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1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Errichtung und Aufenthalt

35 Articles / Provisions · Kanton Jura — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (35)

Art. 1 Gesetz über die Kontrolle der Einwohner Art. 2 Gesetz über die Kontrolle der Einwohner Art. 3 Gesetz über die Einwohnerkontrolle Art. 4 Gesetz über die Kontrolle der Einwohner Art. 5 Gesetz über die Einwohnerkontrolle Art. 6 Gesetz über die Einwohnerkontrolle Art. 7 Gesetz über die Einwohnerkontrolle Art. 8 Gesetz über die Kontrolle der Einwohner Art. 9 Gesetz über die Kontrolle der Einwohner Art. 10 Gesetz über die Kontrolle der Einwohner Art. 11 Gesetz über die Kontrolle der Einwohner Art. 12 Gesetz über die Einwohnerkontrolle Art. 13 Gesetz über die Einwohnerkontrolle Art. 14 Gesetz über die Kontrolle der Einwohner Art. 15 Gesetz über die Kontrolle der Einwohner Art. 16 Gesetz über die Kontrolle der Einwohner Art. 17 Gesetz betreffend die Kontrolle der Einwohner Art. 18 Gesetz über die Einwohnerkontrolle Art. 19 Gesetz über die Einwohnerkontrolle Art. 20 Gesetz über die Kontrolle der Einwohner Art. 21 Gesetz über die Kontrolle der Einwohner Art. 22 Gesetz über die Einwohnerkontrolle Art. 23 Gesetz über die Einwohnerkontrolle Art. 24 Gesetz über die Kontrolle der Einwohner Art. 25 Gesetz über die Kontrolle der Einwohner Art. 26 Gesetz über die Einwohnerkontrolle Art. 27 Gesetz über die Einwohnerkontrolle Art. 28 Gesetz über die Einwohnerkontrolle Art. 29 Gesetz über die Einwohnerkontrolle Art. 30 Gesetz betreffend die Einwohnerkontrolle Art. 31 Gesetz über die Kontrolle der Einwohner Art. 32 Gesetz über die Einwohnerkontrolle Art. 33 Gesetz über die Kontrolle der Einwohner Art. 34 Gesetz betreffend die Kontrolle der Einwohner Art. 35 Gesetz über die Einwohnerkontrolle

Statutory Text (35 Provisions)

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Errichtung und Aufenthalt

1 Das vorliegende Gesetz hat zum Ziel, die Kontrolle der Bevölkerung zu organisieren und den öffentlichen Verwaltungen die notwendigen Auskünfte über Personen zu liefern, die in einer Gemeinde des Kantons ansässig sind oder sich dort aufhalten.

2 Es regelt insbesondere

a) die Niederlassung und den Aufenthalt im kantonalen Gebiet von natürlichen Personen, sowohl schweizerischer als auch ausländischer Herkunft;

b) die Harmonisierung der kantonalen und kommunalen Register;

c) den Austausch von persönlichen Daten zwischen kantonalen und kommunalen Behörden;

d) die Anwendung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (nachstehend "LHR" genannt).

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Errichtung und Aufenthalt

1 Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe zur Bezeichnung von Personen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.

2 Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe "öffentliche Verwaltungen" beziehen sich auf die in Artikel 3, Absatz 2, des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten genannten Einheiten.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Errichtung und Aufenthalt

1 Die Gemeinden sind verantwortlich für die Kontrolle der Personen, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten oder dort ansässig sind.

2 Sie tragen die Kosten dafür.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Die Gemeinden ernennen den für die Einwohnerkontrolle zuständigen Beamten (im Folgenden: "Gemeindebeauftragter").

2 Dieser übt die Aufgaben aus, die durch dieses Gesetz und dessen Anwendungsvorschriften vorgesehen sind.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Der Gemeindebeauftragte führt das Gemeinderegister der Einwohner.

