1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen (CPDT-JUNI)
Table of Provisions (8)
Statutory Text (8 Provisions)
Der vorliegende Erlass legt die Gebühren und Auslagen fest, die vom Datenschutz- und Transparenzbeauftragten (im Folgenden: "der Beauftragte") sowie von der Kommission für Datenschutz und Transparenz (im Folgenden: "die Kommission") in den folgenden, in Artikel 41, Absatz 2, und Kapitel V CPDT-JUNE vorgesehenen Fällen erhoben werden können
a) Eine Person handelt leichtfertig oder unbesonnen oder missbraucht auf andere Weise ihre Rechte (Art. 41, Abs. 2, und Art. 81, Abs. 2, Buchstabe a, CPDT-JUNE);
b) Der Antragsteller hat in den letzten zwölf Monaten bereits dieselbe Auskunft erhalten und kann kein dringendes Interesse geltend machen (Art. 81, Abs. 2, Buchstabe b, CPDT-JUNE);
c) Die Bearbeitung des Antrags erfordert eine beträchtliche Arbeitsleistung oder verursacht erhebliche Auslagen (Art. 81, Abs. 2, Buchstabe c, CPDT-JUNE);
d) Die Kosten der Intervention werden der verantwortlichen Entität aufgrund ihres Verhaltens auferlegt (Art. 82 CPDT-JUNE).
Wenn diese Verordnung einen Ermessensspielraum lässt, setzen der Beauftragte und die Kommission die Vergütung aufgrund ihres Einsatzes, der Bedeutung des Falls und dessen Schwierigkeit fest.
Wenn eine Person rücksichtslos oder leichtfertig handelt oder ihre Rechte auf andere Weise missbraucht, können der Beamte und die Kommission ihr eine Gebühr von 100 bis 1.000 Franken auferlegen.
Wenn der Antragsteller innerhalb der letzten zwölf Monate bereits dieselbe Auskunft erhalten hat und kein dringendes Interesse geltend machen kann, können der Beauftragte und die Kommission ihm eine Gebühr von 100 bis 1.000 Franken auferlegen.
Wenn die Bearbeitung eines Antrags einen beträchtlichen Aufwand erfordert, können der Beauftragte und die Kommission eine Gebühr zwischen 100 und 2.000 Franken erheben.
Der Beauftragte und die Kommission erheben außerdem die ihnen entstandenen Auslagen.
1 Wenn der Beauftragte oder die Kommission ihre Intervention zum Selbstkostenpreis (Art. 82 CPDT-JUNE) in Rechnung stellt, basiert sie auf einem Stundensatz, der alle ihre Kosten berücksichtigt, insbesondere die Infrastrukturkosten (Sekretariat, IT, Räumlichkeiten).
2 Der Beauftragte und die Kommission ziehen außerdem die ihnen entstandenen Auslagen ein.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.