Legislator · Kanton Jura — Gesetzessammlung
DE · FR · IT · EN In Legislator analysieren
111.190 CoParl CH-JU

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen (CoParl)

27 Articles / Provisions · Kanton Jura — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (27)

Art. premier Erlass betreffend den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifizierung, der Ausführung und der Änderung interkantonaler Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) Art. premier Erlass betreffend den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifizierung, der Ausführung und der Änderung interkantonaler Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) Art. 2 Verordnung betreffend den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur Konvention über die Mitwirkung der Kantonsparlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifizierung, der Ausführung und der Änderung der interkantonalen Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Konvention über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) Art. 2 Verordnung betreffend den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifizierung, der Umsetzung und der Änderung der interkantonalen Übereinkommen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) Art. 3 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, der Durchführung und der Änderung der interkantonalen Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) Art. 3 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, der Durchführung und der Änderung der interkantonalen Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) Art. 4 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen über die Beteiligung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Erarbeitung, der Ratifizierung, der Ausführung und der Änderung von interkantonalen Vereinbarungen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Beteiligung der Parlamente, CoParl) Art. 4 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen über die Beteiligung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Erarbeitung, der Ratifizierung, der Ausführung und der Änderung von interkantonalen Vereinbarungen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Beteiligung der Parlamente, CoParl) Art. 5 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen betreffend die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifizierung, der Ausführung und der Änderung der interkantonalen Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) Art. 6 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen betreffend die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifizierung, der Durchführung und der Änderung von interkantonalen Vereinbarungen sowie der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) Art. 7 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifizierung, der Durchführung und der Änderung von interkantonalen Vereinbarungen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) Art. 8 Verordnung betreffend den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur Konvention über die Mitwirkung der Kantonsparlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifikation, der Ausführung und der Änderung von interkantonalen Vereinbarungen und von Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland (Konvention über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) Art. 9 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifizierung, der Durchführung und der Änderung der interkantonalen Übereinkommen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, ParlMitwÜ) Art. 10 Dekret über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifikation, der Ausführung und der Änderung von interkantonalen Vereinbarungen sowie von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) Art. 11 Verordnung betreffend den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur Konvention über die Beteiligung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifizierung, der Ausführung und der Änderung der interkantonalen Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Konvention über die Beteiligung der Parlamente, CoParl) Art. 12 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur Vereinbarung über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, Ratifizierung, Ausführung und Änderung der interkantonalen Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Vereinbarung über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) Art. 13 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente bei der Ausarbeitung, Ratifizierung, Durchführung und Änderung von interkantonalen Vereinbarungen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) Art. 14 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifizierung, der Ausführung und der Änderung interkantonaler Übereinkommen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen zur Beteiligung der Parlamente, CoParl) Art. 15 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifizierung, der Ausführung und der Änderung von interkantonalen Vereinbarungen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) Art. 16 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur Übereinkunft über die Beteiligung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifizierung, der Ausführung und der Änderung der interkantonalen Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkunft über die Beteiligung der Parlamente, CoParl) Art. 17 Erlass über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Abkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifizierung, der Ausführung und der Änderung von interkantonalen Vereinbarungen sowie von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Abkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) Art. 18 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen über die Mitwirkung der Kantonparlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifizierung, der Ausführung und der Änderung der interkantonalen Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) Art. 19 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur Übereinkunft betreffend die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifizierung, der Ausführung und der Änderung von interkantonalen Übereinkommen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkunft über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) Art. 20 Beschluss betreffend den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifikation, der Ausführung und der Änderung interkantonaler Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) Art. 21 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifizierung, der Durchführung und der Änderung von interkantonalen Vereinbarungen und Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) Art. 22 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Übereinkommen über die Beteiligung der kantonalen Parlamente bei der Ausarbeitung, Ratifizierung, Durchführung und Änderung der interkantonalen Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen zur Beteiligung der Parlamente, CoParl) Art. 23 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur Übereinkunft betreffend die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifizierung, der Durchführung und der Änderung von interkantonalen Übereinkünften und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkunft über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl)

Statutory Text (27 Provisions)

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

Die Vereinbarung vom 5. März 2010 über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifizierung, der Ausführung und der Änderung der interkantonalen Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Vereinbarung über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) wird genehmigt.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

Die vorliegende Übereinkunft regelt das Mitwirken der Parlamente der vertragschließenden Kantone bei der Ausarbeitung, Ratifizierung, Durchführung und Änderung von interkantonalen Vereinbarungen und Verträgen mit dem Ausland (nachfolgend: „die interkantonale Vereinbarung“ oder „die interkantonalen Vereinbarungen“).

