1. État, peuple, Behörden » 16. Politische Rechte
Table of Provisions (123)
Statutory Text (123 Provisions)
1 Diese Gesetzgebung gilt für Volkswahlen, die in der Republik und im Kanton Jura, in den Gemeindegemeinden, Mischgemeinden, Bürgergemeinden und Gemeindeteilen stattfinden, sowie für Volksinitiativen, Volksabstimmungen (Referendum) und Referendumsbegehren im Kanton und in den oben genannten Gemeinden; sie gilt nicht für Wahlen, die in der Gemeindeversammlung stattfinden.
2 Die Regierung erlässt durch Verordnung die notwendigen Regelungen zur Ausführung dieses Gesetzes sowie des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.
3 Die Staatskanzlei kann darüber hinaus Richtlinien erlassen, die dieses Gesetz und die Verordnung ergänzen, um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten, insbesondere im Rahmen der Führung des Wählerverzeichnisses, der Vorbereitung der Abstimmung und der Auszählung.
Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe zur Bezeichnung von Personen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
1 Die Schweizer, Männer und Frauen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit dreißig Tagen im Kanton wohnhaft sind, sind bei kantonalen Abstimmungen wahlberechtigt. Sie sind für die Abstimmungen der Gemeinde wahlberechtigt, wenn sie seit dreißig Tagen in der Gemeinde wohnhaft sind.
2 Das Stimmrecht in bürgerlichen Angelegenheiten besitzen alle Bürger und Bürgerinnen, die in der Gemeinde oder einem Gemeindeteil wohnhaft sind und das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten haben. Die Satzung der Bürgergemeinde kann das Stimmrecht allen Bürgern und Bürgerinnen gewähren, die über die politischen Rechte verfügen und außerhalb der Gemeinde wohnhaft sind.
3 Die Fahrenden haben das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten, wenn sie sich im Wählerregister ihrer Herkunftsgemeinde eintragen lassen, in der sie ihr Wahlrecht ausüben.
4 Die Auslandschweizer sind in kantonalen Angelegenheiten wahlberechtigt, wenn sie sich im Wählerregister ihrer Herkunfts- oder ehemaligen Wohnsitzgemeinde eintragen lassen; die Ausübung ihres Stimmrechts wird durch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland sowie durch das vorliegende Gesetz geregelt.
5 Personen, die aufgrund einer dauerhaften Urteilsunfähigkeit durch eine umfassende Beistandschaft oder durch eine Vorsorgevollmacht geschützt sind, sind nicht wahlberechtigt.
1 Ausländer, die seit zehn Jahren in der Schweiz und seit einem Jahr im Kanton wohnhaft sind, sind auf kantonaler Ebene wahlberechtigt.
2 Ausländer nehmen nicht an der Abstimmung über verfassungsrechtliche Angelegenheiten teil (Art. 77, Buchstaben a, b und f der Kantonsverfassung).
3 Ausländer, die seit zehn Jahren in der Schweiz, seit einem Jahr im Kanton und seit dreißig Tagen in der Gemeinde wohnhaft sind, sind auf Gemeindeebene wahlberechtigt.
1 Jede Gemeinde erstellt ein Wählerregister, dessen Beauftragter vom Gemeinderat ernannt wird.
2 Die Wähler werden von Amts wegen registriert, wenn sie die gesetzlichen Bedingungen erfüllen. Sie werden ebenfalls registriert, wenn sie nachweisen, dass sie diese Bedingungen am Tag der nächsten Abstimmung erfüllen werden. Niemand kann in mehr als einer Gemeinde registriert werden.
2bis Das Register ist im ganzen Kanton digitalisiert und harmonisiert.
2ter Die Staatskanzlei hat Zugang zu den kommunalen Wählerregistern und kann die notwendigen Daten für die Organisation von Wahlen und Abstimmungen bearbeiten, solange es erforderlich ist.
3 Das Wählerregister ist öffentlich.
1 Die Person, die nicht registriert ist und der Meinung ist, dass sie registriert sein sollte, kann den Beamten bitten, das Register zu vervollständigen.
2 Die Entscheidung des Beamten kann innerhalb von zehn Tagen beim Gemeinderat angefochten werden. Dieser entscheidet unverzüglich.
3 Jeder Wähler, der der Meinung ist, dass eine Person zu Unrecht registriert ist, kann den Gemeinderat bitten, das Register zu korrigieren. Der Person, deren Registrierung angefochten wird, wird, soweit möglich, Gelegenheit zur Verteidigung gegeben.
1. Wählbar zu sämtlichen öffentlichen Ämtern sind Schweizer, Männer und Frauen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht unter umfassender Beistandschaft oder einem Vorsorgeauftrag wegen fehlender Handlungsfähigkeit stehen.
2. Personen, die mindestens sechzehn Jahre alt sind, können in allen Gemeindekommissionen Einsitz nehmen.
3. …
4. Ausländer, die die zivilen und politischen Rechte ausüben, sind in Gemeindekommissionen und für Ämter als Gemeindebeamte wählbar.
5. Ausländer, die die zivilen und politischen Rechte ausüben, sind wählbar
− in den Stadträten und Generalräten;
− zum Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz der Gemeindeversammlungen;
− und in die Gemeinderäte, mit Ausnahme des Bürgermeisteramts.
Die Abstimmungen finden in den Gemeinden statt. Das Wahlrecht wird grundsätzlich in der Gemeinde ausgeübt, in der der Wähler seinen Wohnsitz hat.
1 Der Sonntag ist der Wahltag.
2 Der Gemeinderat kann die Wahl bereits am Freitag eröffnen.
1 Die Wählerqualität wird durch die Vorlage der Wählerkarte nachgewiesen.
1bis …
2 Das Stimmrecht wird mittels eines offiziellen Stimmzettels ausgeübt.
1 Die Gemeinden senden allen Wahlberechtigten ihres Zuständigkeitsbereichs spätestens drei Wochen, jedoch frühestens vier Wochen vor dem Wahltag, ihre Wahlkarte sowie den oder die offiziellen Stimmzettel und, im Falle eines Referendums, den zur Abstimmung stehenden Text zu.
2 Offizielle Stimmzettel stehen den Wählern in den Gemeindeverwaltungen und in den Wahllokalen zur Verfügung.
3 Der Staat oder die Gemeinde übernimmt die Kosten für den Druck und die Verteilung der offiziellen Stimmzettel.
3bis Bei Wahlen nach Verhältniswahlrecht gilt Absatz 3 nur für Listen, die mindestens drei Prozent der abgegebenen Stimmen oder einen gewählten Kandidaten im Wahlkreis erreicht haben. Die Druck- und Vertriebskosten für Listen, die dieses Ergebnis nicht erzielt haben, gehen zu Lasten der auf der Liste stehenden Kandidaten, die zur solidarischen Zahlung verpflichtet sind, oder zu Lasten der juristischen Person, die die Liste eingereicht hat.
