Legislator · Kanton Jura — Gesetzessammlung
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170.41 CPDT-JUNE CH-JU

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen (CPDT-JUNE)

98 Articles / Provisions · Kanton Jura — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (98)

Art. premier Erlass über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen betreffend den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. premier Erlass über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen betreffend den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. premier Erlass über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen betreffend den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 2 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 2 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 2 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 3 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 3 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 3 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 4 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 5 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 6 Verfügung betreffend den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 7 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen betreffend den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 8 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 9 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 10 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 11 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur interkantonalen Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 12 Verordnung betreffend den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 13 Verordnung über den Beitritt der Republik und Kanton Jura zum interföderalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 14 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen betreffend den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 15 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 16 Beschluss betreffend den Beitritt der Republik und Kanton Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 17 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 18 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 19 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 20 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 21 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur interkantonalen Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 22 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 23 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur interkantonalen Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 23A Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuchâtel (CPDT-JUNE) Art. 23B Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 23C Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 24 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur interkantonalen Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 24A Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JURA-NE) Art. 24B Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 24C Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 25 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen betreffend den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 26 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 27 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 28 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 29 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE). Art. 30 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 31 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 32 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 33 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 34 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen betreffend den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 35 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 36 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 37 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen betreffend den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 38 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 39 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 40 Anordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 41 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 42 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur interkantonalen Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 43 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 44 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 45 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 46 Verordnung betreffend den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 47 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 48 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JURE) Art. 49 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 50 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur interkantonalen Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 51 Beschluss betreffend den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur interkantonalen Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 53 Erlass über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 54 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 55 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 56 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 57 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 58 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 59 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur interkantonalen Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 60 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 61 Beschluss betreffend den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 62 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 63 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 64 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 65 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur interkantonalen Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 66 Erlass über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 67 Erlass über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 68 Erlass betreffend den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 69 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 70 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur interkantonalen Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 71 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 72 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 73 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 74 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur interkantonalen Vereinbarung betreffend den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 75 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 76 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen betreffend den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 77 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur interkantonalen Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 78 Erlass über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 79 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 80 Beschluss betreffend den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 81 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 82 Verordnung über den Beitritt der Republik und Kanton Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 83 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 84 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur interkantonalen Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 85 Verordnung betreffend den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 86 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) Art. 87 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE)

Statutory Text (98 Provisions)

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die interkantonale Vereinbarung vom 8. und 9. Mai 2012 über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) wird genehmigt.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Änderung vom 15. und 16. Februar 2022 des interkantonalen Übereinkommens vom 8. und 9. Mai 2012 über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) wird genehmigt.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

### Artikel 1: Zweck der Vereinbarung

Diese Vereinbarung hat zum Ziel, eine gemeinsame Gesetzgebung und gemeinsame Institutionen für die Kantone Jura und Neuenburg (im Folgenden "die Kantone" genannt) in den Bereichen des Datenschutzes und der Transparenz zu schaffen.

Sie zielt darauf ab, die Persönlichkeit und die Grundrechte der Personen zu schützen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Darüber hinaus hat sie das Ziel, die autonome Meinungsbildung zu ermöglichen, die Beteiligung der Bürger am öffentlichen Leben zu fördern und die Transparenz der Tätigkeiten der Behörden zu gewährleisten.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Diese Vereinbarung gilt für die folgenden Einheiten (nachfolgend: "die Einheiten")

a) für die kantonalen legislativen, exekutiven, administrativen und judikativen Behörden und die ihnen unterstellten Organe;

b) für die Gemeinden und die ihnen unterstellten Organe;

c) für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts auf kantonaler und kommunaler Ebene;

d) für natürliche und juristische Personen sowie Personengruppen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen oder von einer Einheit im Sinne der Buchstaben a bis c delegiert bekommen;

e) für Institutionen, Anstalten oder Gesellschaften des privaten oder kantonalen öffentlichen Rechts, an denen eine oder mehrere Einheiten im Sinne der Buchstaben a bis c zusammen mindestens eine Mehrheitsbeteiligung halten, insoweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Regierung legt das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung fest.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Diese Übereinkunft regelt die Datenverarbeitung betreffend natürliche und juristische Personen, die von den Entitäten durchgeführt werden. Falls notwendig und im Rahmen der Grundsätze dieser Übereinkunft, können die Kantone spezielle Gesetze erlassen, die von dieser abweichen. In diesem Fall gelten diese als subsidiäres Recht.

In Bezug auf Transparenz legt diese Übereinkunft die gemeinsamen anwendbaren Grundsätze fest. Die Informationspolitik und deren Modalitäten liegen in der Verantwortung der Kantone.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

**Sind mit der Überwachung der Anwendung dieser Konvention betraut:**

a) der Beauftragte für Datenschutz und Transparenz (nachfolgend: "der Beauftragte");

b) die Kommission für Datenschutz und Transparenz (nachfolgend: "die Kommission").

Diese Organe erfüllen ihre Aufgaben eigenständig und verfügen zu diesem Zweck über die notwendigen Mittel, insbesondere über ein eigenes Budget.

Der Beauftragte und die Mitglieder der Kommission unterliegen der Amtspflicht zur Verschwiegenheit. Sie können von dieser Pflicht durch das zuständige kantonale Exekutivorgan entbunden werden, wenn ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse dies erfordert; wenn beide Kantone betroffen sind, können der Beauftragte und die Kommission gemeinsam von der Geheimhaltungspflicht durch die jurassische Regierung und den Staatsrat des Kantons Neuenburg (nachfolgend: "die kantonalen Exekutiven") entbunden werden.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Beauftragte sowie der Präsident und die Mitglieder der Kommission werden gemeinsam von den kantonalen Exekutiven ernannt.

1bis Sie müssen die Qualifikationen oder die Erfahrung besitzen, die insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten erforderlich sind, um ihre Funktion und Befugnisse auszuüben.

Sie üben ihre Funktion in völliger Unabhängigkeit aus.

Sie dürfen keine andere Tätigkeit ausüben, es sei denn, sie ist mit ihrer Funktion vereinbar.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

**Der Sitz des Beauftragten**

Der Sitz des Beauftragten wird gemeinsam durch die kantonalen Exekutiven bestimmt. Er wird für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt.

Der Beauftragte verfügt über ein ständiges Sekretariat, dessen Ausstattung, Betrieb und Status von den kantonalen Exekutiven festgelegt werden. Er stellt sein Personal ein.

