1. État, peuple, Behörden » 13. Bevölkerung und Gebiet » 132. Kantonsgebiet
Table of Provisions (6)
Statutory Text (6 Provisions)
Dieses Gesetz legt die Modalitäten für die Aufnahme der Gemeinde Vellerat in die Republik und den Kanton Jura fest.
1 Der Übergang der Gemeinde Vellerat vom Kanton Bern zum Kanton Jura hängt vom Ergebnis der Volksbefragungen ab, die gemäß dem bernischen und dem eidgenössischen Recht organisiert werden.
2 Dieses Gesetz entfaltet seine Wirkung, sobald eine Mehrheit des Wahlkörpers von Vellerat für den Übertritt der Gemeinde zum Kanton Jura gestimmt hat.
1 Die Modalitäten der Aufnahme der Gemeinde Vellerat sind Gegenstand von Verhandlungen, die mit den Berner Behörden geführt werden.
2 Die Verhandlungen betreffen die verwaltungstechnische und gerichtliche Übertragung sowie die Aufteilung der Vermögenswerte.
Der Regierung obliegt es
a) mit den Berner Behörden zu verhandeln;
b) die erforderlichen Vereinbarungen im Namen des Staates und seiner Einrichtungen abzuschließen und zu unterzeichnen;
c) den Zeitpunkt der Eingliederung der Gemeinde Vellerat durch Erlass festzustellen;
d) die notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen, vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Parlaments;
e) alle weiteren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Eingliederung der Gemeinde Vellerat als unerlässlich erachtet werden;
f) dem Parlament einen Abschlussbericht über alle Modalitäten der Eingliederung der Gemeinde Vellerat vorzulegen.
Dieses Gesetz unterliegt dem obligatorischen Referendum.
Die Regierung legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.