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

Verordnung des Parlaments vom 24. Oktober 2001 betreffend den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zur Vereinbarung über die Verhandlung, die Ratifizierung, die Ausführung und die Änderung von interkantonalen Abkommen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland wird aufgehoben.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

Das Parlament jedes der Vertragskantone benennt nach seinen eigenen Regeln eine Kommission, die mit der Bearbeitung externer Angelegenheiten betraut ist (im Folgenden: "Aussenpolitische Kommission").

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

**Artikel 1: Information des Parlaments über außenpolitische Aktivitäten**

Die Regierung jedes der vertragschließenden Kantone informiert regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, das Parlament ihres Kantons über ihre Aktivitäten im Bereich der Außenpolitik.

Der Informationsbericht der Regierung wird zur Prüfung an die Kommission für auswärtige Angelegenheiten überwiesen, die, nachdem sie die Regierung gehört und sämtliche erforderlichen Informationen eingeholt hat, dem Parlament vorschlägt, diesen zur Kenntnis zu nehmen.

Möchte ein Parlament der Regierung seines Kantons einen Vorschlag unterbreiten, erfolgt dies gemäß seiner Gesetzgebung.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

### Das interparlamentarische Koordinierungsbüro

Das interparlamentarische Koordinierungsbüro besteht aus einem Parlamentarier und einem Stellvertreter pro vertragschließendem Kanton, die gemäß der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung ernannt werden.

Das Büro bestimmt turnusmäßig seinen Präsidenten aus seinen Mitgliedern für eine Amtsdauer von zwei Jahren.

Das Büro kann über ein ständiges administratives Sekretariat verfügen, dessen Kosten gemäß der Bevölkerungszahl auf die vertragschließenden Kantone verteilt werden.

Im Übrigen organisiert es sich selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

Das interparlamentarische Koordinationsbüro gewährleistet den Austausch von Informationen und die parlamentarische Koordination in Bezug auf interkantonale und internationale Angelegenheiten, die die vertragschließenden Kantone betreffen.

Es erstellt und aktualisiert die Dokumentation über die interkantonale Zusammenarbeit und die interkantonalen Vereinbarungen, die die vertragschließenden Kantone binden.

Es ist der interparlamentarische Ansprechpartner der Konferenz der Regierungen der Westschweiz (nachfolgend: CGSO) und der regionalen Fachkonferenzen der Departementsvorsteher.

Das Protokoll der Sitzungen des Büros wird den Mitgliedern der Kommissionen für auswärtige Angelegenheiten der vertragschließenden Kantone zugestellt.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

Die KDKS und die regionalen Fachkonferenzen der Departementsvorstände informieren das Interparlamentarische Koordinationsbüro über die interkantonalen Vereinbarungen, die unter ihrer Ägide in Vorbereitung sind.

Die Regierungen der beteiligten Kantone informieren das Büro über andere Vereinbarungen, die in Vorbereitung sind.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

Die Bestimmungen dieses Kapitels finden Anwendung in Fällen, in denen der Abschluss oder die Ratifizierung eines interkantonalen Vertrags der Genehmigung des Parlaments in mindestens zwei der vertragschließenden Kantone bedarf.

Diese Bestimmungen sind ausschließlich auf die vertragschließenden Kantone anwendbar, in denen der Abschluss oder die Ratifizierung des interkantonalen Vertrags der Genehmigung des Parlaments unterliegt (nachfolgend: "die betroffenen Kantone"), auch wenn andere vertragschließende Kantone an dem interkantonalen Vertrag beteiligt sind.

Jeder der vertragschließenden Kantone, der an dem interkantonalen Vertrag teilnimmt, bestimmt gemäß seiner Gesetzgebung, ob der Abschluss oder die Ratifizierung des fraglichen interkantonalen Vertrags der Genehmigung seines Parlaments unterliegt.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

Am Ende des Verhandlungsprozesses übermittelt die Regierung jedes beteiligten Kantons das Projekt des interkantonalen Vertrags dem Parlament, gemäß den Bestimmungen ihres kantonalen Rechts.

Die Regierungen der beteiligten Kantone können vereinbaren, dass diese Übermittlung durch eine spezialisierte regionale Konferenz der Departementsvorsteher oder durch die CGSO erfolgt.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

Die Parlamente der betroffenen Kantone bilden eine interparlamentarische Kommission, die aus sieben Vertretern pro betroffenem Kanton besteht, die von jedem Parlament nach dem Verfahren benannt werden, das es für die Ernennung seiner Kommissionen anwendet. Das Interparlamentarische Koordinierungsbüro informiert die Regierungen der betroffenen Kantone oder die Konferenz darüber.