Das Anstellungsverhältnis des Beauftragten wird stillschweigend um weitere fünf Jahre verlängert, es sei denn, die kantonalen Exekutiven entscheiden sich spätestens sechs Monate vorher gemeinsam aus ausreichenden objektiven Gründen, die Anstellung nicht zu erneuern.

Während der Amtszeit können die Exekutiven den Beauftragten gemeinsam abberufen, wenn er seine Amtsgeschäfte erheblich verletzt hat oder dauerhaft unfähig geworden ist, diese auszuüben.

Der Beauftragte kann das Anstellungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten beenden.

Das Arbeitspensum des Beauftragten und dessen Entlohnung werden gemeinsam durch die kantonalen Exekutiven festgelegt. Im Übrigen richtet sich sein Status nach der Personalgesetzgebung der öffentlichen Verwaltung des Sitzkantons.

Im Streitfall kann der Beauftragte beim kantonalen Gericht des Sitzkantons Rechtsmittel einlegen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern.

Sie umfasst mindestens einen Juristen und einen Informatikfachmann. Die Kantone sind in ihr angemessen vertreten.

Ihr Sitz wird gemeinsam von den kantonalen Exekutiven bestimmt. Soweit erforderlich, erhält sie Unterstützung vom Kanzleipersonal der erstinstanzlichen Gerichtsbehörde, der ihr Sitz zugeordnet ist.

Die Mitglieder der Kommission werden für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Sie können in ihrem Amt wiederbestellt werden, vorbehaltlich der Vorschriften über das Pensionsalter. Sie werden nach den von den kantonalen Exekutiven festgelegten Bedingungen vergütet.

Die Kommission tritt mindestens einmal jährlich zusammen und im Übrigen je nach den zu behandelnden Angelegenheiten.

Sie kann beschlussfähig tagen, wenn mindestens drei ihrer Mitglieder anwesend sind.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

**Der Beauftragte ist verantwortlich für die Förderung des Datenschutzes und der Transparenz, indem er die Öffentlichkeit und die Entitäten über die in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsätze informiert und sensibilisiert.**

Er äußert sich zu Gesetzesvorhaben, die Auswirkungen auf den Datenschutz und die Transparenz haben, unterstützt und berät Einzelpersonen und Entitäten in diesen beiden Bereichen.

Er gibt die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Stellungnahmen und Ratschläge ab, vermittelt zwischen den Parteien und erstellt die in Artikel 13 genannten Berichte.

Im Bereich des Datenschutzes führt er insbesondere das öffentliche Register der Dateien, überwacht die Anwendung dieses Übereinkommens, kann Empfehlungen aussprechen, die Kommission anrufen und Rechtsmittel einlegen.

Er verfolgt die relevante Entwicklung, insbesondere im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, soweit sie Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten hat.

Er arbeitet mit den Organen anderer Kantone, des Bundes und ausländischer Staaten zusammen, die die gleichen Aufgaben wie er wahrnehmen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Kommission trifft die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Entscheidungen.

Sie übermittelt den in Artikel 13 erwähnten Bericht.

Sie organisiert sich frei und kann sich eine Geschäftsordnung geben.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Auf Vorschlag des Beauftragten und der Kommission werden die ihnen jährlich zugeteilten Budgets gemeinsam von den kantonalen Exekutiven vorbereitet.

1bis Auf Antrag des Beauftragten oder der Kommission werden ihre Budgetvorschläge den kantonalen Legislative unterbreitet.

Im Rahmen ihres Jahresberichts legen der Beauftragte und die Kommission die Rechnungen des vorangegangenen Geschäftsjahres vor.

Die Verfahren, die sich auf das Budget und die Rechnungslegung jedes Kantons beziehen, bleiben im Übrigen vorbehalten.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Aufwendungen und Einnahmen werden proportional zu den jeweiligen Wohnbevölkerungen der Kantone am 31. Dezember des Vorjahres verteilt. Die Exekutiven der Kantone können je nach den Umständen eine abweichende Verteilungsschlüsselvereinbarung treffen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Darüber hinaus werden die finanziellen Modalitäten von den Leitern der Finanzabteilungen der Kantone geregelt.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Für jedes Jahr legen der Beauftragte und die Kommission den kantonalen legislativen und exekutiven Behörden bis zum 31. März des Folgejahres einen Bericht über ihre Tätigkeit vor.

Sie sorgen für dessen Veröffentlichung.

Der Beauftragte kann zudem jederzeit einen Sonderbericht an diese Behörden senden.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Man versteht unter

a) personenbezogene Daten (nachfolgend: "die Daten"), alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen;

b) sensible Daten

1. Daten über religiöse, philosophische, politische oder gewerkschaftliche Meinungen oder Aktivitäten;

2. Daten über die Gesundheit, die intime Sphäre oder über die rassische oder ethnische Herkunft;

3. genetische Daten;

4. biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren;

5. Daten über strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;

6. Daten über Sozialhilfemaßnahmen;

c) Profiling, jede Art der automatisierten Verarbeitung von Daten, die darin besteht, diese Daten zu verwenden, um bestimmte persönliche Aspekte einer natürlichen Person zu bewerten, insbesondere zur Analyse oder Vorhersage von Elementen in Bezug auf die Arbeitsleistung, die wirtschaftliche Lage, die Gesundheit, die persönlichen Vorlieben, die Interessen, die Zuverlässigkeit, das Verhalten, die Standortdaten oder Bewegungen dieser natürlichen Person;

cbis) Hochrisikoprofiling, jedes Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person darstellt, weil es zu einer Kombination von Daten führt, die es ermöglicht, die wesentlichen Merkmale der Persönlichkeit einer natürlichen Person zu bewerten;

d) Datei, jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich ist, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentralisiert, dezentralisiert oder funktional oder geografisch aufgeteilt ist;

e) betroffene Person, die natürliche oder juristische Person, deren Daten verarbeitet werden;

f) Verantwortlicher für die Datenverarbeitung, die Einheit, die allein oder gemeinsam mit anderen die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt;

g) Verarbeitung, jeder Vorgang in Bezug auf Daten – unabhängig von den verwendeten Mitteln und Verfahren – insbesondere das Erheben, Speichern, Verwenden, Verändern, Kommunizieren, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;

h) Kommunikation, der Vorgang, Daten zugänglich zu machen, beispielsweise durch Erlauben ihrer Einsichtnahme, Übertragen oder Verbreiten;

