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Table of Provisions (12)
Statutory Text (12 Provisions)
Das Gemeindebürgerrecht bildet die Grundlage des kantonalen Bürgerrechts (Art. 16, Abs. 2, der kantonalen Verfassung). Es bestimmt die Herkunft (Art. 22, Abs. 1, des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)).
1 Die Zulassung zum Kommunalbürgerrecht, wenn es sich um Staatsangehörige des Kantons handelt, sowie das Aufnahmeversprechen, wenn es sich um Staatsangehörige anderer Schweizer Kantone oder ausländischer Staaten handelt, obliegt der politischen Gemeinde, der gemischten Gemeinde und der Bürgergemeinde.
2 Es steht diesen Gemeinden frei, vorbehaltlich der Bestimmungen der folgenden Artikel 3, 4, 5 und 6, in ihrem Reglement besondere Bedingungen in Bezug auf die genannte Zulassung oder das Aufnahmeversprechen festzulegen.
3 Der Besitz des alten Bürgerrechts in einer Gemeinde zieht das Recht auf das Gemeindebürgerrecht in derselben Gemeinde nach sich.
1 Im Allgemeinen wird das Gesuch um Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechts bei derjenigen Gemeinde eingereicht, in der die betroffene Person unmittelbar vor ihrem Gesuch während zwei Jahren Wohnsitz hatte.
2 Ausnahmen von dieser Regel können aus wichtigen Gründen vom Regierungsrat bewilligt werden, wenn es sich um Staatsangehörige anderer Schweizer Kantone oder ausländischer Staaten handelt.
1 Die Aufnahme von Staatsangehörigen des Kantons in das Gemeindebürgerrecht oder das Versprechen der Aufnahme von Staatsangehörigen anderer Schweizer Kantone oder ausländischer Staaten erfolgt in den Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden durch Beschluss, der mit der Mehrheit der Versammlung gefasst wird.
2 In den Bürgergemeinden erfolgt sie durch Aufnahme oder ein Aufnahmeversprechen als Mitglied der Bürgerschaft.
1 Für die Erteilung oder die Zusicherung der Erteilung des Bürgerrechts können die Einwohner- oder Gemischten Gemeinden ein Einbürgerungsgebühr im Rahmen der durch Dekret festgelegten Grenzen erheben. Der Betrag kann je nach der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers von Fall zu Fall festgelegt werden.
2 Die Bürgergemeinden bestimmen die Zulassungsgebühr frei.
1 Staatsangehörigen anderer Schweizer Kantone und Ausländern wird das kommunale Bürgerrecht, auf der Grundlage eines Einwanderungsversprechens, von der Regierung und gemeinsam mit dem kantonalen Bürgerrecht verliehen (Art. 92, Buchstabe m, der kantonalen Verfassung).
2 Der Betroffene muss nachweisen
1. die Ausübung der bürgerlichen Rechte;
2. einen guten Leumund;
3. seine Mittel, für seinen Unterhalt und den seiner Familie zu sorgen;
4. seine familiären Verhältnisse und seine Staatsangehörigkeit.
3 Wenn der Betroffene die bürgerlichen Rechte nicht ausüben kann, kann der Antrag von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
Wenn eine Person das Bürgerrecht mehrerer Gemeinden besitzt, wird ihr Ursprung durch das Bürgerrecht jener Gemeinde bestimmt, die gleichzeitig ihr aktueller Wohnsitz ist oder ihr letzter Wohnsitz war; andernfalls ist das zuletzt erworbene gemeindliche Bürgerrecht ausschlaggebend, das diese Person oder ihre Vorfahren erworben haben (Art. 22 ZGB).
1 Der Verlust des Gemeindebürgerrechts erfolgt
1. aus den im Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen besonderen Gründen, insbesondere in den Artikeln 267a und 271;
2. durch Verzicht und die damit verbundene Entlassung.
2 …
3 Das eheliche Kind eines ausländischen Vaters und einer schweizerischen Mutter verliert das durch Geburt oder erleichterte Einbürgerung erworbene Gemeindebürgerrecht, wenn der Vater vor der Volljährigkeit des Kindes Schweizer Bürger wird.
1 Die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht kann von der Abteilung für Zivilstandswesen und Einwohner genehmigt werden, wenn die betroffene Person nachweist, dass sie ein anderes Gemeindebürgerrecht besitzt.
2 Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht, gleichzeitig mit dem Gemeindebürgerrecht, wird von der Abteilung für Zivilstandswesen und Einwohner genehmigt, wenn die betroffene Person nachweist
1. die Ausübung der Bürgerrechte;
2. keinen Wohnsitz mehr im Kanton zu haben;
3. zum Bürgerrecht eines anderen Kantons oder Staates zugelassen oder im Besitz einer Zusicherung der Zulassung zu sein.
3 Die Abteilung für Zivilstandswesen und Einwohner ist ebenfalls zuständig für die Feststellung des Bürgerrechts.
Die Zulassung des Ehemannes zum kommunalen Bürgerrecht und seine Befreiung von den Bindungen dieses Bürgerrechts erstrecken ihre Wirkungen auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder, sofern nicht vom zuständigen Behörden ausdrücklich Ausnahmen festgelegt sind.
Das Verfahren bezüglich der Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht und das Kantonsbürgerrecht sowie deren Befreiung, ebenso wie die Führung der Register des Gemeindebürgerrechts und die Ausstellung der Heimatscheine, werden durch ein Dekret des Parlaments geregelt.
Der Regierung legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.