3ter Bei Wahlen nach Mehrheitswahlrecht gilt Absatz 3 nur für Kandidaten, die mindestens drei Prozent der gültigen Stimmen erreicht haben. Die Druck- und Vertriebskosten für die Stimmzettel der Kandidaten, die dieses Ergebnis nicht erzielt haben, tragen sie selbst.
4 Zusätzliche Stimmzettel gehen zu Lasten der Personen oder Organisationen, die sie bestellt haben.
1 Die Gemeinden verteilen die Propaganda der politischen Parteien.
2 Diese arbeiten nach Möglichkeit bei dieser Aufgabe mit.
1 Jede Gemeinde bildet ein Wahlbüro, das vom Gemeinderat bestimmt wird; es setzt sich aus mindestens drei in ihrem Bereich ansässigen Wählern zusammen, und aus mindestens fünf bei Wahlen; in diesem letzten Fall sind die politischen Kräfte darin gerecht vertreten; mehrere Gemeinden können ein gemeinsames Wahlbüro bilden.
2 Die Teilnahme am Wahlbüro ist eine Pflicht, der sich niemand ohne triftige Gründe entziehen kann.
3 Das Wahlbüro überwacht die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung und führt die Auszählung durch.
1 Die Wähler werfen persönlich ihren Stimmzettel in die Urne; die Wählerkarte wird in eine separate Urne gelegt.
2 …
3 Der Wahlvorstand trifft geeignete Maßnahmen, um es Behinderten zu ermöglichen, an der Wahl teilzunehmen, wenn sie nicht in der Lage sind, die erforderlichen Handlungen selbst vorzunehmen.
1 Der Wähler kann per Briefwahl abstimmen, sobald er seine Karte und das benötigte Material erhalten hat. Das Wahlmaterial ermöglicht die Identifikation des Wählers, der per Briefwahl abgestimmt hat, während es gleichzeitig das Wahlgeheimnis wahrt.
2 Die Abstimmung kann von jedem beliebigen Ort aus erfolgen.
2bis Der Wahlumschlag kann auch vor der Wahl direkt während der Öffnungszeiten im Gemeindebüro an die Gemeindeverwaltung übergeben werden.
3 …
4 Im Ausland lebende Schweizer, die im Wählerregister eingetragen sind, erhalten das Briefwahlmaterial, ohne es vorher beantragen zu müssen.
1 Das Wahlgeheimnis muss gewährleistet sein.
2 Die per Briefwahl eingegangenen Stimmzettel werden vor der Auszählung der Stimmen in die Wahlurne eingelegt.
Alle Stimmzettel müssen vor ihrer Einlegung in die Wahlurne vom Wahlbüro gestempelt werden.
Sind ungültig
a) die Stimmzettel, die nicht offiziell sind;
b) die Stimmzettel, die nicht den Stempel des Wahlbüros tragen;
c) bei einer Wahl, die Stimmzettel, die nicht von Hand ausgefüllt sind; bei einer Wahl, die leeren Stimmzettel, die nicht von Hand ausgefüllt sind, und die gedruckten Stimmzettel, die anders als von Hand geändert wurden;
d) die Stimmzettel, die den Willen des Wählers nicht klar ausdrücken;
e) die Stimmzettel, die fremde Bemerkungen zur Abstimmung enthalten;
f) die Stimmzettel, die Zeichen tragen, die es erlauben, den Autor zu erkennen;
g) …
h) …
1 Die Wahl des Parlaments und die des Regierungs finden am selben Tag statt, nämlich am vorletzten Sonntag im Oktober.
2 Die Wahl der Generalräte, der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Präsidenten und Vizepräsidenten der Versammlungen findet am selben Tag statt, nämlich am vorletzten Sonntag im Oktober, zwei Jahre nach der Wahl des Parlaments.
3 Die Regelung der bürgerlichen Gemeinde legt den Kalender der bürgerlichen Wahlen fest.
4 Die Wahl der Ständeräte findet am selben Tag wie die des Nationalrats statt.
1 Das Parlament konstituiert sich in der dritten Dezemberwoche, die auf seine Wahl folgt; dabei wählt es die Behörden, die in seine Zuständigkeit fallen.
2 Die Regierung konstituiert sich am folgenden Tag.
3 Die anderen Behörden konstituieren sich in den ersten fünfzehn Tagen des Kalenderjahres, das auf den Wahltag folgt.
4 Die Amtszeit der alten Behörden endet am Tag vor der konstituierenden Sitzung der neuen Behörden.
5 Die Rekursinstanz kann bei Bedarf die Amtszeit der alten Behörden verlängern, falls ein Rekurs gegen die Wahl der neuen Behörden eingereicht wird.
Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, trifft die Regierung die Maßnahmen, die sich auf die Abstimmungen des Kantons beziehen; die Gemeinderäte treffen jene, die sich auf die Abstimmungen der Gemeinden beziehen.
1 Die Regierung kann durch Verordnung oder in Form von Entscheidungen, die durch die Umstände im Rahmen einer Abstimmung gerechtfertigt sind, Kontrollmaßnahmen und besondere Modalitäten bezüglich der Ausübung des Wahlrechts vorsehen.
2 Sie kann insbesondere Folgendes vorsehen
a) den Einsatz von Beobachtern;
b) Kontrollen während der Ausübung des Wahlrechts, während der Auszählung und nachträglich.
Die Auszählung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen erfolgt zwingend über das vom Kanton bestimmte Informatiksystem.
1 Die Staatskanzlei überprüft und veröffentlicht das Ergebnis der Abstimmungen.
2 Der Gemeinderat nimmt die Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß dem lokalen Brauch vor.
1 Das Parlament stellt in seiner konstituierenden Sitzung das Ergebnis seiner Wahl sowie das Ergebnis der Wahl der Stellvertreter fest.
2 Die Regierung stellt das Ergebnis der anderen Wahlen des Kantons und der kantonalen Abstimmungen fest.
3 Der Gemeinderat stellt das Ergebnis der kommunalen Abstimmungen fest.
4 ...
Wenn das Gesetz das Losverfahren vorschreibt, obliegt die Durchführung dem Präsidenten des Kantonsgerichts, der nach eigenem Ermessen verfährt.
Das Parlament besteht aus sechzig Mitgliedern, die gleichzeitig für eine Dauer von fünf Jahren gewählt werden.
1 Die Abgeordneten und die Stellvertreter sind nur zweimal hintereinander wiederwählbar.
2 Im Falle des Eintritts in die Funktion eines Stellvertreters während der laufenden Legislaturperiode wird die Zeitspanne nicht berücksichtigt.
3 Jede angebrochene Zeitspanne gilt als vollständig.
4 Die Zeitspanne beginnt am Tag der konstituierenden Sitzung des Parlaments.
Die Wahl erfolgt nach Wahlbezirk.