2 Er trägt alle in Artikel 21 genannten Daten ein.

3 Er sorgt für deren Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit.

4 Das Register wird elektronisch geführt.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Die Person, die umzieht, um sich niederzulassen (Art. 3, Buchstabe b, LHR) oder um sich aufzuhalten (Art. 3, Buchstabe c, LHR) in einer Gemeinde, hat die Verpflichtung, sich innerhalb von 14 Tagen persönlich beim Gemeindebeamten zu melden.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Wer beabsichtigt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb seines Wohnsitzes nur vorübergehend und für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten zu nehmen, ist von der Meldepflicht befreit. Auf Verlangen muss er seinen Wohnsitz nachweisen.

2 In jedem Fall muss sich eine Person, die sich in einer Gemeinde aufhält, nach einem dreimonatigen Aufenthalt, sei es zusammenhängend oder über dasselbe Jahr verteilt, anmelden.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Bei der Bekanntgabe übermittelt die Person wahrheitsgemäß alle in Artikel 21 vorgesehenen Daten.

2 Auf Anfrage des Gemeindebeauftragten ist sie verpflichtet, die zur Überprüfung der vorgenannten Daten erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1. Die Person, die ihren Wohnsitz anmeldet, legt beim Gemeindevertreter für jede der betroffenen Personen eine individuelle Zivilstandsbescheinigung vor.

2. Die Person, die ihren Aufenthalt meldet, legt ein amtliches Dokument vor, welches bestätigt, dass sie in einer anderen Gemeinde wohnhaft ist.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Die sich niedergelassene oder aufenthaltende Person muss dem Gemeindebeauftragten innerhalb von 14 Tagen jede Änderung bezüglich einer in Artikel 21 genannten Angabe mitteilen, es sei denn, die Mitteilung erfolgt von Amts wegen.

2 Die Person, die die Gemeinde, in der sie niedergelassen oder aufenthaltend ist, verlässt, ist verpflichtet, spätestens am Tag ihres Weggangs diesen anzuzeigen und ihr Ziel anzugeben.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Wenn eine Person ihren Verpflichtungen im Sinne der Artikel 6 und folgende nicht nachkommt, gewährt der Gemeinderat ihr eine kurze Frist, um die Anmeldung ihrer Ankunft und die Einreichung der erforderlichen Dokumente vorzunehmen oder um ihr Recht auf Gehör auszuüben.

2 Nach Prüfung der Unterlagen entscheidet der Gemeinderat über die Niederlassung oder den Aufenthalt der Person.

3 Die Entscheidung wird der Person mitgeteilt. Sie unterliegt der Einsprache und dem Rechtsmittel gemäß Artikel 56 des Gemeindegesetzes.

4 Sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, veranlasst der Gemeindebeauftragte die Eintragung in das Einwohnerregister der Gemeinde.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Auf Anfrage des Gemeindebeauftragten sind der Arbeitgeber, der Vermieter, der Wohnungsgeber und der Hausverwalter verpflichtet, kostenlos Auskünfte über die meldepflichtigen Personen zu erteilen, wenn diese ihren Verpflichtungen im Sinne der Artikel 6 ff. nicht nachkommen.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, „Aufenthalt“ 142. Errichtung und Aufenthalt

Das Parlament legt durch einen Erlass die Gebühren fest, die von den Gemeinden für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kontrolle der Einwohner erhoben werden.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Errichtung und Aufenthalt

Der Bevölkerungsdienst ist die zuständige Behörde für Angelegenheiten, die die Ausländerpolizei betreffen.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Die Gemeinden unterstützen den Bevölkerungsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

2 Sie führen die notwendigen Kontrollen durch und informieren den Bevölkerungsdienst über alle relevanten Ereignisse.

3 Insbesondere üben sie folgende Aufgaben aus

a) Sie stellen sicher, dass ausländische Personen ihre Ankunft und ihren Weggang melden;

b) sie stellen sicher, dass die Entscheidungen des Bevölkerungsdienstes umgesetzt werden.

4 Bevor der Bevölkerungsdienst in einem Bewilligungsverfahren entscheidet, holt er die Stellungnahme der Gemeinde ein. Diese ist für den Bevölkerungsdienst nicht bindend.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Auf Anfrage des Bevölkerungsamtes informiert die zuständige Behörde im Bereich Straf- und Maßnahmenvollzug dieses im Voraus über das Datum, an dem eine ausländische in Freiheit entlassene Person freigelassen wird.

