Legislator · Kanton Jura — Gesetzessammlung
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1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

13 Articles / Provisions · Kanton Jura — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (13)

Art. 1 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura bezüglich der Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend die Anerkennung der auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier gelegenen Konzessionen für Wasser- und Nutzkraft (Ausführungsvereinbarung betreffend die Konzessionen für Wasser- und Nutzkraft) Art. 2 Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura bezüglich der Anerkennung der Wasserkraft- und Nutzwasserkonzessionen auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier (Vollzugsvereinbarung betreffend die Wasserkraft- und Nutzwasserkonzessionen) Art. 3 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura in Bezug auf die Anerkennung der Wasserkraft- und Nutzwasserkonzessionen, die auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier liegen (Ausführungsvereinbarung über die Wasserkraft- und Nutzwasserkonzessionen) Art. 4 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura hinsichtlich der Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend die Anerkennung der Konzessionen für Wasserkraft und Nutzwasser, die auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier gelegen sind (Ausführungsvereinbarung betreffend die Konzessionen für Wasserkraft und Nutzwasser) Art. 5 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura bezüglich der Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend die Anerkennung der Wasser- und Wassernutzungskonzessionen auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier (Ausführungsvereinbarung betreffend die Wasser- und Wassernutzungskonzessionen) Art. 6 Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura bezüglich der Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend die Anerkennung der Wasser- und Nutzwasserkonzessionen auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier (Vollzugsvereinbarung betreffend Wasser- und Nutzwasserkonzessionen) Art. 7 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura bezüglich der Anerkennung der Wasserkraft- und Nutzwasserkonzessionen auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier (Ausführungsvereinbarung betreffend die Wasserkraft- und Nutzwasserkonzessionen) Art. 8 Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura über die Übertragung der Munizipalgemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend die Anerkennung der Konzessionen für Wasserkraft und Nutzwasser auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier (Vollzugsvereinbarung betreffend Konzessionen für Wasserkraft und Nutzwasser) Art. 9 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura über die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend die Anerkennung der Konzessionen für Wasserkraft und Brauchwasser im Gebiet der Gemeinde Moutier (Ausführungsvereinbarung betreffend die Konzessionen für Wasserkraft und Brauchwasser) Art. 10 Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura in Bezug auf die Anerkennung der Wasserkraft- und Nutzwasserkonzessionen auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier (Vollzugsvereinbarung betreffend die Wasserkraft- und Nutzwasserkonzessionen) Art. 11 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura über die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend die Anerkennung der Wasser- und Nutzwasserkonzessionen auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier (Ausführungsvereinbarung betreffend die Wasser- und Nutzwasserkonzessionen) Art. 12 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura über den Übergang der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend die Anerkennung der Wasserkraft- und Nutzwasserrechte auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier (Ausführungsvereinbarung über die Konzessionen für Wasserkraft und Nutzwasser) Art. 13 Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura bezüglich der Anerkennung der auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier gelegenen Wasser- und Wassernutzungskonzessionen (Vollzugsvereinbarung betreffend Wasser- und Wassernutzungskonzessionen)

Statutory Text (13 Provisions)

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

**Zweck dieses Abkommens ist es, die Anerkennung der Entscheidungen über die Erteilung von Wasserkraft- und Nutzwasserkonzessionen durch die Republik und den Kanton Jura (nachfolgend: "Kanton Jura") zu regeln. Diese Entscheidungen wurden vom Kanton Bern erteilt, und deren Perimeter befindet sich ganz oder teilweise auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier (nachfolgend: "Gemeinde Moutier").**

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Die vorliegende Vereinbarung gilt für die Kantone Bern und Jura, für die Gemeinde Moutier sowie für die Konzessionäre und deren eventuelle Nachfolger, die von den im Kanton Jura gemäß vorliegender Vereinbarung anerkannten Konzessionen profitieren.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Abweichend von Artikel 7, Absatz 1, des Konkordats über den Transfer von Moutier werden die am 31. Dezember 2025 hängigen administrativen Verfahren für Erneuerung, Änderung, Sanierung, Übertragung oder Erlöschen vor dem Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern im Zusammenhang mit den in diesem Abkommen genannten Konzessionen vom Amt für Umwelt des Kantons Jura in ihrem jeweiligen Stand übernommen.