Die Sitze des Parlaments werden zwischen den Bezirken gemäß den folgenden Regeln verteilt
a) jedem Bezirk werden drei Sitze zugewiesen;
b) die Wohnbevölkerung am 31. Dezember des zweiten Jahres vor der Wahl wird durch die Anzahl der Sitze geteilt, die bei der ersten Verteilung nicht zugewiesen wurden; das Ergebnis, auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet, ist der Quotient; jeder Bezirk erhält so viele Sitze, wie oft die Zahl seiner Wohnbevölkerung den Quotienten enthält;
c) die Sitze, die bei der zweiten Verteilung nicht zugewiesen wurden, werden den Bezirken zugeteilt, die die stärksten Restzahlen erzielt haben.
Das Parlament wird nach dem System der Verhältniswahl gewählt.
1 Für jeden Bezirk müssen die Kandidatenlisten spätestens am Montag der achten Woche vor der Wahl, bis 12 Uhr, bei der Staatskanzlei eingereicht werden.
2 Eine Liste darf nicht mehr Namen enthalten, als es Sitze im Bezirk gibt.
3 Jede Liste muss den Namen, Vornamen, das Geburtsjahr, den Beruf, den Wohnsitz (genaue Adresse) und den Herkunftsort der Kandidaten angeben.
4 Sie muss eine Bezeichnung tragen, die sie von anderen Listen unterscheidet.
5 Jede Liste muss die handschriftliche Unterschrift von mindestens dreißig im Bezirk wohnhaften Wählern tragen, darunter zwei Bevollmächtigte und ein Stellvertreter; sind diese nicht benannt, werden diejenigen Wähler als solche betrachtet, deren Namen an der Spitze der Liste stehen.
6 Ein Wähler darf seine Unterschrift nicht auf mehr als einer Liste anbringen.
1 Der Abgeordnete ist in seinem Wahlkreis wohnhaft.
2 Im Falle einer Fusion seiner Wohngemeinde und deren Angliederung an einen anderen Bezirk übt der Abgeordnete sein Mandat bis zum Ende der Legislaturperiode aus, für die er gewählt wurde.
Niemand kann in mehr als einem Bezirk oder auf mehr als einer Liste desselben Bezirks kandidieren. Gegebenenfalls wird eine Frist zur Wahl der Option eingeräumt. Wird keine Option innerhalb der eingeräumten Frist gewählt, entscheidet das Los.
1 Personen, die ihre Kandidatur zurückziehen, teilen dies der Staatskanzlei bis spätestens Freitag der achten Woche vor der Wahl um 12 Uhr mit.
2 Die Vertreter der Liste korrigieren oder ergänzen diese gegebenenfalls bis spätestens Montag der siebten Woche vor der Wahl um 12 Uhr.
3 Abgelehnte oder gesetzwidrige Kandidaturen werden als nicht geschrieben betrachtet.
Die Gemeinden senden allen Wählern ihres Zuständigkeitsbereichs frühestens vier Wochen, aber spätestens drei Wochen vor der Wahl, amtliche Stimmzettel zu, die die Listen des Bezirks (mit dem Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnort der Kandidaten) und einen offiziellen leeren Stimmzettel enthalten.
1 Jeder Wähler verfügt über so viele Stimmen, wie es Sitze im Bezirk gibt.
2 Er kann auf eine der folgenden Arten abstimmen
a) Er wirft einen offiziellen, unveränderten Stimmzettel in die Urne;
b) Er wirft einen offiziellen Stimmzettel in die Urne, den er abgeändert hat, indem er Namen gestrichen oder kumuliert hat oder indem er Namen von Kandidaten anderer Listen hinzugefügt hat (Panaschieren).
In beiden Fällen (a und b) werden die Stimmen, die nicht an Kandidaten vergeben sind, der Liste zugerechnet, deren Bezeichnung am Kopf des Stimmzettels steht;
c) Er wirft einen offiziellen weißen Stimmzettel in die Urne, auf dem er die Namen von Kandidaten des Bezirks eingetragen hat, wobei er nach Belieben kumulieren kann;
d) Er wirft einen offiziellen weißen Stimmzettel in die Urne, auf dem er keine Namen von Kandidaten eingetragen hat, aber seine Stimmen an eine Liste seiner Wahl vergibt, indem er sie eindeutig bezeichnet;
e) Er wirft einen offiziellen weißen Stimmzettel in die Urne, auf dem er sowohl die Liste seiner Wahl als auch den Namen eines oder mehrerer Kandidaten angibt.
3 Kein Kandidat kann auf einem Stimmzettel mehr als zwei Stimmen erhalten.
4 Kandidaten, die überzählig sind, werden wie folgt gestrichen
a) auf den gedruckten Stimmzetteln die letzten gedruckten Namen;
b) auf den weißen Stimmzetteln die zuletzt eingetragenen Namen.
1 Nach Schließung der Wahllokale erstellen die Wahlbüros, und die Staatskanzlei fasst für jeden Bezirk zusammen
a) die Anzahl der Wähler und der Abstimmenden;
b) die Anzahl der gültigen Stimmzettel und der ungültigen Stimmzettel, wobei letztere sich aus der Summe von leeren und ungültigen Stimmzetteln ergeben;
c) die Anzahl der von den Kandidaten jeder Liste erhaltenen Stimmen (nominative Stimmen);
d) die Anzahl der nicht-nominativen Stimmen, die jeder Liste zugeordnet werden (ergänzende Stimmen);
e) die Anzahl der Stimmen jeder Liste (nominative und ergänzende Stimmen);
f) die Anzahl der ungenutzten Stimmen.
2 Zum Zweck der Ergebnisermittlung mit neuen Techniken kann die Regierung Bestimmungen erlassen, die von diesem Artikel abweichen.
In jedem Bezirk werden die Sitze nach den folgenden Regeln auf die Listen verteilt
a) Die Gesamtzahl der Stimmen aller Listen wird durch die Anzahl der Sitze des Bezirks, erhöht um eins, geteilt; das Ergebnis, auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet, ist der Wahlquotient;
b) Jede Liste erhält so viele Sitze, wie der Wahlquotient in ihrer Stimmenzahl enthalten ist;
c) Wenn nicht alle Sitze verteilt sind, wird die Anzahl der Stimmen jeder Liste durch die Anzahl der Sitze, die sie bereits erhalten hat, erhöht um eins, geteilt.
Ein Sitz wird der Liste mit dem höchsten Quotienten zugewiesen.
Der Vorgang wird wiederholt, bis alle Sitze verteilt sind.
Bei Gleichstand des Quotienten für den letzten Sitz entscheidet das Los.
1 Gewählt sind, in Übereinstimmung mit der Anzahl der Sitze, die jeder Liste zustehen, diejenigen Kandidaten, die die meisten Nominativstimmen erhalten haben.
2 Die nicht gewählten Kandidaten werden gemäß der Anzahl der von ihnen erhaltenen Nominativstimmen geordnet.
3 Bei Stimmengleichheit ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf der Liste erhalten hat, auf der sein Name verzeichnet war. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wenn die Anzahl der vorgestellten Kandidaten nicht größer ist als die Anzahl der Sitze im Bezirk, werden sie ohne Abstimmung gewählt (stille Wahl). Wenn es weniger Kandidaten als Sitze gibt, wird für die unbesetzten Sitze eine Ergänzungswahl durchgeführt.