2 Wer eine ausländische Person gegen Entgelt unterbringt, muss diese spontan beim Gemeindebeauftragten melden.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Errichtung und Aufenthalt

Im Übrigen gelten die Artikel 6 bis 13 entsprechend.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Eine IT-Plattform wird eingerichtet, um die von den öffentlichen Verwaltungen genutzten Daten zu verwalten.

2 Sie besteht aus dem kantonalen Einwohnerregister und anderen Registern, die durch die Regierung per Verordnung benannt werden.

3 Die Plattform ermöglicht den öffentlichen Verwaltungen den Zugriff auf die Daten der Register über Schnittstellen.

4 Sie dient insbesondere dazu, Daten an den Bund zu übermitteln.

5 Der Informatikdienst ist mit dem Betrieb der Plattform beauftragt.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Errichtung und Aufenthalt

1 Ein kantonales Einwohnerregister wird erstellt.

2 Es enthält Daten über alle Personen, schweizerische und ausländische, die im Kantonsterritorium niedergelassen oder sich dort aufhalten.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Errichtung und Aufenthalt

1 Die Daten im Register müssen aktuell, genau und vollständig sein.

2 Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass sie auf dem neuesten Stand sind.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Das kantonale Einwohnerregister enthält

a) die in Artikel 6 LHR genannten Daten;

b) die folgenden Daten

1. Name und Vorname des Vaters und der Mutter, gegebenenfalls Geburtsname der Mutter;

2. Name und Vorname des Ehegatten oder des eingetragenen Partners;

3. Datum der Eheschließung oder der Eintragung der Partnerschaft, sowie deren Auflösungsdatum;

4. Name und Vorname der Kinder;

5. das Bestehen einer umfassenden Beistandschaft oder eines laufenden Vorsorgeauftrags sowie jede andere von der Schutzbehörde mitgeteilte Beistandschaft.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Wenn er eine Eintragung in ein Zivilstandsregister vornimmt, teilt das Zivilstandsamt der Bevölkerungsdienste die AHV-Nummer sowie alle Zivilstandsereignisse bezüglich der im Artikel 19 Absatz 2 genannten Personen mit.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Errichtung und Aufenthalt

Die Gemeinden übermitteln kostenlos und regelmäßig dem Bevölkerungsdienst alle in Artikel 21 genannten Daten, mit Ausnahme der in Artikel 22 genannten, bezüglich der Personen, die sich auf ihrem Gebiet niedergelassen haben oder aufhalten, mittels ihres kommunalen Einwohnerregisters.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Errichtung und Aufenthalt

Wenn die öffentlichen Verwaltungen von der Änderung eines Datensatzes Kenntnis erhalten, teilen sie dies dem Bevölkerungsdienst mit; dieser informiert die Gemeinde der betroffenen Person.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung haben im Berufungsverfahren elektronischen Zugang zu den folgenden Daten

a) offizieller Name und andere im Zivilstandsregister eingetragene Namen (Art. 6, Buchstabe e, ZPR);

b) Vornamen (Art. 6, Buchstabe f, ZPR);

c) Adresse und Postadresse, einschließlich der Postleitzahl und des Ortes (Art. 6, Buchstabe g, ZPR);

d) Geburtsdatum und Geburtsort (Art. 6, Buchstabe h, ZPR);

e) Heimatort, wenn die Person schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt (Art. 6, Buchstabe i, ZPR);

f) Geschlecht (Art. 6, Buchstabe j, ZPR);

g) Zivilstand (Art. 6, Buchstabe k, ZPR);

h) Staatsangehörigkeit (Art. 6, Buchstabe m, ZPR);

i) Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde (Art. 6, Buchstabe o, ZPR);

j) Aufenthalts- oder Wohnsitzgemeinde (Art. 6, Buchstabe p, ZPR);

k) Todesdatum (Art. 6, Buchstabe u, ZPR).