Ab dem Datum des Transfers der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura (nachstehend: "das Transferdatum") gilt das jurassische Recht für die hängigen Verfahren.

Die Artikel 7 und 8 bleiben vorbehalten.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

**Der Kanton Jura erkennt die Entscheidung zur Erteilung der Konzession Nr. 53021 vom 26. Oktober 2006, die vom Kanton Bern erlassen wurde, über das Recht zur Nutzung des Wassers der Birs zur Ausübung der Wasserkraft am Ort namens Cerneux Gorgé an.**

Die Bestimmungen der Entscheidung gelten im Kanton Jura ab dem Datum der Übertragung bis zum Ablauf dieser Konzession.

Soweit in der Entscheidung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gilt das jurassische Recht.

Es gilt auch im Falle einer Erneuerung, Änderung oder Übertragung der Konzession.

Ab dem Datum der Übertragung sind die jurassischen Behörden für die Überwachung der Konzession zuständig.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Der Kanton Jura anerkennt den Entscheid zur Erteilung der Konzession Nr. 53016 vom 3. November 2014 des Kantons Bern betreffend das Nutzungsrecht der Klarwässer des Graitery-Tunnels.

Die Bestimmungen des Entscheides gelten im Kanton Jura ab dem Datum der Übertragung bis zum Ablauf dieser Konzession.

Jura-Recht findet Anwendung, sofern es keine besonderen Bestimmungen im Entscheid gibt.

Es findet auch Anwendung im Falle einer Erneuerung, Änderung oder Übertragung der Konzession.

Ab dem Datum der Übertragung liegt die Überwachung der Konzession in der Zuständigkeit der jurassischen Behörden.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Der Kanton Jura anerkennt den Entscheid zur Erteilung der Konzession Nr. 53015 vom 8. März 1994 des Kantons Bern über das Recht zur Nutzung des Wassers der Birs für den Betrieb der Wasserkraftanlage im Wasserkraftwerk PCH in Moutier.

Die Bestimmungen des Entscheids gelten im Kanton Jura ab dem Datum der Übertragung bis zum Ablauf der Konzession.

Das jurassische Recht findet Anwendung, soweit keine besonderen Bestimmungen im Entscheid vorliegen.

Es findet ebenfalls Anwendung im Falle einer Erneuerung, Änderung oder Übertragung der Konzession.

Ab dem Datum der Übertragung liegt die Überwachung der Konzession in der Zuständigkeit der jurassischen Behörden.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

**Der Kanton Jura anerkennt die Bestimmungen des Beschlusses über die Erteilung der Konzession Nr. 53012 vom 31. August 2021 des Kantons Bern bezüglich des Rechts zur Nutzung des Wassers der Birs für den Betrieb der Wasserkraftanlage im Wasserkraftwerk Gorges de Court hinsichtlich der Anlagen, die sich auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier befinden. Er erkennt ebenfalls die Bestimmungen dieses Beschlusses an, die Wirkungen auf das Gebiet der Gemeinde Moutier entfalten.**

Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen gelten im Kanton Jura ab dem Datum der Übertragung bis zum Ablauf der Konzession.

Mangels besonderer Bestimmungen in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen gilt das jurassische Recht innerhalb der durch Absatz 1 anerkannten Grenzen.

Im Falle einer Erneuerung, Änderung, Übertragung oder Beendigung der Konzession koordinieren die Kantone Bern und Jura ihre Verfahren.

Ab dem Datum der Übertragung wird die Überwachung der Anlagen gemäß den in Absatz 1 anerkannten Grenzen aufgeteilt.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

**Die Kantone Bern und Jura koordinieren ihre Überwachungstätigkeiten bezüglich der Konzession Nr. 53012.**

Der Kanton Bern überwacht die Einhaltung der folgenden Bestimmungen der Konzession Nr. 53012 sowie der Maßnahmen, die sich aus Verfahren in Zusammenhang mit dieser Konzession ergeben, insbesondere

a) die Wasserentnahme und den Restwassermengen;

b) die Pflicht zur Sanierung der Fischwanderung flussabwärts (Abstieg);

c) das Geschieberegime;

d) die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen.