i) Online-Kommunikation, ein automatisiertes Verfahren, das einer Einheit erlaubt, über Daten zu verfügen, ohne dass die vermittelnde Person eingreift;

j) Gesetz im formellen Sinne, gesetzliche Texte, die einem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen, sowie die in der Gemeindeversammlung angenommenen Verordnungen;

k) Auftragsverarbeiter, die private Person oder die Einheit, die Daten im Auftrag des Verantwortlichen für die Verarbeitung verarbeitet;

l) Empfänger, die natürliche oder juristische Person, die öffentliche Stelle, der Dienst, die Agentur oder jede andere Organisation, der Daten mitgeteilt werden oder zugänglich gemacht werden;

m) automatisierte Einzelentscheidung, jede Entscheidung, die ausschließlich auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung, einschließlich des Profilings, getroffen wird und die rechtliche Auswirkungen auf die betroffene Person hat oder sie erheblich betrifft;

n) Verletzung der Datensicherheit, jede Verletzung der Sicherheit, die zufällig oder unrechtmäßig zum Verlust, zur Veränderung, Löschung oder Vernichtung von Daten, deren Offenlegung oder zu einem unbefugten Zugriff auf diese Daten führt.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der vorliegende Abschnitt gilt nicht

a) für die Beratungen der kantonalen und kommunalen Gesetzgebungsorgane sowie ihrer Ausschüsse;

b) für die Verarbeitung von Daten im Rahmen schwebender gerichtlicher und schiedsgerichtlicher Verfahren, sofern die anwendbaren Verfahrensvorschriften einen Schutz gewährleisten, der mindestens demjenigen entspricht, der sich aus diesem Abschnitt ergibt;

c) für Daten, die von den Einheiten im Rahmen einer wettbewerbsrechtlich geregelten privaten wirtschaftlichen Tätigkeit verarbeitet werden.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Daten dürfen verarbeitet werden, wenn eine gesetzliche Grundlage dies vorsieht oder wenn ihre Verarbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. Sensible Daten und hochriskante Profilbildungen dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine formelle gesetzliche Grundlage dies ausdrücklich erlaubt. Eine materielle gesetzliche Grundlage genügt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind

a) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer klar in einem formellen Gesetz spezifizierten Aufgabe unerlässlich;

b) die Verarbeitung ist nicht geeignet, besondere Risiken für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich zu bringen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Es dürfen nur die Daten verarbeitet werden, die notwendig und geeignet sind, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

Die Daten müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur für eine Dauer ermöglicht, die nicht länger als für die Zwecke erforderlich ist, für die sie verarbeitet werden.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Verarbeitung von Daten muss gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben erfolgen.

Daten dürfen nur für festgelegte und für die betroffene Person erkennbare Zwecke erhoben werden und müssen anschließend in einer mit diesen Zwecken kompatiblen Weise verarbeitet werden.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Derjenige, der Daten verarbeitet, muss sicherstellen, dass die Daten korrekt und vollständig sind.

Er ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um ungenaue oder unvollständige Daten in Bezug auf die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet werden, zu berichtigen, zu löschen oder zu vernichten. Die Angemessenheit der Maßnahme hängt insbesondere von der Art und dem Umfang der Verarbeitung sowie vom Risiko ab, das die Datenverarbeitung für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen darstellt.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Entitäten müssen durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen angemessene Datensicherheit in Bezug auf das eingegangene Risiko gewährleisten. Die Maßnahmen müssen garantieren, dass keine Verletzung der Datensicherheit eintritt.

Die Entitäten achten auf die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der Daten.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Verantwortlichen für die Datenverarbeitung führen ein Verzeichnis ihrer Dateien.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Beauftragte führt ein öffentliches Register, das Verzeichnisse von sensiblen Daten und Profiling mit hohem Risiko auflistet.

Diese Dateien werden ihm von den Verantwortlichen der Verarbeitung gemeldet, bevor sie betriebsbereit sind.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Jede Person kann die Verzeichnisse und das öffentliche Register kostenlos einsehen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die verantwortliche Stelle legt dem Beauftragten zur Stellungnahme vor

a) jedes Gesetzesvorhaben, das den Datenschutz betrifft;

b) jedes Vorhaben, wenn die Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt, dass trotz der vom Verantwortlichen vorgesehenen Maßnahmen die geplante Verarbeitung weiterhin ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person darstellt;

c) jedes Projekt zur Auslagerung ins Ausland.

Der Beauftragte kann eine Liste der Verarbeitungsvorgänge aufstellen, die ein hohes Risiko im Sinne von Absatz 1, Buchstabe b darstellen.

Hat der Beauftragte Einwände gegen die geplante Verarbeitung, schlägt er dem Verantwortlichen geeignete Maßnahmen vor.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Wenn die beabsichtigte Verarbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeitsrechte oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann, führt der Verantwortliche im Vorfeld eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch. Beabsichtigt er, mehrere ähnliche Verarbeitungsvorgänge durchzuführen, kann er eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung erstellen.

Das Vorliegen eines hohen Risikos hängt von der Art, dem Umfang, den Umständen und dem Zweck der Verarbeitung ab. Ein solches Risiko besteht insbesondere in den folgenden Fällen

a) bei der Verarbeitung sensibler Daten in großem Umfang;

b) beim Profiling;

c) bei der systematischen Überwachung großer Teile des öffentlichen Raums.

Die Datenschutz-Folgenabschätzung enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Verarbeitung, eine Bewertung der Risiken für die Persönlichkeitsrechte oder die Grundrechte der betroffenen Person sowie die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Grundrechte der betroffenen Person.

Der Datenschutzbeauftragte äußert sich zur Datenschutz-Folgenabschätzung und zu den vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen.

Der Verantwortliche ist von der Verpflichtung zur Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung befreit, wenn eine gesetzliche Grundlage die Verarbeitung vorsieht und ihrer Verabschiedung eine Analyse vorausging, die den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

**Artikel:**

Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung meldet dem Beauftragen unverzüglich alle Fälle von Datenschutzverletzungen, die wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person darstellen.

Die Meldung muss mindestens die Art der Datenschutzverletzung, deren Folgen sowie die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zur Behebung der Situation angeben.

Der Auftragsverarbeiter meldet dem Verantwortlichen für die Datenverarbeitung unverzüglich jeden Fall einer Datenschutzverletzung.

Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung informiert ferner die betroffene Person, wenn dies zu ihrem Schutz erforderlich ist oder wenn der Beauftragte dies verlangt.

Er kann die Information der betroffenen Person einschränken, verzögern oder darauf verzichten, in den folgenden Fällen

a) Ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse eines Dritten steht dem entgegen;

b) Eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht verbietet es;

c) Die Informationspflicht ist unmöglich einzuhalten oder erfordert unverhältnismäßige Anstrengungen;

d) Die Information der betroffenen Person kann gleichwertig durch eine öffentliche Mitteilung gewährleistet werden;

e) Die Mitteilung der Informationen könnte eine Ermittlung, ein Verfahren oder ein gerichtliches oder behördliches Verfahren gefährden.

Eine auf diesem Artikel basierende Meldung kann im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die meldepflichtige Person nur mit deren Zustimmung verwendet werden.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung informiert die betroffene Person angemessen über die Erhebung von Daten, unabhängig davon, ob diese von ihr selbst oder anderweitig erhoben werden.

Bei der Erhebung teilt er der betroffenen Person die notwendigen Informationen mit, damit sie ihre Rechte gemäß diesem Gesetz wahrnehmen kann und die Transparenz der Verarbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit

a) die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung;

b) den Zweck der Verarbeitung;

c) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten übermittelt werden.

Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, teilt er ihr zudem die Kategorien der verarbeiteten Daten mit.

Werden Daten ins Ausland übermittelt, teilt er ihr ebenfalls den Namen des betreffenden Staates oder der internationalen Organisation sowie, falls zutreffend, die von der Bundesgesetzgebung zum Datenschutz vorgesehenen Garantien und Ausnahmen mit.

Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, teilt er ihr die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Informationen spätestens einen Monat nach Erhalt der Daten mit. Gibt er die Daten vor Ablauf dieser Frist weiter, informiert er die betroffene Person spätestens bei der Weitergabe.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

**Artikel 24: Befreiung von der Informationspflicht**

Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung ist von der Informationspflicht im Sinne des Artikels 24 entbunden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist

a) die betroffene Person verfügt bereits über die entsprechenden Informationen;

b) die Datenverarbeitung ist gesetzlich vorgesehen;

c) der Verantwortliche ist eine Privatperson und unterliegt einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht.

Wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, gilt die Informationspflicht auch in den folgenden Fällen nicht

a) die Informationserteilung ist unmöglich, oder

b) die Übermittlung der Information erfordert unverhältnismäßigen Aufwand.

Der Verantwortliche kann die Informationsübermittlung einschränken oder verzögern oder ganz darauf verzichten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist

a) überwiegende private oder öffentliche Interessen eines Dritten erfordern dies;

b) die Information verhindert, dass der Zweck der Verarbeitung erreicht wird;

c) die Übermittlung der Informationen könnte die Durchführung einer Untersuchung, eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens gefährden.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Bei gemeinsamer Verarbeitung vereinbaren die beteiligten Einheiten die Aufteilung der Verantwortlichkeiten und Pflichten, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 ist für die betroffene Person nicht verbindlich, die die aus diesem Abkommen resultierenden Rechte gegenüber einer der beteiligten Einheiten geltend machen kann.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Daten, die der Verantwortliche für die Verarbeitung nicht mehr benötigt und die weder als Beweis noch aus Sicherheitsgründen aufbewahrt werden müssen, werden gemäß der entsprechenden kantonalen Gesetzgebung über Archive verarbeitet.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

1. **Die Berechtigung zur Datenweitergabe**

Entitäten sind nur dann berechtigt, Daten von Amts wegen oder auf Anfrage zu übermitteln, wenn

a) eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt oder die Übermittlung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe notwendig ist; bei sensiblen Daten oder Profilings muss die Ermächtigung oder Aufgabe auf einem Gesetz im formellen Sinn beruhen;

b) die betroffene Person im konkreten Fall zugestimmt hat oder ihre Daten für jedermann zugänglich gemacht hat und der Übermittlung nach Artikel 36 nicht formell widersprochen hat;

bbis) die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Einwilligung zu geben, die Übermittlung der Daten in ihrem Interesse ist und ihre Einwilligung nach den Regeln von Treu und Glauben vermutet werden kann;

c) der Empfänger glaubhaft macht, dass die betroffene Person ihre Zustimmung oder die Übermittlung nur verweigert, um ihn daran zu hindern, rechtliche Ansprüche geltend zu machen oder andere berechtigte Interessen zu verfolgen; die betroffene Person wird zuvor gemäß Artikel 30 zur Stellungnahme aufgefordert;

d) die Daten in einem amtlichen Dokument enthalten sind, auf das nach Kapitel IV Zugriff beantragt wird, und die Übermittlung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.

Entitäten sind berechtigt, auf Anfrage den Namen, Vornamen, die Adresse, den Familienstand, den Beruf, das Geschlecht und die Nationalität, die Herkunft und das Ziel einer Person weiterzugeben, auch wenn die Bedingungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind, solange dies im Interesse der betroffenen Person liegt oder der Empfänger ein schutzwürdiges Interesse nachweist.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Übermittlung von Daten wird verweigert oder eingeschränkt, wenn

a) ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse, insbesondere das der betroffenen Person, dies verlangt;

b) eine gesetzliche Grundlage die Übermittlung verbietet.

Wenn die Gründe, die die Verweigerung oder Einschränkung rechtfertigen, nur vorübergehend sind, muss die Übermittlung gewährt werden, sobald diese Gründe wegfallen.

Wenn die Übermittlung verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden muss, kann sie dennoch unter der Auflage gewährt werden, dass die zu schützenden Interessen gewahrt bleiben.

Die Einrichtung muss die Gründe für ihre Position kurz und schriftlich angeben sowie die Möglichkeit der Anrufung des Beauftragten gemäß Artikel 40.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Daten dürfen nur dann ins Ausland übermittelt werden, wenn die Anforderungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz erfüllt sind.

Die Stellen informieren den Beauftragten über die gemäß diesem Gesetz getroffenen Maßnahmen vor der Datenübermittlung.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Falls eine Entität diese regelmäßig zur Erfüllung der ihr obliegenden gesetzlichen Aufgaben benötigt, kann die betreffende Exekutive ihr nach Konsultation des Beauftragten den Online-Zugang zu den notwendigen Daten ermöglichen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Abgabe von Datenlisten an Privatpersonen ist verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen kantonalen oder kommunalen Exekutive vor.

