, Abs. 2, Buchstabe a, CPDT-JUNE);

b) Der Antragsteller hat in den letzten zwölf Monaten bereits dieselbe Auskunft erhalten und kann kein dringendes Interesse geltend machen (Art. 81, Abs. 2, Buchstabe b, CPDT-JUNE);

c) Die Bearbeitung des Antrags erfordert eine beträchtliche Arbeitsleistung oder verursacht erhebliche Auslagen (Art. 81, Abs. 2, Buchstabe c, CPDT-JUNE);

d) Die Kosten der Intervention werden der verantwortlichen Entität aufgrund ihres Verhaltens auferlegt (Art. 82 CPDT-JUNE).

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Wenn diese Verordnung einen Ermessensspielraum lässt, setzen der Beauftragte und die Kommission die Vergütung aufgrund ihres Einsatzes, der Bedeutung des Falls und dessen Schwierigkeit fest.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Wenn eine Person rücksichtslos oder leichtfertig handelt oder ihre Rechte auf andere Weise missbraucht, können der Beamte und die Kommission ihr eine Gebühr von 100 bis 1.000 Franken auferlegen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Wenn der Antragsteller innerhalb der letzten zwölf Monate bereits dieselbe Auskunft erhalten hat und kein dringendes Interesse geltend machen kann, können der Beauftragte und die Kommission ihm eine Gebühr von 100 bis 1.000 Franken auferlegen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Wenn die Bearbeitung eines Antrags einen beträchtlichen Aufwand erfordert, können der Beauftragte und die Kommission eine Gebühr zwischen 100 und 2.000 Franken erheben.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Beauftragte und die Kommission erheben außerdem die ihnen entstandenen Auslagen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

1 Wenn der Beauftragte oder die Kommission ihre Intervention zum Selbstkostenpreis (Art. 82 CPDT-JUNE) in Rechnung stellt, basiert sie auf einem Stundensatz, der alle ihre Kosten berücksichtigt, insbesondere die Infrastrukturkosten (Sekretariat, IT, Räumlichkeiten).

2 Der Beauftragte und die Kommission ziehen außerdem die ihnen entstandenen Auslagen ein.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →