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Table of Provisions (8)
Statutory Text (8 Provisions)
1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten der Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse in öffentlichen Einrichtungen.
2 Sie legt außerdem das Datum fest, bis zu dem die in Artikel 5d des Einführungsrechts zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann genannten Arbeitgeber die erste Analyse der Lohngleichheit durchgeführt haben müssen.
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe zur Bezeichnung von Personen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
1 Die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse in der gesamten kantonalen Verwaltung wird vom Personalwesen koordiniert.
2 Das Personalwesen beauftragt eine zugelassene Revisionsgesellschaft mit der Überprüfung im Sinne von Artikel 13d, Absatz 1, Buchstabe a, des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (nachfolgend: "das Bundesgesetz").
3 Die Personen, die die Revision leiten, überprüfen, ob die Lohngleichheitsanalyse im Sinne von Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung des Bundes vom 21. August 2019 über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse (nachfolgend: "die Bundesverordnung") formal korrekt durchgeführt wurde und erstellen innerhalb eines Jahres nach Durchführung der Analyse einen Bericht an das Personalwesen.
4 Das Personalwesen bringt die detaillierten Ergebnisse der Lohngleichheitsanalyse und deren Überprüfung zur Kenntnis der Koordination der Gewerkschaften des jurassischen öffentlichen Dienstes und veröffentlicht sie anschließend.
1 Öffentlich-rechtliche Anstalten und Gemeinden, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wobei Lehrlinge bei dieser Zahl nicht berücksichtigt werden, beauftragen ein zugelassenes Revisionsunternehmen mit der Überprüfung ihrer Lohngleichheitsanalyse im Sinne von Artikel 13d Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes.
2 Die Personen, die die Revision leiten, prüfen, ob die Lohngleichheitsanalyse im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Bundesverordnung formal korrekt durchgeführt wurde, und erstellen innerhalb eines Jahres nach Durchführung der Analyse einen Bericht zuhanden des Arbeitgebers.
3 Öffentlich-rechtliche Anstalten und Gemeinden veröffentlichen die detaillierten Ergebnisse ihrer Lohngleichheitsanalyse und deren Überprüfung selbst.
1 Die öffentlichen Einrichtungen gemäß den Artikeln 3 und 4 müssen ihre erste Lohnungleichheitsanalyse spätestens am 30. September 2024 durchgeführt haben.
2 Sie sind verpflichtet, die Lohnungleichheitsanalyse sowie die Veröffentlichung der detaillierten Ergebnisse ihrer Analyse und deren Überprüfung alle sechs Jahre zu wiederholen. Sinkt die Anzahl der Beschäftigten in diesem Zeitraum unter 50, wird die Analyse erst wiederholt, wenn der Schwellenwert von 50 erneut erreicht wird.
Die Arbeitgeber gemäß Artikel 5d des Gesetzes zur Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann müssen die erste Analyse der Lohngleichheit spätestens am 30. September 2024 durchgeführt haben.
Die Arbeitgeber gemäß Artikel 5d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann, deren Firmensitz sich zum Zeitpunkt des Wechsels der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura in Moutier befindet, müssen die erste Analyse der Lohngleichheit bis spätestens am 30. Juni 2026 durchgeführt haben.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.