Eine solche Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist, sich verpflichtet, die übermittelten Daten ausschließlich zu dem idealen Zweck zu verwenden, für den sie angefordert wurden, und diese nicht an Dritte weiterzugeben; zudem muss die wiederholte Abgabe von Listen einem öffentlichen Interesse entsprechen.

Die Abgabe von Listen mit sensiblen Daten oder mit hochriskanten Profilings an Privatpersonen sowie deren Vermarktung sind verboten, es sei denn, es gibt eine rechtliche Grundlage, die dies rechtfertigt.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

**Wenn die Weitergabe von Daten ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse beeinträchtigen kann, können die betroffenen Einheiten oder Personen ihr Recht auf Anhörung ausüben.**

Wenn die betroffene Einheit oder Person beabsichtigt, die Daten trotz eines Widerspruchs weiterzugeben, muss sie den Widersprechenden darüber informieren, indem sie die Gründe für ihre Stellungnahme kurz und schriftlich darlegt, sowie die Möglichkeit, den Beauftragten im Sinne von Artikel 40 einzuschalten.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Jede Person kann beim Verantwortlichen des Datenverfahrens anfragen, ob Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. Die betroffene Person erhält die notwendigen Informationen, damit sie ihre Rechte gemäß dieser Konvention geltend machen kann und damit die Transparenz der Datenverarbeitung gewährleistet ist. In allen Fällen erhält sie folgende Informationen

a) die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen des Datenverfahrens;

b) die verarbeiteten Daten als solche;

c) der Zweck der Verarbeitung;

d) die Dauer der Datenspeicherung oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien, um diese festzulegen;

e) die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, soweit diese Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden;

f) gegebenenfalls das Vorhandensein einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung basiert;

g) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen Daten mitgeteilt wurden, sowie die in Artikel 24 Absatz 4 genannten Informationen.

Der Verantwortliche des Datenverfahrens, der Daten durch einen Auftragsverarbeiter verarbeiten lässt, bleibt verpflichtet, die angeforderten Auskünfte zu erteilen.

Niemand kann im Voraus auf das Recht auf Zugang verzichten.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Vorbehaltlich entgegenstehender Sonderbestimmungen umfasst der Zugang zu den Daten die Einsichtnahme vor Ort und das Erhalten der Daten in schriftlicher Form.

Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung kann die Daten auch mündlich übermitteln, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Zugang zu den Daten wird verweigert oder eingeschränkt, wenn

a) ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse es erfordert;

b) ein Gesetz im formellen Sinne es vorsieht.

Wenn die Informationen der betroffenen Person nicht direkt mitgeteilt werden können, weil sie dadurch zu sehr beeinträchtigt würde oder weil zusätzliche Erklärungen erforderlich sind, übermittelt der Verantwortliche für die Verarbeitung die Informationen an einen zu diesem Zweck beauftragten Dritten, dem die betroffene Person vertraut.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Jede Person, die ein berechtigtes Interesse hat, kann von dem Verantwortlichen verlangen, dass er

a) von einer unrechtmäßigen Verarbeitung Abstand nimmt;

b) die Auswirkungen einer unrechtmäßigen Verarbeitung beseitigt;

c) die Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung feststellt.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Jede Person mit einem berechtigten Interesse kann vom Verantwortlichen verlangen, dass die Daten unverzüglich

a) berichtigt oder ergänzt werden;

b) gelöscht oder entfernt werden, wenn sie unnötig, veraltet oder rechtswidrig sind.

Kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Angabe nicht bewiesen werden, fügt der Verantwortliche der Angabe den Hinweis auf ihren strittigen Charakter hinzu.

Die betroffene Person kann verlangen, dass die Berichtigung, Löschung, Vernichtung der Daten, das Verbot der Verarbeitung, das Verbot der Weitergabe an Dritte oder der Hinweis auf den strittigen Charakter Dritten mitgeteilt werden.

Anstelle des Löschens oder Vernichtens der Daten beschränkt der Verantwortliche die Verarbeitung in folgenden Fällen

a) Die Richtigkeit der Daten wird von der betroffenen Person angefochten und ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit kann nicht festgestellt werden;

b) überwiegende Interessen eines Dritten erfordern es;

c) ein überwiegendes öffentliches Interesse erfordert es;

d) die Löschung oder Vernichtung der Daten könnte eine Untersuchung, ein Strafverfahren oder ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren beeinträchtigen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die betroffene Person, die ein berechtigtes Interesse hat, kann der Übermittlung bestimmter Daten durch den Verantwortlichen widersprechen.

Der Widerspruch kann abgelehnt werden, wenn

a) der Verantwortliche rechtlich verpflichtet ist, die Daten zu übermitteln, oder wenn

b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Übermittlung erfordert, insbesondere wenn das Unterbleiben der Übermittlung die Erfüllung der Aufgaben des Verantwortlichen gefährden könnte.

Vorbehaltlich schwerwiegender und dringender Fälle setzt der Verantwortliche die Datenübermittlung aus, bis die Entscheidung über den Widerspruch bekannt ist.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Falls der Verantwortliche für die Verarbeitung beabsichtigt, einem auf den Artikeln 31 bis 36 beruhenden Ersuchen nicht stattzugeben, informiert er die betroffene Person schriftlich mit kurzen Gründen darüber und weist auf die Möglichkeit hin, den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten für eine Schlichtung einzuschalten.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Anträge gemäß dieser Konvention unterliegen keinen Formanforderungen.

Bei Bedarf kann die Entität verlangen, dass sie schriftlich formuliert werden.

Die Anträge sind an den Verantwortlichen für die Datenverarbeitung zu richten.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Entität bearbeitet die Anträge mit Sorgfalt und Schnelligkeit.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Anwendung dieses Kapitels kann der Verantwortliche für die Verarbeitung, eine Entität oder eine betroffene Person den Beauftragten ersuchen, eine Schlichtungssitzung abzuhalten.

Zu diesem Zweck richten sie ein schriftliches, kurz begründetes Ersuchen mit unterstützenden Unterlagen an ihn.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Im Verlauf der Sitzung bemüht sich der Beauftragte, die Parteien zu einer Einigung zu bringen.

Erscheint eine der Parteien nicht, gilt die Schlichtung als gescheitert; die Kosten können der säumigen Partei auferlegt werden.

Führt die Schlichtung zu einem Ergebnis, wird die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung in das Protokoll aufgenommen.

Äußerungen, die während der Sitzung gemacht werden, sind vertraulich.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Wenn die Schlichtung scheitert oder wenn die Vereinbarung im Sinne von Artikel 41, Absatz 3, nicht ausgeführt wird, können der Verantwortliche für die Datenverarbeitung, die Entität oder die betroffene Person sowie der Beauftragte die Angelegenheit zur Entscheidung an die Kommission weiterleiten.

Bevor die Kommission entscheidet, gewährt sie ihnen das Recht, angehört zu werden.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Entscheidung der Kommission ist anfechtbar vor dem Kantonsgericht des Kantons, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat.

Das Verfahren richtet sich nach der Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit des betreffenden Kantons.

Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung, die Einrichtung oder die betroffene Person sowie der Beauftragte sind zur Beschwerde berechtigt.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Im Übrigen sind die Gesetzgebung, das Verfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Kantons, in dem die Einheit ihren Sitz hat, anwendbar.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Beauftragte überwacht die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch die Einrichtungen in Bezug auf den Datenschutz.

Zu diesem Zweck kontrolliert er die Anlagen und die Modalitäten der Datenverarbeitung.

Der Beauftragte handelt von Amts wegen, auf Ersuchen einer betroffenen Person, des Verantwortlichen der Verarbeitung oder einer Einrichtung.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Beauftragte umfassende Untersuchungsbefugnisse; das Amtsgeheimnis und das Berufsgeheimnis können ihm gegenüber nicht geltend gemacht werden.

Die Einrichtungen und betroffenen Personen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Falls sich herausstellt, dass es eine Verletzung oder ein Risiko einer Verletzung von Bestimmungen zum Datenschutz gibt, fordert der Beauftragte den Verantwortlichen für die Datenverarbeitung auf, diese zu beheben. Erforderlichenfalls trifft er vorläufige Maßnahmen, um die betroffenen Personen zu schützen.

Wird seiner Aufforderung nicht nachgekommen, gibt er eine Empfehlung zuhanden des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung ab und informiert die Einrichtung, von der der Verantwortliche abhängig ist.

Wird diese Empfehlung abgelehnt oder nicht befolgt, kann der Beauftragte die Angelegenheit der Kommission zur Entscheidung vorlegen.

Der Beauftragte, der Verantwortliche für die Datenverarbeitung und die betroffene Einrichtung sind berechtigt, gegen die Entscheidung der Kommission Beschwerde einzulegen.

Im Übrigen ist die Gesetzgebung über das Verfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Kantons, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, anwendbar.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Entitäten können ein Videoüberwachungssystem unter folgenden Bedingungen installieren

a) die Installation stellt das am besten geeignete Mittel dar, um das verfolgte Ziel zu erreichen; und

b) sie ist ausdrücklich in einer gesetzlichen Grundlage vorgesehen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Entität, die beabsichtigt, ein Videoüberwachungssystem zu installieren, muss zuvor den Datenschutzbeauftragten konsultieren.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung enthält mindestens

a) die verantwortliche Entität;

b) den verfolgten Zweck;

c) die Aufbewahrungsdauer der Daten;

d) die organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der Daten;

e) das Organ, bei dem die betroffene Person ihre Rechte im Sinne des Abschnitts VI geltend machen kann;

f) den Personenkreis, der berechtigt ist, die Daten einzusehen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Aufbewahrungsdauer der Daten beträgt grundsätzlich 96 Stunden.

Wenn der Zweck der Einrichtung es erfordert, kann die Aufbewahrungsdauer länger sein, jedoch höchstens vier Monate.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Das Vorhandensein der Anlage muss sichtbar gemacht werden, unter Angabe der gesetzlichen Grundlage, auf der sie beruht, sowie der verantwortlichen Stelle.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Artikelnummer: Verarbeitung von Daten für Forschungszwecke, Planung und Statistik

Einheiten sind berechtigt, Daten zu Forschungs-, Planungs- und Statistikzwecken zu verarbeiten, unabhängig davon, zu welchem Zweck diese Daten ursprünglich erhoben wurden, unter folgenden Bedingungen

a) Der Empfänger darf Daten nur mit Zustimmung der Einheit, die ihm die Daten übermittelt hat, an Dritte weitergeben;

b) Die Ergebnisse werden in einer Form veröffentlicht, die eine Identifizierung der betroffenen Personen nicht ermöglicht.

Falls erforderlich und soweit es der Zweck der Verarbeitung erlaubt, werden die Daten anonymisiert.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Datenverarbeitung kann ein Unterauftragnehmer beauftragt werden, sofern ein Vertrag oder das Gesetz dies vorsieht und die folgenden Bedingungen erfüllt sind

a) Es wird nur eine Verarbeitung durchgeführt, die der Verantwortliche für die Datenverarbeitung selbst vornehmen dürfte;

b) Keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verbietet dies;

c) Die Datensicherheit ist gewährleistet;

d) Die Daten werden nur in der Schweiz verarbeitet, es sei denn, die Verarbeitung ist dort nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich oder kann nur im Ausland durchgeführt werden.

Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung bleibt für den Datenschutz verantwortlich; er stellt insbesondere sicher, dass der Unterauftragnehmer diese Vereinbarung einhält und keine andere Verarbeitung als die anvertraute durchführt. Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung muss insbesondere sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.

2bis Der Unterauftragnehmer darf eine Verarbeitung nur dann einem Dritten überlassen, wenn der Verantwortliche für die Datenverarbeitung zuvor zugestimmt hat.

Der Unterauftragnehmer unterliegt denselben Kontrollen wie der Verantwortliche für die Datenverarbeitung.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen des Bundes- oder Kantonsrechts wird derjenige, der vorsätzlich unrechtmäßig sensible Daten oder Hochrisikoprofile, von denen er im Rahmen seiner Tätigkeit für ein Unternehmen oder während seiner Ausbildung Kenntnis erlangt hat, weitergegeben hat, mit einer Geldstrafe bestraft.

Die Weitergabe bleibt strafbar, selbst wenn die Tätigkeit für das Unternehmen oder die Ausbildung beendet sind.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Einheiten haften für jeglichen Schaden, den eine unrechtmäßige Datenverarbeitung einer betroffenen Person oder einem Dritten verursacht hat.

1bis Bei gemeinsamer Verarbeitung haften die Einheiten solidarisch für den Schaden.

Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung, die in jedem Kanton gelten, anwendbar.

Im Falle eines Schadens, der durch den Beauftragten oder die Kommission verursacht wurde, haften die Kantone gemeinsam entsprechend dem Verteilungsschlüssel gemäß Artikel 11. Der Regressanspruch und die Modalitäten werden durch das Recht des Sitzkantons geregelt.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Einheiten übermitteln regelmäßig und spontan Informationen über ihre Aktivitäten und Projekte, es sei denn, ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse steht dem entgegen.

Sie geben die Informationen genau, vollständig, klar und schnell bekannt.

Sie stellen die Verbreitung der Informationen auf geeigneten Wegen sicher, wobei der Wichtigkeit der Informationen Rechnung getragen wird.

Informationen zu einer Entscheidung, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit getroffen wurde, werden angemessen und unter Wahrung der Interessen, die den Ausschluss der Öffentlichkeit gerechtfertigt haben, bekannt gegeben.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Einheiten informieren in der Regel über die Medien, die sie als bevorzugte Partner betrachten.

Dabei berücksichtigen sie, soweit möglich, die Bedürfnisse und Einschränkungen der verschiedenen Medien.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Gemäß den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln stellen die Einrichtungen der Öffentlichkeit über moderne Informations- und Kommunikationstechnologien die Informationen, die sie den Medien übermittelt haben, sowie andere als wichtig erachtete Dokumente zur Verfügung.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die zur Tagesordnung der kantonalen Legislativen gehörenden Gegenstände sowie die Daten, Uhrzeiten und Orte der Sitzungen werden der Öffentlichkeit bekannt gegeben.

Die für die Beratungen im Plenum bestimmten Unterlagen werden veröffentlicht, sobald sie den Parlamentariern übergeben werden.

Die Debatten der Legislative werden zügig schriftlich festgehalten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse der Verbreitung entgegensteht.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die kantonalen Exekutiven erteilen regelmäßig und fortlaufend Auskünfte über die Angelegenheiten, die sie behandeln, die Entscheidungen, die sie treffen, sowie über wichtige Arbeiten ihrer Verwaltung, ebenso wie über Absichten und Projekte, die von öffentlichem Interesse sein können.

Sie machen die Dokumente publik, die für das Verständnis ihrer Entscheidungen unerlässlich sind, es sei denn, dass ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

Sie regeln die Modalitäten der Information hinsichtlich der Tätigkeit der Verwaltung und der kantonalen Kommissionen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Justizbehörden informieren die Öffentlichkeit über ihre gerichtlichen und administrativen Tätigkeiten, die von Interesse sein könnten.

Das Kantonsgericht jedes Kantons kann eine Verordnung über die Modalitäten der Information erlassen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Justizbehörden übermitteln Informationen über laufende Verfahren, soweit es das öffentliche Interesse erfordert, insbesondere

a) wenn die Zusammenarbeit der Öffentlichkeit zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens notwendig ist;

b) aufgrund der besonderen Schwere, des Charakters oder der Bekanntheit eines Falles;

c) wenn es notwendig ist, falsche Informationen zu verhindern oder zu korrigieren, die geeignet sind, die öffentliche Meinung zu beunruhigen;

d) wenn die Warnung oder der Schutz der Öffentlichkeit dies erfordert.

Bei der Informierung achten die Justizbehörden auf die Wahrung der berechtigten Interessen der Parteien oder Dritter sowie auf die Achtung der Unschuldsvermutung und berücksichtigen die Interessen der Ermittlung.

Die besonderen Verfahrensvorschriften bleiben vorbehalten.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Im Rahmen dieses Übereinkommens und der Verordnung im Sinne von Artikel 62, Absatz 2, können Journalisten, die einen Antrag gestellt haben, Zugang zum Terminkalender der öffentlichen Verhandlungen der Gerichte erhalten.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

**Artikel 1. Durchführung der Öffentlichkeitsinformation durch Gemeinderäte**

Die Gemeinderäte informieren die Öffentlichkeit gemäß den Grundsätzen, die in Artikel 61 festgelegt sind.

Die Daten, Uhrzeiten und Orte der Sitzungen der Gemeindelegislative, ihre Tagesordnungen sowie die Berichte für ihre Mitglieder werden öffentlich gemacht. Diese Dokumente werden an die Medien versendet, die darum bitten.

Die Information ist vorrangig für die Bevölkerung der Gemeinde bestimmt.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Sitzungen der kantonalen und kommunalen Legislativen sind öffentlich. Vorbehalten bleiben die durch das kantonale Recht vorgesehenen Ausnahmen. Die Verhandlungen und Urteilsverkündungen der Justizbehörden sind öffentlich, vorbehaltlich der Ausnahmen, die in den Verfahrensvorschriften vorgesehen sind.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Sitzungen der anderen Einheiten sind nicht öffentlich, es sei denn, diese beschließen etwas anderes.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Während der öffentlichen Sitzungen sind Bild- und Tonaufnahmen oder deren Übertragung unter der Bedingung erlaubt, dass sie den Ablauf der Debatten nicht stören und kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verletzen.

Für die Verhandlungen und Urteilsverkündungen der Justizbehörden sind Bild- und Tonaufnahmen oder deren Übertragung nur unter den vom kantonalen Gericht jedes Kantons festgelegten Bedingungen zulässig.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Jede Person hat das Recht, Zugang zu amtlichen Dokumenten in dem durch diese Konvention vorgesehenen Umfang zu erhalten. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die sich auf laufende Zivil-, Straf-, Verwaltungsstreit- und Schiedsverfahren beziehen, wird durch verfahrensrechtliche Bestimmungen geregelt. Die Protokolle von nichtöffentlichen Sitzungen sind nicht zugänglich. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen kantonaler Gesetze, die bestimmte Informationen als geheim erklären oder den Zugang zu diesen Informationen unter Bedingungen erlauben, die von dieser Konvention abweichen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Als amtliche Dokumente gelten alle Informationen, die von einer Behörde im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gehalten werden, unabhängig von deren Form.

Beispiele für amtliche Dokumente sind insbesondere Berichte, Studien, genehmigte Protokolle, Statistiken, Register, Korrespondenzen, Weisungen, Stellungnahmen, Vorabentscheidungen und Beschlüsse.

Keine amtlichen Dokumente sind Unterlagen, die sich noch in der Entwurfsphase befinden, zur persönlichen Verwendung bestimmt sind oder vermarktet werden, sowie bei der Entscheidungsfindung unterstützende Dokumente wie interne Notizen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Im Prinzip umfasst der Zugang zu amtlichen Dokumenten die Einsichtnahme vor Ort und gegebenenfalls die Erhaltung von Kopien.

