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Table of Provisions (18)
Statutory Text (18 Provisions)
Dieser Vertrag regelt die Modalitäten der Anpassung der Finanzflüsse im Zusammenhang mit dem Übertritt der Gemeinde Moutier (nachfolgend: "die Gemeinde Moutier") in die Republik und Kanton Jura (nachfolgend: "Kanton Jura"), wie sie im Konkordat über den Übertritt von Moutier vorgesehen sind, sowie die Modalitäten ihrer Zahlung.
Unter "proportionaler Anteil" versteht man das Verhältnis zwischen der am 31. Dezember 2025 in der Gemeinde Moutier dauerhaft ansässigen Bevölkerung und derjenigen des Kantons Bern am selben Datum.
1 Ab dem Datum des Transfers der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura (nachstehend: "das Transferdatum"), führt der Kanton Bern ein laufendes Konto. Die gegenseitigen Forderungen zwischen den Kantonen Bern und Jura, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden diesem laufenden Konto gutgeschrieben.
2 Jede Buchung auf diesem laufenden Konto wird dem Finanzdienst und der Verwaltungseinheit des jeweils betroffenen anderen Kantons mitgeteilt.
3 Der Saldo dieses laufenden Kontos wird vierteljährlich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres festgestellt. Der Kanton Bern legt jeweils den Ausgleich dem Kanton Jura zur Genehmigung vor.
4 Der Schuldnerkanton leistet die Ausgleichszahlung an die andere Partei mit einem Wertstellungsdatum von vier Bankarbeitstagen nach dem Stichtag.
5 Dieses laufende Konto wird nicht verzinst und wird am 31. März 2032 abgeschlossen.
1 Der Anteil der Einnahmen des Kantons Bern aus dem Finanzausgleich und der Aufgabenerfüllung, der dem Kanton Jura gemäß Artikel 21, Absatz 1, des Konkordats über den Übertritt von Moutier zusteht, wird ihm am 30. Juni und am 31. Dezember jedes Jahres ab dem 31. Dezember 2026 auf das laufende Konto gutgeschrieben.
2 Eine Anzahlung wird dem in Artikel 3 vorgesehenen laufenden Konto gutgeschrieben, sobald die endgültige Bevölkerungszahl der Gemeinde Moutier am 31. Dezember 2025 bekannt ist, jedoch spätestens am 31. Oktober 2026.
3 Diese Anzahlung entspricht dem vom Kanton Bern für das erste Halbjahr 2026 dem Kanton Jura geschuldeten Anteil.
1 Ein proportionaler Anteil des Nettoertrags der verrechneten Quellensteuer, die dem Kanton Bern im Jahr 2027 für das Geschäftsjahr 2026 gutgeschrieben wird, sowie des Nettoertrags der zusätzlichen Quellensteuer der Vereinigten Staaten von Amerika steht dem Kanton Jura zu.
2 Der proportionale Anteil wird dem Kanton Jura spätestens am 31. Januar 2027 gutgeschrieben.
1 Ab dem Datum des Transfers verpflichten sich die Kantone Bern und Jura, den interkantonalen Verteilschlüssel der für den Bahninfrastrukturfonds (im Folgenden: "der BIF") relevanten Regionalbahnlinien zu aktualisieren.
2 Ab diesem Datum und für die Dauer von zwei Jahren ist eine Ausgleichszahlung für den Beitrag zum BIF vom Kanton Jura an den Kanton Bern geschuldet.
3 Diese Ausgleichszahlung entspricht der Differenz zwischen dem Beitrag zum BIF durch den Kanton Bern unter Einbeziehung der Gemeinde Moutier und einem theoretischen Beitrag, bei dem die Gemeinde Moutier ausgeschlossen ist.
4 Der Kanton Bern stellt dem Kanton Jura den jährlich geschuldeten Betrag für den 31. Oktober 2026 und 2027 in Rechnung.
5 Die Absätze 2 bis 4 entfalten ihre Wirkung nur, wenn die Beiträge des Kantons Bern und des Kantons Jura zum BIF nicht durch den Bund infolge des Transfers der Gemeinde Moutier angepasst wurden.
1 Solange der von der Eidgenossenschaft angewandte Verteilschlüssel für die Beiträge gemäß dem Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die zweckgebundene Verwendung der Mineralölsteuer sowie der anderen für den Straßenverkehr und den Luftverkehr bestimmten Mittel infolge der Übertragung der Gemeinde Moutier nicht angepasst wurde, hat der Kanton Jura während einer auf fünf Jahre ab dem Datum der Übertragung begrenzten Dauer Anspruch auf einen Anteil an den von der Eidgenossenschaft an den Kanton Bern geleisteten Beiträgen.
2 Dieser Anteil wird unter Beachtung der Bestimmungen der Bundesverordnung vom 7. November 2007 über die zweckgebundene Verwendung der Mineralölsteuer sowie der anderen für den Straßenverkehr bestimmten Mittel berechnet.
3 Er wird auf der Grundlage einer jährlichen Pauschale von 180'000 Franken berechnet.
4 Der in Absatz 3 vorgesehene Anteil wird dem Kanton Jura gestaffelt ausgezahlt
a) 70 % im ersten Jahr;
b) 40 % im zweiten und dritten Jahr;
c) 28 % im vierten Jahr;
d) 14 % im fünften Jahr.