Sollte eine Liste mehr Sitze erhalten, als sie Kandidaten aufgestellt hat, können die Wähler, die diese unterschrieben haben, zusätzliche Kandidaten benennen, die ohne Wahl gewählt werden. Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Option gewählt, erfolgt eine Ergänzungswahl.
1 Im Falle einer Vakanz während der Legislaturperiode wird der Abgeordnete, der das Parlament verlässt, durch den ersten Stellvertreter auf derselben Liste ersetzt. Sollte dieser ablehnen, das Mandat anzutreten, übernimmt der nächste Stellvertreter dessen Platz.
2 Sollte kein Kandidat mehr vorhanden sein, kann die Mehrheit der Wähler, die die Liste unterzeichnet haben, einen zusätzlichen Kandidaten benennen, der ohne Abstimmung gewählt wird; erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Benennung, wird eine Nachwahl durchgeführt.
1 Falls nur ein Sitz vakant ist, erfolgt die Nachwahl nach dem relativen Mehrheitswahlrecht.
2 Sind mehrere Sitze vakant, findet die Wahl nach dem System der proportionalen Vertretung statt.
Wenn in einem der Wahlfälle keine Liste eingereicht wurde, findet die Wahl mit relativer Mehrheit statt. Die Wähler können ihre Stimmen jeder wählbaren Person geben. Eine Kumulierung ist nicht zulässig.
1 Die Wähler wählen die Stellvertreter gleichzeitig mit den Mitgliedern des Parlaments.
2 Die Stellvertreter ersetzen die Mitglieder des Parlaments während der Plenarsitzungen.
3 Im Übrigen definiert das Organisationsgesetz des Parlaments der Republik und des Kantons Jura deren Rechte und Pflichten.
4 ...
Es wird eine einzige Liste für die Wahl der Abgeordneten und der Stellvertreter erstellt.
1 Die Liste, die einen oder zwei Sitze erhält, hat Anspruch auf einen Stellvertreter. Diejenige, die drei bis sechs Sitze erhält, hat Anspruch auf zwei Stellvertreter. Diejenige, die sieben bis zehn Sitze erhält, hat Anspruch auf drei Stellvertreter. Diejenige, die mehr als zehn Sitze erhält, hat Anspruch auf vier Stellvertreter.
2 Die gewählten Stellvertreter sind die ersten „Nachrücker“ nach den Abgeordneten.
3 Im Falle einer Vakanz bei den Stellvertretern gelten die gleichen Regeln wie für die Abgeordneten.
Für den übrigen Teil gelten die Bestimmungen, die die Wahl des Parlaments regeln.
Die Regierung besteht aus fünf gleichzeitig für die Dauer von fünf Jahren gewählten Mitgliedern.
Die Wahl findet im Kanton statt, der einen einzigen Wahlkreis bildet.
Die Regierung wird nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahlgängen gewählt.
1 Die Wahlbewerbungen müssen spätestens am Montag der achten Woche vor der Wahl, um 12 Uhr, bei der Staatskanzlei eingereicht werden.
2 Der Wahlakt muss den Namen, Vornamen, das Geburtsjahr, den Beruf, den Wohnsitz (genaue Adresse) und den Herkunftsort des Kandidaten angeben.
3 Er muss die eigenhändige Unterschrift des Kandidaten sowie die von mindestens fünfzig im Kanton wohnhaften Wählern tragen, darunter zwei Bevollmächtigte und ein Stellvertreter; falls diese nicht benannt werden, gelten als solche die Wähler, deren Name an der Spitze der Liste steht.
4 Die Unterzeichner können die Kandidaturen gruppieren. Sie dürfen nicht mehr als fünf Kandidaturen einreichen.
Die Mitglieder der Regierung sind im Kanton wohnhaft.
1 Die Bewerbungsschreiben können spätestens am Montag der siebten Woche vor der Wahl bis 12 Uhr korrigiert werden.
2 Sie können nur ergänzt werden, wenn ein Bewerber nicht mehr wählbar ist; diese Ergänzung kann bis zum Montag vor der Wahl, 12 Uhr, vorgenommen werden.
3 Die Kandidatur kann, einmal unterschrieben, nicht mehr abgelehnt werden.
Falls ein Kandidat zwischen dem Montag vor der Wahl und dem Abschluss der Abstimmung wählbar wird, wird die Wahl annulliert und verschoben. Die Regierung trifft die erforderlichen Maßnahmen und legt die Fristen fest. Sie kann insbesondere von den in diesem Gesetz festgelegten Fristen abweichen, insbesondere von Artikel 23, Absatz 2.
Die Gemeinden übersenden allen Wählern ihres Bezirks frühestens vier Wochen, spätestens jedoch drei Wochen vor der Wahl, amtliche gedruckte Stimmzettel mit dem Namen des oder der Kandidaten sowie einen amtlichen weißen Stimmzettel. Wird eine Kandidatur nachträglich ergänzt, verteilt die Regierung einen neuen amtlichen gedruckten Stimmzettel.
1 Jeder Wähler hat fünf Stimmen.
2 Er kann seine Stimmen nur Kandidaten geben und darf jedem Kandidaten nur eine Stimme geben.
3 Die überzähligen Kandidaten werden wie folgt annulliert
a) Bei gedruckten Stimmzetteln die zuletzt gedruckten Namen;
b) Bei leeren Stimmzetteln die zuletzt eingetragenen Namen.
Nach Abschluss der Abstimmung stellen die Wahlbüros fest, und die Staatskanzlei fasst für den Kanton zusammen
a) die Anzahl der Stimmberechtigten und der Stimmberechtigten, die ihre Stimme abgegeben haben;
b) die Anzahl der gültigen Stimmzettel und der ungültigen Stimmzettel, wobei letztere der Summe aus leeren und ungültigen Stimmzetteln entspricht;
c) die Anzahl der Stimmen, die jeder Kandidat erhalten hat.
1 Gewählt sind die Kandidaten, die eine Stimmenzahl erhalten haben, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmzettel (absolute Mehrheit) ausmacht.
2 Haben mehr als fünf Kandidaten die absolute Mehrheit erhalten, sind diejenigen gewählt, die die höchste Stimmenzahl unter ihnen erzielt haben.
3 Im Falle einer Stimmengleichheit für den letzten Sitz entscheidet eine zusätzliche Wahl zwischen den Kandidaten, die die gleiche Stimmenzahl erhalten haben.
1 Wenn weniger als fünf Kandidaten die absolute Mehrheit erreicht haben (Stichwahl), wird ein zweiter Wahlgang für die verbleibenden zu besetzenden Sitze durchgeführt.
2 Der zweite Wahlgang findet am dritten Sonntag nach dem ersten Wahlgang statt.
1 Ein Kandidat des ersten Wahlgangs kann auf seine Kandidatur für den zweiten Wahlgang verzichten.
2 Die Kandidaturen müssen der Staatskanzlei bis spätestens Mittwoch nach dem ersten Wahlgang um 12 Uhr zugehen. Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht.
3 Nur Personen, die im ersten Wahlgang angetreten sind und mindestens fünf Prozent der gültigen Stimmen erhalten haben, können ihre Kandidatur einreichen.
Die Gemeinden senden die Wahlbenachrichtigungen und die offiziellen Stimmzettel den Wählern spätestens am Montag vor der Wahl zu.
Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie es zu besetzende Sitze gibt.
Es werden in dem Umfang, in dem Sitze zu besetzen sind, diejenigen Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben, selbst wenn diese Zahl nicht die Hälfte der gültigen Stimmzettel übersteigt (relative Mehrheit).
Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen gelten die für den ersten Wahlgang gültigen Regeln auch für den zweiten Wahlgang.
1 Wenn die im ersten oder zweiten Wahlgang vorgestellten Kandidaten nicht zahlreicher sind als die zu besetzenden Sitze, werden sie ohne Abstimmung gewählt (stille Wahl).
2 Falls sie weniger zahlreich sind, wird für die nicht besetzten Sitze eine Ergänzungswahl mit relativer Mehrheit durchgeführt.
1 Im Falle einer Vakanz während der Legislaturperiode wird eine Ergänzungswahl nach dem System der Majorität im Zwei-Wahlgänge-Prinzip durchgeführt.
2 Die gewählten Personen werden für den Rest der Legislaturperiode gewählt.
Wenn in einem der Fälle der Wahl keine Kandidatur eingereicht wurde, erfolgt die Wahl durch relative Mehrheit. Die Wähler können ihre Stimmen jeder wählbaren Person geben.
Die beiden Mitglieder des Ständerates werden gleichzeitig für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Die Wahl findet im Kanton statt, der einen einzigen Wahlkreis bildet.
Die Abgeordneten des Ständerats werden im Verhältniswahlrecht gewählt.
Die Bestimmungen, die die Wahl des Parlaments regeln, gelten sinngemäß, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen.
1 Die Listen der Kandidaten müssen spätestens am Montag der achten Woche vor der Wahl bis 12 Uhr an die Staatskanzlei gelangen.
2 Jede Liste muss die handschriftliche Unterschrift des oder der Kandidaten und die von mindestens fünfzig im Kanton wohnhaften Wählern tragen, darunter zwei Bevollmächtigte und ein Stellvertreter; falls diese nicht bestimmt sind, gelten als solche die Wähler, deren Namen an der Spitze der Liste stehen.
3 Eine einmal unterzeichnete Kandidatur kann nicht mehr abgelehnt werden.
4 Die Listen können spätestens am Montag der siebten Woche vor der Wahl bis 12 Uhr korrigiert werden; sie können nur ergänzt werden, wenn ein Kandidat nicht wählbar wird; diese Ergänzung kann spätestens am Montag der zweiten Woche vor der Wahl bis 12 Uhr vorgenommen werden.
Wenn ein Kandidat zwischen dem Montag der zweiten Woche vor der Wahl und dem Abschluss der Abstimmung unberechtigt wird, wird die Wahl annulliert und auf den zweiten darauf folgenden Sonntag verschoben; die Regierung trifft die notwendigen Maßnahmen und legt die Fristen fest.
1 Der Wähler verfügt über zwei Stimmen. Er stimmt für einen oder zwei Kandidaten.
2 Er kann einem Kandidaten nur eine Stimme geben.
1 Im Falle einer Vakanz während der Legislaturperiode wird der ausscheidende Abgeordnete durch den Kandidaten derselben Liste ersetzt, der bei der letzten Wahl nicht gewählt wurde. Falls dies nicht möglich ist, haben die Unterzeichner der Liste, der der Abgeordnete angehörte, das Recht, eine Kandidatur vorzuschlagen, die von mindestens dreißig Unterzeichnern genehmigt werden muss. Der vorgeschlagene Kandidat wird stillschweigend gewählt. Wenn die Unterzeichner der ursprünglichen Liste von ihrem Recht, einen Kandidaten vorzuschlagen, keinen Gebrauch machen, findet eine Abstimmung mit relativer Mehrheit statt.
2 Im Falle einer doppelten, gleichzeitigen Vakanz während der Legislaturperiode und ohne Ersatzkandidaten wird eine Ergänzungswahl nach dem System der Verhältniswahl durchgeführt.
3 Die während der Periode gewählten Abgeordneten werden für den Rest der Periode gewählt.
Die Listen der Kandidaten müssen spätestens am Montag der achten Woche vor der Wahl, bis 12 Uhr, dem Staatskanzleramt vorliegen.
1 Die Gemeinde bildet grundsätzlich einen einzigen Wahlkreis.
1bis Bei einer Gemeindefusion können die alten Wahlkreise für die Wahl in den Gemeinderat und den Generalrat bis zum Ende der Legislaturperiode, in der die Fusion wirksam wird, beibehalten werden. Die Fusionsvereinbarung regelt die Sitzverteilung.
2 Die Legislaturperiode aller kommunalen Behörden beträgt fünf Jahre, sofern keine entgegenstehende Bundes- oder kantonale Bestimmung existiert.
3 Die Regierung erlässt durch Verordnung die Ausführungsbestimmungen zu den Gemeindewahlen; sie bestimmt insbesondere die Bestimmungen, die auf alle Gemeinden anwendbar sind, deren Regelung nicht an das vorliegende Gesetz angepasst wurde.
4 Die Listen und die Kandidaturakten müssen die handschriftliche Unterschrift von mindestens fünf in der Gemeinde wohnhaften Wählern tragen; für die Wahl der Generalräte erhöht sich diese Zahl auf zwanzig Wähler.
4bis Für die Wahl des Gemeinderats und des Generalrats neu fusionierter Gemeinden, die vorübergehend in mehreren Wahlkreisen organisiert sind, sind die Wähler berechtigt, ihre Unterschrift auf den Kandidatenlisten zu leisten, die dem Wahlkreis angehören. Die Kandidatenlisten für die Wahl des Generalrats müssen die handschriftliche Unterschrift von mindestens fünf im Wahlkreis wohnhaften Wählern tragen.
5 Die Gewählten sind in der Gemeinde wohnhaft; vorbehalten bleiben entgegenstehende Bestimmungen der Reglemente der Bürgergemeinden.
1. Es gilt das System der Verhältniswahl, gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes, für die Wahl
a) des allgemeinen Rates in Gemeinden, die ein solches Organ besitzen;
b) des Gemeinderates, es sei denn, die Organisationsvorschriften sehen das Mehrheitswahlrecht vor;
c) aller anderen Organe der Stadtgemeinden, Mischgemeinden, Bürgergemeinden und Gemeindeteile, die aufgrund einer Bestimmung der Organisationsvorschriften nach dem System der Verhältniswahl an der Urne gewählt werden.