2 Die Regierung kann durch Verordnung den Zugang zu den in Absatz 1 genannten Daten an Personen oder öffentliche oder private Stellen gewähren, die Aufgaben von öffentlichem Interesse oder vom Staat oder den Gemeinden übertragene Aufgaben erfüllen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigen.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Errichtung und Aufenthalt

Der Steuerdienst hat elektronischen Zugang zu den Daten über die Zugehörigkeit zu einer anerkannten Religionsgemeinschaft von steuerpflichtigen Personen (Art. 6, Buchstabe l, LHR).

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Errichtung und Aufenthalt

Die Dienste der kantonalen Verwaltung, die Personen oder Organe, denen ein Zugang im Sinne von Artikel 25, Absatz 2, zugewiesen wurde, sowie die Gemeinden können die AHV-Nummer einsehen und systematisch für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verwenden.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Die Regierung kann mittels Verordnung bestimmen, in welchem Umfang ein Dienst der kantonalen Verwaltung oder eine Person oder ein Organ, dem gemäß Artikel 25 Absatz 2 Zugang gewährt wurde, elektronischen Zugang zu bestimmten Daten hat.

2 Ein solcher Zugang kann nur unter den folgenden kumulativen Bedingungen vorgesehen werden

a) Die Person, der Dienst oder das Organ benötigt regelmäßig im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben Kenntnis einer im kantonalen Einwohnerregister eingetragenen Daten, die nicht in Artikel 25 Absatz 1 erwähnt ist;

b) Die Person und die Mitarbeiter des Dienstes oder des Organs unterliegen der beruflichen oder amtlichen Schweigepflicht;

c) Die Übermittlung der betreffenden Daten ist im Verhältnis zum angestrebten Zweck verhältnismäßig und stützt sich auf ein ausreichendes öffentliches oder privates Interesse.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Der Bevölkerungsdienst ist für die Führung des kantonalen Einwohnerregisters verantwortlich.

2 Er übt außerdem die folgenden Aufgaben aus

a) er koordiniert und implementiert die Harmonisierungsmassnahmen und führt die entsprechenden Qualitätskontrollen durch;

b) er liefert die erforderlichen Daten an den Bund;

c) er übt die Aufsicht über die Gemeinden im Rahmen der Kontrolle der Niederlassung und des Aufenthalts aus;

d) er erlässt die notwendigen Richtlinien.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Die Gemeinden sorgen für die Vergabe einer Wohnungsnummer gemäß den Richtlinien des Bundes.

2 Die Industrie- und Gewerbebetriebe, die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Stellen, die Vermieter und die Eigentümer sowie alle anderen kommunalen oder kantonalen Stellen, die Register führen, stellen den Gemeinden kostenlos die Daten zur Verfügung, die diese für die Bestimmung und Aktualisierung der Wohnungsnummern benötigen.

3 Die mit der Nummerierung der Wohnungen beauftragten Personen haben Zugang zu den Gemeinschaftsräumen der Gebäude.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Vorbehaltlich des Bundesrechts werden Verstöße gegen dieses Gesetz oder dessen Durchführungsbestimmungen mit einer Geldstrafe geahndet.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Die Regierung regelt durch Verordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

2 Sie kann insbesondere Bestimmungen erlassen bezüglich

a) des Verfahrens und der Modalitäten der Einwohnerregistrierung;

b) der Aufgaben der Gemeinden;

c) der dem Gemeindebeauftragten vorzulegenden Unterlagen;

d) des Datenaustauschs im Falle eines Wohnungswechsels;

e) der Softwareprogramme, die für die Führung des Einwohnermelderegisters verwendet werden sollen;

f) der technischen Modalitäten des Datentransfers;

g) der Modalitäten der Führung und Aktualisierung der Wohnungsnummer.

3 Die Bestimmungen zur Informationssicherheit und zum Datenschutz werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Gesetz vom 9. November 1978 über die Niederlassung und den Aufenthalt schweizerischer Staatsbürger und das Dekret vom 6. Dezember 1978 betreffend die Niederlassung und den Aufenthalt schweizerischer Staatsbürger werden aufgehoben.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Errichtung und Aufenthalt

Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Die Regierung legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.

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