142.111
CH-JU
Art. 11 Verordnung über die Kontrolle der Einwohner
1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt
Art. 11 Verordnung über die Kontrolle der Einwohner
Die Gemeinden rüsten sich mit einer Informatiklösung aus, die die elektronische Verwaltung der Daten der Einwohner ermöglicht.
Die Informatiklösung muss den aktuellen und zukünftigen technischen Anforderungen des Bundesamtes für Statistik sowie den vom zuständigen Departement erlassenen technischen Standards entsprechen; sie muss die Erfassung und den Austausch der in Artikel 21 des Gesetzes vorgesehenen Daten ermöglichen.
Die Gemeinden, die aufgrund ihrer Größe oder eines anderen gerechtfertigten Grundes auf eine eigene Informatiklösung verzichten möchten, können mit Zustimmung des Informatikdienstes die Daten ihrer Einwohner über eine sichere Verbindung zur kantonalen Plattform zum Austausch persönlicher Daten verwalten.