Die Behörde kann auch mündlich Auskunft über den Inhalt eines amtlichen Dokuments geben, wenn der Antragsteller damit einverstanden ist.

Die Nutzung der erlangten Kopien amtlicher Dokumente unterliegt der bundesrechtlichen Regelung des Urheberrechts.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

**Der Zugang zu einem amtlichen Dokument wird verweigert, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies erfordert.**

Ein überwiegendes öffentliches Interesse wird insbesondere anerkannt, wenn der Zugang zu dem Dokument

a) die Sicherheit des Staates oder die öffentliche Sicherheit gefährden könnte;

b) die Außenpolitik der Behörde beeinträchtigen könnte;

c) die Durchführung konkreter Maßnahmen einer Einheit behindern könnte;

d) die Verhandlungsposition einer Einheit schwächen könnte;

e) den Entscheidungsprozess einer Einheit beeinflussen könnte.

Ein überwiegendes privates Interesse wird insbesondere anerkannt, wenn

a) das amtliche Dokument personenbezogene Daten enthält und dessen Offenlegung durch die geltenden Datenschutzbestimmungen nicht gestattet ist, es sei denn, die Offenlegung ist durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt;

b) der Zugang Geschäfts-, Herstellungs- oder Berufsgeheimnisse offenlegt;

c) der Zugang Informationen offenlegt, die von einem Dritten frei an eine Einheit übergeben wurden, welche die Geheimhaltung garantiert hat.

Der Zugang zu einem amtlichen Dokument kann verweigert werden, wenn dies einen offensichtlich unverhältnismäßigen Aufwand für die Einheit erfordert.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Wenn nur bestimmte Teile eines offiziellen Dokuments im Sinne des Artikels 72 unzugänglich sind, muss der Zugang zu den restlichen Teilen gewährt werden, es sei denn, das Dokument würde dadurch so reduziert, dass sein Sinn oder seine Tragweite verzerrt wird.

Wenn der Zugang zu einem offiziellen Dokument verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden muss, kann er dennoch unter Auflagen gewährt werden, die die im Sinne des Artikels 72 geschützten Interessen wahren.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Antrag auf Zugang muss nicht begründet werden und unterliegt keinen Formerfordernissen; die Behörde kann jedoch verlangen, dass er schriftlich gestellt wird. Der Antrag muss ausreichende Angaben enthalten, um die Identifizierung des angeforderten amtlichen Dokuments zu ermöglichen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Antrag wird an die Stelle gerichtet, die das amtliche Dokument ausgestellt hat.

Wenn diese nicht dem vorliegenden Übereinkommen unterliegt, wird der Antrag an die Stelle gerichtet, die der Hauptempfänger des amtlichen Dokuments ist.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Wenn der Zugang zu einem offiziellen Dokument ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäß Artikel 72 beeinträchtigen könnte, sind die Artikel 30 und 36 entsprechend anzuwenden.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Wenn die Entität beabsichtigt, die Herausgabe eines amtlichen Dokuments zu verweigern, einzuschränken, zu verschieben oder mit Auflagen zu versehen, informiert sie die betroffene Person schriftlich mit kurzen Begründungen und weist sie auf die Möglichkeit hin, den Beauftragten zur Schlichtung anzurufen.

Im Übrigen finden die Artikel 40 bis 44 entsprechend Anwendung.

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Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Beauftragte das Recht, alle amtlichen Dokumente einzusehen. Das Amtsgeheimnis und das Berufsgeheimnis können ihm nicht entgegengehalten werden.

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Die Einheiten sorgen dafür, dass die Klassifizierung der offiziellen Dokumente ihren Zugang erleichtert.

Jedes archivierte offizielle Dokument bleibt zugänglich, wenn der Antragsteller vor der Archivierung darauf zugreifen konnte, gemäß den in dieser Konvention verankerten Grundsätzen.

Im Übrigen bleiben die kantonalen Bestimmungen über den Zugang zu den Archiven vorbehalten.

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Die Ausübung der durch dieses Übereinkommen gewährten Rechte ist unentgeltlich. Gebühren und Auslagen können jedoch erhoben werden, wenn

a) eine Person in leichtfertiger oder rücksichtsloser Weise handelt oder ihre Rechte auf andere Weise missbraucht;

b) der Antragsteller innerhalb der letzten zwölf Monate bereits dieselbe Information erhalten hat und kein dringendes Interesse geltend machen kann;

c) die Bearbeitung des Antrags eine beträchtliche Arbeitsleistung erfordert oder erhebliche Auslagen verursacht;

d) eine Liste mitgeteilt wird (Art. 29).

Im Hinblick auf Transparenz können zudem Auslagen erhoben werden, insbesondere für die Beschaffung von Kopien.

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Im Bereich des Datenschutzes können der Beauftragte oder die Kommission der verantwortlichen Stelle die Kosten ihrer Intervention zu Selbstkosten berechnen, wenn diese durch ihre Nachlässigkeit oder ihre Weigerung zur Zusammenarbeit eine unverhältnismäßige Aktivität verursacht hat.

Soweit möglich, wird die Stelle im Voraus darauf hingewiesen und es wird ihr eine ausreichende Frist eingeräumt, um die festgestellten Mängel zu beheben.

Die Kommission und der Beauftragte erlassen eine anfechtbare Entscheidung.

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Die kantonalen Exekutiven setzen gemeinsam den Tarif der Gebühren fest, die vom Vorsteher und der Kommission gemäß diesem Kapitel erhoben werden.

Im Übrigen bleibt die Gesetzgebung jedes Kantons bezüglich der Gebühren vorbehalten.

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Die bei den jurassischen und neuenburgischen Behörden anhängigen Angelegenheiten in Bezug auf Datenschutz und Transparenz werden ab Inkrafttreten dieser Übereinkunft zur Bearbeitung an die in dieser Übereinkunft vorgesehenen Organe übergeben.

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Die kantonalen Exekutiven regeln die Fragen der Organisation und die Modalitäten der Anwendung dieser Übereinkunft durch gemeinsam verabschiedete Verordnungen.

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Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.

Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

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Der vorliegende Vertrag wird der Konföderation zur Kenntnis gebracht.

Die kantonalen Exekutiven legen gemeinsam das Datum seines Inkrafttretens fest.

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