In Abstimmung mit dem Kanton Jura überwacht der Kanton Bern die Einhaltung der Vorschriften der Konzession Nr. 53012 bezüglich der Spülungen sowie die Anwendung der Spülverordnung.

Die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung zur Gewässergestaltung sowie das Management von Abwasser und potenziellen Schadstoffen liegen in der Zuständigkeit des Kantons, in dessen Gebiet die Maßnahmen ergriffen werden müssen.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Der Kanton Jura anerkennt den Entscheid zur Erteilung der Konzession Nr. 1 (laufende Nummer 180) vom 27. November 2013 des Kantons Bern über die Erschließung der Quelle im Tunnel von Moutier-Granges zur Wasserversorgung der Gemeinde Moutier.

Die Bestimmungen des Entscheids gelten im Kanton Jura ab dem Datum der Übertragung bis zum Ablauf der Konzession.

Das jurassische Recht findet Anwendung, sofern im Entscheid keine besonderen Bestimmungen enthalten sind.

Es gilt auch im Fall der Erneuerung, Änderung oder Übertragung der Konzession.

Ab dem Datum der Übertragung liegt die Überwachung der Konzession in der Zuständigkeit der jurassischen Behörden.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

**Der Kanton Jura erkennt die Entscheidung über die Erteilung der Konzession Nr. 6 (laufende Nummer 515) vom 22. Januar 1975 des Kantons Bern an, die das Auffangen des Grundwassers am Ort namens La Foule zur Wasserversorgung der Gemeinde Moutier betrifft.**

Die Bestimmungen der Entscheidung finden ab dem Datum der Übertragung im Kanton Jura Anwendung und gelten bis zum Ablauf der Konzession.

Das jurassische Recht findet Anwendung, sofern in der Entscheidung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind.

Es gilt ebenfalls bei der Erneuerung, Änderung oder Übertragung der Konzession.

Ab dem Datum der Übertragung liegt die Überwachung der Konzession in der Zuständigkeit der jurassischen Behörden.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Der Kanton Jura erkennt den Entscheid über die Konzessionserteilung Nr. 7 (laufende Nummer 4477) vom 17. Mai 2022 des Kantons Bern an, der das Recht zur Nutzung der Oberflächengewässer des Bachs Pré Boivin an der Örtlichkeit der Combe d'Allérie zur Entnahme von Wärme betrifft.

Die Bestimmungen des Entscheids gelten im Kanton Jura ab dem Datum der Übertragung bis zum Ablauf der Konzession.

Die Bestimmungen betreffend Bewilligungen im Sinne des jurassischen Gesetzes vom 28. Oktober 2015 über die Wasserbewirtschaftung finden Anwendung, sofern im Entscheid keine besonderen Bestimmungen enthalten sind.

Das jurassische Recht findet Anwendung im Falle der Erneuerung, Änderung oder Übertragung der Konzession.

Ab dem Datum der Übertragung liegt die Überwachung der Konzession in der Zuständigkeit der jurassischen Behörden.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Der Kanton Jura erkennt den Entscheid über die Erteilung der Konzession Nr. 5 (laufende Nummer 133) vom 11. Mai 1987 des Kantons Bern an, der das Recht zur Nutzung der Oberflächengewässer des Bachs Pré Boivin an der sogenannten Combe Allérie zur Versorgung von Fischzuchtbecken betrifft.

Die Bestimmungen des Entscheids finden im Kanton Jura ab dem Datum der Übertragung bis zum Ablauf der Konzession Anwendung.

Jura-Recht gilt, sofern im Entscheid keine besonderen Bestimmungen enthalten sind.

Es kommt auch bei der Erneuerung, Änderung oder Übertragung der Konzession zur Anwendung.

Ab dem Datum der Übertragung obliegt die Überwachung der Konzession den jurassischen Behörden.

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