5 Der Betrag wird bis spätestens zum 31. Dezember jedes Jahres gutgeschrieben.
1 Im Falle einer Gewinnausschüttung der Schweizerischen Nationalbank, die in ihrer Bilanz 2025 und 2026 erfasst und in den Jahren 2026 und 2027 an die Kantone ausgezahlt wird, ist ein verhältnismäßiger Anteil des an den Kanton Bern überwiesenen Betrags dem Kanton Jura zuzuweisen.
2 Abweichend von der in Artikel 2 vorgesehenen Definition entspricht der verhältnismäßige Anteil, der für das Geschäftsjahr 2025 der Schweizerischen Nationalbank im Jahr 2026 ausgezahlt wird, dem Verhältnis zwischen der ständigen Wohnbevölkerung der Gemeinde Moutier am 31. Dezember 2024 und derjenigen des Kantons Bern am selben Datum.
3 Der Betrag wird bis zum 31. Mai 2026 und 2027 gutgeschrieben.
1 Solange der von der Eidgenossenschaft angewendete Verteilungsschlüssel nicht aufgrund der Überführung der Gemeinde Moutier angepasst worden ist, steht dem Kanton Jura ein proportionaler Anteil der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe zu.
2 Der Betrag wird jeweils bis zum 30. Juni, bis zum 30. September und bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres gutgeschrieben.
1. **Während zwei Jahren ab dem Datum des Transfers hat der Kanton Jura Anspruch auf einen proportionalen Anteil der von der Eidgenossenschaft an den Kanton Bern gezahlten Subventionen zur Prämienreduktion gemäß dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung.**
2. **Abweichend von der im Artikel 2 vorgesehenen Definition entspricht der im Jahr 2026 ausgezahlte proportionale Anteil dem Verhältnis zwischen der ständigen Wohnbevölkerung der Gemeinde Moutier am 31. Dezember 2024 und derjenigen des Kantons Bern am gleichen Datum.**
3. **Der Betrag wird jährlich am 31. März, am 30. Juni und am 30. September gutgeschrieben.**
Der Kanton Bern garantiert dem Kanton Jura, dass keine Bundesbeiträge für Bodenverbesserungen, die Auswirkungen auf das Gebiet der Gemeinde Moutier haben, infolge des Wechsels dieser Gemeinde in den Kanton Jura angepasst werden müssen.
Der Kanton Bern gewährleistet dem Kanton Jura, dass keine finanziellen Unterstützungen aus dem OTAS-Fonds zur Behandlung von belasteten Standorten gemäß der Bundesverordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung belasteter Standorte das Gebiet der Gemeinde Moutier betreffen.
1 Es besteht keine Entschädigungspflicht zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Jura hinsichtlich der Schulgelder für Mittelschulen, Berufsschulen und Hochschulen.
2 Der Kanton Jura hat während vier Jahren ab dem 1. Januar 2026 Anspruch auf einen Anteil an den Pauschalbeiträgen zur Berufsbildung, die der Bund dem Kanton Bern überweist.
3 Der in Absatz 2 vorgesehene Anteil wird dem Kanton Jura gestaffelt ausgezahlt
a) 100 % im ersten Jahr;
b) 75 % im zweiten Jahr;
c) 50 % im dritten Jahr;
d) 25 % im vierten Jahr.
4 Der Betrag wird bis zum 30. Juni und bis zum 31. Dezember jedes Jahres gutgeschrieben.
1 Ein proportionaler Anteil des Gewinns des Geschäftsjahres 2025, der im Jahr 2026 von der Genossenschaft SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie an den Kanton Bern ausgezahlt wird, steht dem Kanton Jura zu.
2 Der Kanton Jura sorgt dafür, dass der Anteil des Lotteriegewinns gemäß der jurassischen Gesetzgebung in die entsprechenden Fonds gutgeschrieben wird.
3 Der Betrag wird bis zum 30. September 2026 gutgeschrieben.
1. Die Integrationspauschale des Asylfinanzierungssystems des Bundes, die vom Kanton Bern für Personen im Asylbereich, die am 1. Januar 2026 vom Kanton Jura übernommen werden, erhoben wird, wird zwischen den beiden Kantonen aufgeteilt.
2. Für jede Person, die über eine Aufenthaltsbewilligung oder eine vorläufige Aufnahme verfügt und in den Kanton Jura wechselt, leistet der Kanton Bern diesem eine finanzielle Gegenleistung von 6'000 Franken.
3. Die in Absatz 2 vorgesehene Gegenleistung wird bis zum 30. April 2026 gutgeschrieben.
1 Der Kanton Bern zahlt dem Kanton Jura eine Entschädigung von 40'324 Franken als Bundesbeiträge zur Förderung der Integration im Sinne von Artikel 58 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration.
2 Die in Absatz 1 vorgesehene Entschädigung wird bis zum 30. April 2026 gutgeschrieben.
3 Für den Fall, dass die Bundesbeiträge zur Förderung der Integration um ein Jahr (Jahr 2027) verlängert werden, ohne dass die Bevölkerung der Gemeinde Moutier im Kanton Jura berücksichtigt wird, wird ein zusätzlicher Betrag von 20'162 Franken vom Kanton Bern bis zum 30. April 2028 dem Kanton Jura gutgeschrieben.
Der Kanton Bern gewährleistet dem Kanton Jura, dass keine andere Programmvereinbarung, die Auswirkungen auf das Gebiet der Gemeinde Moutier hat, infolge des Wechsels dieser in den Kanton Jura angepasst werden darf.
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.