Das Büro lädt die Büros der Parlamente der Kantone, die nicht Vertragsparteien dieser Konvention sind, ein, eine Delegation von sieben Vertretern pro Kanton, in dem der Abschluss oder die Ratifizierung der interkantonalen Konvention der Genehmigung des Parlaments unterliegt, an die interparlamentarische Kommission zu entsenden. Diese Vertreter haben konsultative Stimme.

Die interparlamentarische Kommission kann innerhalb einer angemessenen Frist, die von den Regierungen der betroffenen Kantone festgelegt wird, zum Entwurf der interkantonalen Konvention Stellung nehmen.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

Die interparlamentarische Kommission wird vom Sekretariat des interparlamentarischen Koordinierungsbüros einberufen.

Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Ihre Mitglieder unterliegen der Amtsgeheimhaltung.

In ihrer konstituierenden Sitzung wählt die interparlamentarische Kommission einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, welche aus den Delegationen von zwei verschiedenen Kantonen ausgewählt werden. Die Wahl erfolgt im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit, im zweiten Wahlgang mit relativer Mehrheit.

Das Sekretariat der interparlamentarischen Kommission und die Archivierung werden vom Sekretariat des interparlamentarischen Koordinierungsbüros sichergestellt.

Die interparlamentarische Kommission trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Abgeordneten der betroffenen Kantonen.

Die Stellungnahme der interparlamentarischen Kommission wird den Regierungen der betroffenen Kantonen oder der von ihnen benannten Konferenz mitgeteilt. Diese beinhaltet das Ergebnis der Abstimmung innerhalb jeder kantonalen Delegation.

Die Vertreter der Regierungen der betroffenen Kantonen oder der Konferenz nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der interparlamentarischen Kommission teil. Das Sekretariat des interparlamentarischen Koordinierungsbüros informiert diese Organe über die Sitzung der interparlamentarischen Kommission und sendet ihnen mindestens einen Monat vor der Sitzung die Änderungsanträge zu.

Die interparlamentarische Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

Die Regierungen der betroffenen Kantone oder die von ihnen bezeichnete Konferenz informieren die interparlamentarische Kommission über die Maßnahmen, die auf ihre Stellungnahme hin ergriffen wurden, bevor die interkantonale Vereinbarung unterzeichnet wird.

Die interparlamentarische Kommission kann gegebenenfalls neue Vorschläge zu den im Rahmen ihrer Stellungnahme eingereichten Änderungsanträgen formulieren.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

Unter Vorbehalt des Berichts ihrer außenpolitischen Kommissionen können die Büros der Parlamente der betroffenen Kantone darauf verzichten, eine interparlamentarische Kommission zu bilden, wenn die Konsultation es ermöglicht, diesbezüglich Einstimmigkeit festzustellen. Sie informieren darüber die Regierungen der betroffenen Kantone oder die Konferenz.

In diesem Fall kann jedes Parlament oder dessen zuständige Kommission innerhalb einer von den Regierungen festgelegten angemessenen Frist Stellung zu dem Entwurf der interkantonalen Vereinbarung nehmen.

Die Regierungen der betroffenen Kantone oder die von ihnen benannte Konferenz informieren die Mitglieder des Parlaments oder der zuständigen Kommission über das weitere Vorgehen zu ihrer Stellungnahme vor der Unterzeichnung der interkantonalen Vereinbarung.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

**Interkantonale Vereinbarungen**

Interkantonale Vereinbarungen bedürfen nach ihrer Unterzeichnung durch die Regierungen der betroffenen Kantone der Zustimmung des Parlaments, gemäß der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung.

Die Stellungnahme der interparlamentarischen Kommission oder des Parlaments, beziehungsweise der zuständigen Kommission, ergänzt durch die Information der Regierungen über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen, wird der Mitteilung an die Parlamente beigefügt.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Vereinbarungen

Wenn die Konferenz der kantonalen Regierungen oder eine Schweizer Konferenz kantonaler Departementsvorsteher einen Entwurf einer interkantonalen Vereinbarung von nationaler Tragweite zur Konsultation stellt, findet das im Kapitel 2 dieser Vereinbarung vorgesehene Verfahren sinngemäß Anwendung.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

Bei einer Vereinbarung zur Schaffung einer interkantonalen Institution oder einer gemeinsamen Organisation vereinbaren die Vertragskantone, im Rahmen der hohen parlamentarischen Aufsicht eine interparlamentarische Geschäftsprüfung dieser interkantonalen Institution oder dieser gemeinsamen Organisation vorzusehen.

