Verordnung über die Kontrolle der Einwohner
Table of Provisions (15)
Statutory Text (15 Provisions)
Diese Verordnung hat den Zweck, die Umsetzung des Gesetzes über die Kontrolle der Einwohner (nachstehend "das Gesetz" genannt) zu regeln.
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe zur Bezeichnung von Personen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
**6. Meldepflicht bei Ankunft**
Die Meldepflicht bei Ankunft (Art. 6 des Gesetzes) obliegt auch einer Person, die in einem Kollektivhaushalt lebt (Art. 2, Buchstabe abis, und Art. 9 der eidgenössischen Verordnung über die Harmonisierung der Register).
Die Meldung muss innerhalb von 14 Tagen nach der Ankunft erfolgen.
Auf Antrag der betroffenen Person kann der Gemeindebeauftragte diese Frist verlängern.
Volljährige Personen sind verpflichtet, sich persönlich zu melden, um ihre Ankunft bekannt zu geben, es sei denn, sie sind aus wichtigen Gründen vom Gemeindebeauftragten davon befreit worden.
Die Erklärung des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Inhabers der elterlichen Sorge gilt auch für den anderen Ehegatten oder eingetragenen Partner und für die minderjährigen Kinder, solange diese Personen mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führen.
Nach der Eintragung der in Artikel 21 des Gesetzes genannten Daten in das kommunale Einwohnerregister stellt der Gemeindebeamte eine Meldebescheinigung aus, die insbesondere bestätigt, dass ein Dokument gemäß Artikel 9, Absatz 1, des Gesetzes hinterlegt wurde, oder eine Aufenthaltsbescheinigung.
Zum Zeitpunkt, an dem der Aufenthalt oder der Aufenthalt endet, ist die betreffende Person verpflichtet, ihre Abreise spätestens am Tag der Abreise zu melden und ihr Ziel anzugeben.
Das gemäß Artikel 9 des Gesetzes hinterlegte Dokument wird der betroffenen Person zurückgegeben.
Im Falle eines Umzugs einer Person in eine Gemeinde eines anderen Kantons meldet die Wegzugsgemeinde den Wechsel von Amts wegen der Zuzugsgemeinde. Alle in Artikel 21, Buchstabe a, des Gesetzes vorgesehenen Daten bezüglich der betroffenen Person werden an die zuständige Stelle der Zuzugsgemeinde übermittelt.
Im Falle eines Umzugs in eine andere Gemeinde desselben Kantons umfasst die Übermittlung alle im Artikel 21 des Gesetzes genannten Daten; die Übermittlung erfolgt über die kantonale Plattform für den Austausch personenbezogener Daten.
Die Gemeinden stellen sicher, dass ausländische Personen die Anträge auf Verlängerung von Bewilligungen rechtzeitig einreichen.
Artikel 15 des Gesetzes bleibt im Übrigen vorbehalten.
Die Bestimmungen über die Niederlassung und den Aufenthalt schweizerischer Staatsbürger finden im Übrigen Anwendung.
Anhang zu dieser Verordnung regelt
a) den Zugang zu den üblichen Daten zugunsten der Personen oder öffentlicher oder privater Organe außerhalb der kantonalen Verwaltung im Sinne von Artikel 25, Absatz 2, des Gesetzes;
b) den Zugang zu besonderen Daten im Sinne von Artikel 28 des Gesetzes.
Die Gemeinden rüsten sich mit einer Informatiklösung aus, die die elektronische Verwaltung der Daten der Einwohner ermöglicht.
Die Informatiklösung muss den aktuellen und zukünftigen technischen Anforderungen des Bundesamtes für Statistik sowie den vom zuständigen Departement erlassenen technischen Standards entsprechen; sie muss die Erfassung und den Austausch der in Artikel 21 des Gesetzes vorgesehenen Daten ermöglichen.
Die Gemeinden, die aufgrund ihrer Größe oder eines anderen gerechtfertigten Grundes auf eine eigene Informatiklösung verzichten möchten, können mit Zustimmung des Informatikdienstes die Daten ihrer Einwohner über eine sichere Verbindung zur kantonalen Plattform zum Austausch persönlicher Daten verwalten.
**Der Transfer von Gemeindedaten über ihre Einwohner (Art. 23 des Gesetzes) erfolgt ausschließlich über die SEDEX-Plattform.**
Dieser erfolgt mindestens einmal pro Arbeitstag. Der Bevölkerungsdienst kann Simulationen des Datentransfers oder die Wiederholung des endgültigen Datentransfers anordnen.
Die Gemeinden sind für die Aufbewahrung der Daten verantwortlich, die sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über ihre Einwohner besitzen.
Sind aufgehoben
a) die Verordnung vom 6. Dezember 1978 über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern;
b) die Verordnung vom 6. Dezember 1978 über die Abmeldung von Ausländern;
c) die Verordnung vom 6. Dezember 1978 über die von Ausländern verlangte Sicherheit;
d) die Verordnung vom 9. Juli 1985 über die Festlegung von Zuständigkeiten und Verfahren im Asylbereich.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.