2. Vorbehaltlich des Artikels 82a gelten die Bestimmungen, die die Wahl des Parlaments regeln, analog.
3. Die Organisationsvorschriften können die Möglichkeit vorsehen, die Kumulierung der Kandidaten zu streichen; sie können auch die Wahl von Ersatzmitgliedern für den allgemeinen Rat vorsehen.
1 Die Listen der Kandidaten müssen spätestens am Montag der achten Woche vor der Wahl, um 12 Uhr, dem Gemeinderat zugehen.
2 Die Personen, die ihre Kandidatur ablehnen, teilen dies dem Gemeinderat spätestens am Freitag der achten Woche vor der Wahl, um 12 Uhr, mit.
3 Die Bevollmächtigten der Liste berichtigen oder vervollständigen sie gegebenenfalls spätestens am Montag der siebten Woche vor der Wahl, um 12 Uhr.
1 Anwendbar ist das Mehrheitswahlsystem mit zwei Wahlgängen, gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes, für die Wahl
a) des Bürgermeisters;
b) des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Gemeindever-sammlungen;
c) des Gemeinderats, es sei denn, die Organisationsvorschrift sieht das Verhältniswahlrecht vor;
d) der anderen Behörden der Gemeindeverwaltung, gemisch-ter, städtischer und gemeindlicher Teileinheiten, ihrer Beamten und Lehrer, deren Wahl gemäß einer Bestimmung der Organisationsvorschrift nach dem Mehrheitswahlrecht erfolgt.
2 Vorbehaltlich Artikel 83a gelten sinngemäß die Bestimmungen, die die Wahl der Regierung regeln.
3 Wenn die Anzahl der Wahlvorschläge in einem der oben genannten Fälle mehr als drei beträgt, kann der Gemeinderat nur einen offiziellen weißen Stimmzettel und die Liste der eingereichten Kandidaturen verteilen.
4 Die Bestimmungen des Dekrets zum Schutz der Minderheiten bleiben vorbehalten.
1 Die Kandidaturunterlagen müssen dem Gemeinderat spätestens am Montag der achten Woche vor der Wahl bis 12 Uhr zugehen.
2 Die Kandidaturunterlagen können spätestens am Montag der siebten Woche vor der Wahl bis 12 Uhr korrigiert werden.
In den Fällen, die nicht in den Artikeln 82 und 83 vorgesehen sind, kann die Geschäftsordnung bestimmen, dass die Wahl der Behörden und Beamten in einer Versammlung gemäß den Bestimmungen dieser Ordnung erfolgt.
**1 Bei der Einreichung einer Volksinitiative zur Unterzeichnung muss die Unterschriftenliste (Blatt, Seite, Karte) folgende Angaben enthalten:**
a) die politische Gemeinde, in der der Unterzeichner registriert ist;
abis) die Bezeichnung des Typs der Initiative (allgemein gehalten oder vollständig ausgearbeitet);
b) den Text der Initiative;
c) eine Rücknahmeklausel;
d) den Namen und die Adresse von mindestens sieben Urhebern der Initiative (Initiativkomitee).
**1bis Die vollständig ausgearbeitete Initiative muss darüber hinaus die genaue Angabe der verfassungs- oder rechtsverbindlichen Normen, deren Annahme, Aufhebung oder Änderung beabsichtigt wird, enthalten sowie gegebenenfalls die genaue Darstellung der anzunehmenden Normen.**
2 Die Staatskanzlei überprüft vor der Unterschriftensammlung, ob die Liste den Anforderungen der Absätze 1 und 1bis entspricht.
3 Ist dies der Fall, veröffentlicht sie den eventuellen Titel und den Text der Initiative im Amtsblatt.
4 Die Urheber der Initiative legen Listen in den Gemeindeämtern nieder.
1 Der Wähler muss eigenhändig und leserlich seinen Namen, Vornamen, sein Geburtsjahr, seine Adresse und seine Unterschrift auf der Unterschriftenliste anbringen.
2 Er darf dieselbe Initiative nur einmal unterschreiben.
1 Die Unterschriften müssen durch die Gemeindeverwaltung beglaubigt werden.
2 Die Beglaubigung wird nicht erteilt, wenn der Unterzeichner nicht identifiziert werden kann oder wenn er nicht im Wählerverzeichnis der politischen Gemeinde eingetragen ist, die auf der Unterschriftenliste angegeben ist.
Ungültig sind
a) die Unterschriften, die auf Listen erscheinen, welche die gesetzlichen Angaben nicht enthalten;
b) die Unterschriften, die nicht beglaubigt sind;
c) die Unterschriften, die von einer Person angebracht werden, die bereits unterschrieben hat.
1 Spätestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung des Textes im Amtsblatt wird die Initiative der Regierung vorgelegt, die feststellt, ob sie formell gültig ist; wenn dies der Fall ist, legt sie sie unverzüglich dem Parlament vor.
2 Das Parlament stellt fest, ob die Initiative inhaltlich gültig ist, nachdem es Kontakt mit den Vertretern des Initiativkomitees aufgenommen hat.
1 Die Entscheidung des Parlaments über die Gültigkeit der Initiative muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag getroffen werden, an dem sie der Regierung eingereicht wurde.
2 Das Parlament muss die Initiative innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag behandeln, an dem es sie für gültig erklärt hat.
3 Bevor das Parlament die Initiative behandelt, hört es die Vertreter des Initiativkomitees an.
4 …
5 …
1 Das Parlament behandelt eine allgemein formulierte Initiative in folgender Weise
a) Durch die Ausarbeitung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen;
b) durch die Gegenüberstellung eines allgemein formulierten Gegenentwurfs zur Initiative;
c) oder indem es entscheidet, keine Verfassungs- oder Gesetzesnorm zu erlassen, d. h. der Initiative nicht stattzugeben.
2 Die infolge einer allgemein formulierten Initiative ausgearbeiteten Verfassungs- oder Gesetzesnormen (Abs. 1, Buchstabe a) werden gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, das für diese Normen anwendbar ist, verabschiedet.
1 Das Parlament behandelt eine gültige, vollständig ausgearbeitete Initiative
a) indem es die Initiative annimmt;
b) indem es der Initiative einen vollständig ausgearbeiteten Gegenentwurf gegenüberstellt;
c) oder indem es beschließt, der Initiative nicht Folge zu leisten.
2 Die Texte der Initiative und des Gegenentwurfs werden gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren für diese Normen verabschiedet.
1 Die Initiative wird zur Volksabstimmung unterbreitet, wenn das Parlament ihr nicht entspricht, nämlich
a) wenn es beschließt, einen Gegenvorschlag zu unterbreiten (Art. 90a, Abs. 1, Buchstabe b, und 90b, Abs. 1, Buchstabe b);
b) wenn es beschließt, einer Initiative nicht Folge zu leisten (Art. 90a, Abs. 1, Buchstabe c, und 90b, Abs. 1, Buchstabe c);
c) wenn es die Initiative nicht innerhalb von zwei Jahren behandelt, nachdem es sie für gültig erklärt hat.
2 Der Rückzug der Initiative im Sinne von Artikel 91 bleibt vorbehalten.
1 Das Parlament muss die Initiative (Art. 90a Abs. 1 und 90b Abs. 1) innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der Gültigerklärung behandeln. Eine bloße Entscheidung des Parlaments für eine der in den Artikeln 90a Abs. 1 und 90b Abs. 1 aufgeführten Möglichkeiten ist nicht ausreichend.
2 Nach Ablauf dieser Frist darf das Parlament das in der Initiative angesprochene Thema nicht mehr behandeln, bevor das Ergebnis der Volksabstimmung bekannt ist.
1 Wenn das Volk die Initiative in allgemeinen Begriffen oder gegebenenfalls den Gegenvorschlag annimmt, muss das Parlament innerhalb von zwei Jahren nach der Volksabstimmung gesetzgeberisch tätig werden.
2 Die verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Bestimmungen, die sich aus einer Initiative in allgemeinen Begriffen oder einem Gegenvorschlag ergeben, werden gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, das für diese Normen gilt, verabschiedet.
Falls das Volk die vollständig ausgearbeitete Initiative oder gegebenenfalls den Gegenentwurf annimmt, setzt die Regierung, sofern erforderlich, dessen Inkrafttreten spätestens im darauffolgenden Jahr fest.
1 Eine Initiative kann zurückgezogen werden, solange das Parlament sie noch nicht behandelt hat.
2 Darüber hinaus kann sie nur innerhalb von dreißig Tagen zurückgezogen werden nach
a) der Annahme eines Gegenvorschlags durch das Parlament zur Initiative;
b) der Entscheidung des Parlaments, der Initiative nicht Folge zu leisten;
c) dem Ablauf der Frist von zwei Jahren, die auf den Tag folgt, an dem die Initiative vom Parlament für gültig erklärt wurde, wenn das Parlament sie in dieser Frist nicht behandelt hat.
3 Der Rückzug wird vom Initiativkomitee beschlossen, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder entscheidet.
Eine erläuternde Mitteilung der Regierung wird an die Wähler verschickt; sie spiegelt objektiv die Argumente für und gegen das zur Abstimmung stehende Projekt wider.
1 Wenn eine Initiative und ein Gegenentwurf zusammen zur Volksabstimmung gelangen, kann der Wähler für beide stimmen.
2 Die Mehrheit wird auf der Grundlage aller Stimmberechtigten berechnet. Werden beide Vorschläge angenommen, so wird derjenige mit der größeren Stimmenzahl verabschiedet.
3 Bei Stimmengleichheit wird der Vorschlag angenommen, der die wenigsten Nein-Stimmen erhält.
Wenn das Referendum fakultativ ist, muss es innerhalb von sechzig Tagen nach der Veröffentlichung des anfechtbaren Akts im Amtsblatt beantragt werden.
1 Wenn ein Antrag auf Referendum zur Unterschrift vorgelegt wird, muss die Unterschriftenliste (Blatt, Seite, Karte) folgende Angaben enthalten
a) die politische Gemeinde, in der der Unterzeichner registriert ist;
b) die Bezeichnung des angefochtenen Aktes, mit dem Titel und dem Datum der Annahme durch das Parlament.
2 Die Initiatoren des Referendums reichen die Listen bei den Gemeindekanzleien ein.
1 Die Bestimmungen über die Volksinitiative, die die Unterschrift, die Beglaubigung, die Nichtigkeitsgründe sowie den Inhalt der Botschaft betreffen, sind auf das Referendumsbegehren anwendbar.
2 Das Referendumsbegehren kann nicht zurückgezogen werden.
Der Antrag auf Referendum wird der Regierung vorgelegt, welche feststellt, ob er rechtzeitig gestellt wurde und ob er formgültig ist.
Die Regierung organisiert die Volksabstimmung, wenn das Referendum obligatorisch ist, oder wenn es gültig beantragt wurde, oder wenn das Parlament es beschlossen hat.
Der zur Volksabstimmung vorgelegte Akt wird angenommen, wenn die Mehrheit der Wähler ihm zustimmt. Leere oder ungültige Stimmzettel werden nicht gezählt.
1 In den Fällen, in denen Gemeinden eine Initiative einreichen, wird die Entscheidung in jeder Gemeinde, sofern die Gemeindeverordnung nichts anderes bestimmt, von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat getroffen.
2 Im Falle eines Referendumsantrags wird die Entscheidung der Gemeinde von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat getroffen.
1 Der Rückzug der Initiative kann von der Mehrheit der Gemeinden beschlossen werden, die sie eingereicht haben. Die Entscheidung wird in jeder Gemeinde, sofern die Gemeindeverordnung nichts anderes bestimmt, von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeinderat getroffen.
2 Die für den Rückzug einer Volksinitiative vorgeschriebene Frist gilt auch für den Rückzug einer Gemeindeverbundsinitiative.
Ein Zehntel der Wähler der Gemeinde oder ein in der Gemeindeverordnung festgelegter niedrigerer Bruchteil können die Annahme, Änderung oder Aufhebung einer Gemeindeverordnung beantragen.
1 In Gemeinden, die keinen Generalrat haben, legt der Gemeinderat, nachdem er festgestellt hat, dass die Initiative formell gültig ist, diese der nächsten Gemeindeversammlung vor.
2 Die Initiative muss einen formulierten Text enthalten. Die Gemeindeversammlung entscheidet ebenfalls über eventuelle Gegenvorschläge.
1 In Gemeinden, die einen Generalrat haben, sind die Bestimmungen über die kantonale Volksinitiative analog auf die Sammlung der Unterschriften anwendbar. Das Initiativkomitee besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Gemeinderat stellt fest, ob die Initiative in formeller Hinsicht gültig ist, und äußert sich zur Sache; der Generalrat prüft die materielle Gültigkeit.
2 Die Initiative kann einen formulierten Text enthalten. In diesem Fall muss der Generalrat innerhalb eines Jahres den Text unverändert genehmigen oder ihn dem Volksentscheid unterbreiten, indem er ihm gegebenenfalls einen Gegenvorschlag gegenüberstellt. Die Wähler können dann für beide Stimmen abgeben.
3 Wenn die Initiative nur einen allgemeinen Vorschlag enthält, sind die Bestimmungen über die kantonale Volksinitiative analog anwendbar. Der Generalrat hat ein Jahr Zeit, um eine Entscheidung zu treffen und, falls die Wähler die Initiative oder einen Gegenvorschlag annehmen, ein weiteres Jahr, um diese umzusetzen.
1 In den Gemeinden, die über einen Generalrat verfügen, werden die Beschlüsse desselben einer Volksabstimmung unterzogen, wenn ein Zehntel der Wähler der Gemeinde oder ein im Gemeindereglement festgelegter geringerer Bruchteil dies verlangen.
2 Jedoch sind die Beschlüsse des Generalrates nicht der Volksabstimmung unterworfen
a) die strikt persönlicher Natur sind;
b) die sich auf die Einreichung oder den Rückzug einer kantonalen Initiative oder auf ein kantonales Referendumsbegehren beziehen (Art. 100 und 101).
1. Der Antrag muss innerhalb von dreißig Tagen nach der Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung gestellt werden.
2. Der Antrag auf Referendum wird dem Gemeinderat übergeben.
Die Bestimmungen über das kantonale Referendum finden sinngemäß Anwendung.
1 Vor das Verfassungsgericht können folgende Entscheidungen und andere Akte gebracht werden
a) bezüglich der Wählerregistrierung;
b) bezüglich der Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter im Parlament, der Mitglieder der Regierung und der Abgeordneten im Staatsrat;
c) bezüglich der Volksinitiativen und der kommunalen Initiativen auf kantonaler Ebene sowie der Volksinitiativen auf kommunaler Ebene;
d) bezüglich der Referenden (Volksabstimmungen) und der Referendumsbegehren auf kantonaler Ebene sowie der Referendumsbegehren auf kommunaler Ebene.
2 Das Beschwerderecht steht jedem Wähler zu. In kommunalen Angelegenheiten steht es jedem Wähler der Gemeinde zu.
3 Die Beschwerde muss innerhalb von zehn Tagen nach Entdeckung des Beschwerdegrundes eingereicht werden; richtet sie sich gegen die Abstimmung selbst, so kann sie noch innerhalb von drei Tagen nach der Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse im Amtsblatt eingereicht werden, auch wenn die oben erwähnte Frist von zehn Tagen bereits abgelaufen ist.
Können dem Verwaltungsrichter vorgelegt werden die Entscheidungen bezüglich
a) der Wahl der Generalräte, der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Präsidenten der Versammlungen sowie jeglicher anderer kommunaler Wahlen durch Volkswahl;
b) der Referenden (Volksabstimmungen) im kommunalen Bereich.
1 In den in Artikel 110 genannten Fällen steht das Beschwerderecht jedem Wähler der Gemeinde zu; vorbehalten bleibt Artikel 58, Absatz 1, des Gemeindegesetzes.
2 Artikel 108, Absatz 3, ist für die Beschwerdefrist anwendbar.
1 Die Entscheidungen des Verwaltungsrichters in Angelegenheiten der Wahl oder der Volksabstimmung (Referendum) können innerhalb von zehn Tagen nach der angefochtenen Entscheidung vor das Verfassungsgericht gebracht werden.
2 Das Recht zur Anfechtung steht den Personen und Behörden zu, die an dem Verfahren vor dem Verwaltungsrichter teilgenommen haben. Wenn der Verwaltungsrichter die Anfechtung zulässt, hat auch jeder Wähler der Gemeinde, der zum Zeitpunkt der Abstimmung wahlberechtigt ist, das Recht, vor das Verfassungsgericht zu ziehen.
1 Es sind die Artikel 279 bis 283 des Schweizer Strafgesetzbuches anwendbar.
2 Die Regierung kann einer Gemeindebehörde oder den Mitgliedern eines Wahlbüros eine disziplinarische Geldstrafe von höchstens 500 Franken auferlegen, wenn gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Ausübung der politischen Rechte verstoßen wird.
3 Der Gemeinderat kann den Mitgliedern des Wahlbüros, die bei einem Abstimmungs- oder Wahlvorgang ohne ausreichende Entschuldigung ganz oder teilweise fehlen, eine Geldstrafe von 20 bis 200 Franken auferlegen; im Übrigen sind die Bestimmungen des Dekrets über die Strafbefugnis der Gemeinden anwendbar.
1 Die Verfassungsbestimmungen treten mit ihrer Annahme durch das Volk in Kraft.
2 Das zur Volksabstimmung vorgelegte Dekret kann jedoch der Regierung die Befugnis verleihen, das Inkrafttreten zu einem späteren Zeitpunkt festzusetzen.
Abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes
1. Die Verfassungsgebende Versammlung erlässt per Dekret die notwendigen Bestimmungen zur Organisation der Wahlen der ersten Behörden und der Volksabstimmung über das Gesetzgebungsakte sowie der damit zusammenhängenden Termine und Fristen;
2. Bei den nach dem Verhältniswahlsystem organisierten Wahlen müssen die eingereichten Listen die handschriftliche Unterschrift der Kandidaten tragen. Der Rückzug der Kandidaturen ist ausgeschlossen;
3. Die Verfassungsgebende Versammlung kann durch Dekret die Anzahl der Wähler reduzieren, die ihre Unterschrift auf die Kandidatenlisten und -urkunden setzen müssen;
4. Bei Stichwahlen erhalten die Wähler nur einen offiziellen weißen Stimmzettel. Die gedruckten offiziellen Stimmzettel, die den Namen des oder der Kandidaten tragen, werden den Wählern rechtzeitig in den Gemeindesekretariaten und Wahllokalen zur Verfügung gestellt. Die Verfassungsgebende Versammlung erlässt per Dekret die notwendigen Durchführungsbestimmungen;
5. Im ersten Parlament hat der Bezirk Delémont siebenundzwanzig Sitze, der Bezirk Porrentruy dreiundzwanzig Sitze und der Bezirk der Freiberge zehn Sitze;
6. Die Verfassungsgebende Versammlung ernennt eine Kommission von neun Mitgliedern und fünf Stellvertretern, um über Wahlstreitigkeiten zu entscheiden. Die Beschwerdefrist wird durch Dekret festgelegt. Die Kommission entscheidet ohne Verzögerung. Sie stellt das Ergebnis der Wahl des Parlaments, der Regierung und der Abgeordneten im Ständerat fest. Ihre Entscheidungen sind endgültig;
7. Die Erneuerung der Abgeordneten im Ständerat erfolgt im Oktober 1979. Die Erneuerung der kantonalen Behörden und der Bezirksrichter erfolgt im Oktober 1982;
8. Artikel 2, Absätze 3 und 4, Artikel 3 und Artikel 6, Absätze 2 und 3, sind erst ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anwendbar.
1 Die Gemeindeverordnungen werden an die Bestimmungen der Änderung vom 5. Juli 1984 bis zum 31. Dezember 1985 angepasst.
2 Bei den Gemeindewahlen von 1984 nach dem Verhältniswahlsystem wird die Abschaffung der Ämterhäufung nur aufgrund von Gemeindeverordnungen möglich sein, die gemäß Absatz 1 oben angenommen wurden, sobald das Inkrafttreten der Änderung vom 5. Juli 1984 erfolgt ist.
Dieses Gesetz wird einer Volksabstimmung unterzogen.
Wenn das Volk dieses Gesetz annimmt, legt das Präsidium der verfassungsgebenden Versammlung das Inkrafttreten fest.