Die interparlamentarische Geschäftsprüfung wird von einer interparlamentarischen Kontrollkommission ausgeübt, die aus Parlamentariern jedes betroffenen Kantons besteht.

Die Zusammensetzung und die spezifischen Kompetenzen der interparlamentarischen Kontrollkommission werden in der Vereinbarung zur Schaffung der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation festgelegt.

Die interparlamentarische Geschäftsprüfung erstreckt sich in jedem Fall auf folgende Punkte

a) die strategischen Ziele der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation und deren Erreichung;

b) die mehrjährige Finanzplanung;

c) das Budget und die Konten der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation;

d) die Bewertung der erzielten Ergebnisse durch die interkantonale Institution oder die gemeinsame Organisation.

Die interparlamentarische Kontrollkommission erstellt mindestens einmal jährlich einen schriftlichen Bericht. Dieser Bericht wird den Parlamenten der betroffenen Kantone übermittelt.

Die Budget- und Kontrollkompetenzen der Parlamente bleiben vorbehalten.

Das Sekretariat der interparlamentarischen Kontrollkommission und die Archivierung werden vom Sekretariat des Parlaments des Gastkantons sichergestellt.

Die interparlamentarische Kontrollkommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

Die interparlamentarische Kontrollkommission kann durch das Exekutivorgan der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation Interpellationen, Resolutionen oder Postulate an die betreffenden Regierungen oder an die von ihnen benannte Konferenz richten.

Jedes Mitglied kann schriftlich einen Antrag auf Annahme einer Interpellation, einer Resolution oder eines Postulats einreichen.

Jeder Antrag wird auf die Tagesordnung gesetzt, um debattiert zu werden.

Der Antrag wird angenommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen erhält.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

Die Resolution ist eine Erklärung oder ein Wunsch an das Exekutivorgan oder, durch dieses vermittelt, an eine andere Instanz, zu jedem beliebigen Gegenstand, der in den Zuständigkeitsbereich des Exekutivorgans fällt.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

**Der Postulat**

Der Postulat beauftragt die betroffenen Regierungen oder die von ihnen bestimmte Konferenz, die Möglichkeit zu prüfen, einen Akt zu erlassen oder eine Maßnahme zu ergreifen zu jedem Gegenstand, der in den Kompetenzbereich des Exekutivorgans fällt.

Das Exekutivorgan übermittelt der interparlamentarischen Kontrollkommission innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Bericht, der angibt, auf welche Weise die betroffenen Regierungen oder die von ihnen bestimmte Konferenz dem Postulat nachgekommen sind oder aus welchen Gründen sie nicht beabsichtigen, ihm nachzukommen.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

Diese Konvention steht allen Kantonen zur Unterzeichnung offen.

Der Beitritt zu dieser Konvention gilt gegebenenfalls als Kündigung der Konvention vom 9. März 2001 über die Aushandlung, Ratifizierung, Ausführung und Änderung der interkantonalen Vereinbarungen und der Staatsverträge der Kantone mit dem Ausland, zum Datum ihres Inkrafttretens.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

Die vorliegende Konvention tritt am 1. Januar des auf den Beitritt von fünf Kantonen zu der oben genannten Konvention vom 9. März 2001 folgenden Jahres in Kraft.

Für die Kantone, die später beitreten, tritt die Konvention für sie am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Beitrittserklärung in Kraft.

Die vorliegende Konvention wird bei ihrem Inkrafttreten dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht. Gleiches gilt für spätere Beitrittserklärungen.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

Die vorliegende Übereinkunft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Wenn ein oder mehrere Kantone beabsichtigen, Änderungen an der Übereinkunft vorzuschlagen, werden diese einer zwischenparlamentarischen Kommission unterbreitet, die gemäß Artikel 9 bestimmt wird.

Die zwischenparlamentarische Kommission nimmt zu diesen Änderungsvorschlägen Stellung nach dem im Artikel 10 definierten Beratungsmodus.

Wenn die vertragschließenden Kantone sich auf eine Änderung der vorliegenden Übereinkunft einigen, wird diese zur Genehmigung ihren Parlamenten vorgelegt.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.

Der Kanton, der die Vereinbarung kündigt, bringt diese Information dem Bundesrat zur Kenntnis.

Die Vereinbarung bleibt zwischen den Kantonen, die sie nicht gekündigt haben, so lange in Kraft, wie diese mindestens zwei an der Zahl sind.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →