Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura bezüglich der Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Moutier
Table of Provisions (10)
Statutory Text (10 Provisions)
Der vorliegende Vertrag enthält die Bestimmungen über die Auswirkungen des Übertritts der Gemeinde Moutier in die Republik und Kanton Jura (nachfolgend: "Kanton Jura") auf die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Bern und die Evangelisch-reformierte Kirche der Republik und des Kantons Jura (nachfolgend: "die Kirchen") sowie auf die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Moutier (nachfolgend: "die reformierte Kirchgemeinde Moutier").
Er sieht insbesondere vor, dass die Kirchen unter ihrer eigenen Verantwortung eine Vereinbarung abschließen.
**Die Kirchen regeln in einem Abkommen die Auswirkungen des Transfers der Gemeinde Moutier auf die reformierte Pfarrei Moutier.**
Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung des Regierungsrats des Kantons Bern und der Regierung der Republik und des Kantons Jura.
Bei Bedarf können einzelne Bestimmungen mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens wirksam werden.
Ab dem Datum der Eingliederung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura (nachstehend: "Eingliederungsdatum") wird die reformierte Kirchgemeinde Moutier als grenzüberschreitende Kirchgemeinde gebildet.
Sie setzt sich aus den Mitgliedern der reformiert-evangelischen Konfession der folgenden Gemeinden zusammen
a) des Kantons Jura: Stadtgemeinde Moutier;
b) des Kantons Bern: gemischte Gemeinden Belprahon und Roches, Stadtgemeinden Perrefitte, Seehof und Schelten.
Das jurassische Recht findet ab dem Datum der Übertragung Anwendung auf die Organisation und das Finanzwesen der reformierten Gemeinde Moutier, vorbehaltlich Artikel 9.
Die Kirchen legen in der im Artikel 2 vorgesehenen Vereinbarung das anwendbare Recht auf das Stimmrecht, die Wählbarkeit sowie die Dienstverhältnisse der Pastorinnen und Pastoren fest.
Das auf die kantonale Aufsicht über die reformierte Gemeinde Moutier anwendbare Recht richtet sich nach dem auf das überwachte Thema anwendbaren Recht.
Der Kanton Bern und der Kanton Jura erheben gemäß ihrer Gesetzgebung die Steuern der natürlichen Personen, die in dem Teil des Territoriums der reformierten Kirchgemeinde Moutier ansässig sind, der ihrer Gerichtsbarkeit unterliegt. Sie überweisen die eingezogenen Steuern an die reformierte Kirchgemeinde Moutier.
Der Kanton Bern und der Kanton Jura erheben gemäß ihrer Gesetzgebung die Steuern der juristischen Personen, die in dem Teil des Territoriums der reformierten Kirchgemeinde Moutier ansässig sind, der ihrer Gerichtsbarkeit unterliegt. Sie überweisen die eingezogenen Steuern jeweils an die reformierte Kirchgemeinde Moutier und an die evangelisch-reformierte Kirche der Republik und des Kantons Jura.
Der Anteil der bernischen und jurassischen Kirchgemeindesteuern der juristischen Personen wird unter Berücksichtigung des Bekenntnisses der Gesamtheit der Kirchgemeindemitglieder jeder Gemeinde bestimmt.
**Artikel: Steuersatz der reformierten Pfarrei von Moutier**
Der Steuersatz des jurassischen Teils und die Steuerquote des bernischen Teils der reformierten Pfarrei von Moutier werden jeweils separat durch das zuständige Organ gemäß der anwendbaren kantonalen Gesetzgebung festgelegt.
Bei der Festlegung des Steuersatzes und der Steuerquote ist darauf zu achten, dass die Steuerbelastung in den beiden Kantonen insgesamt gleichwertig ist.
Für die Kirchenaustritte, die vor dem Übertragungsdatum angekündigt wurden, ist das bernische Recht anwendbar und die bernischen Behörden sind zuständig für die Beilegung daraus resultierender Streitigkeiten.
Für die Kirchenaustritte, die ab dem Übertragungsdatum angekündigt wurden, ist das jurassische Recht anwendbar und die jurassischen Behörden sind zuständig für die Beilegung daraus resultierender Streitigkeiten.
Die Rechtswege folgen dem anwendbaren Recht.
Beim Inkrafttreten dieses Abkommens ist die reformierte Kirchengemeinde von Moutier berechtigt, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt der Übertragung, ihr Organisationsreglement anzupassen und ihren Finanzplan sowie ihr Budget gemäß dem in Artikel 4, Absatz 1 vorgesehenen maßgeblichen Recht zu verabschieden. Das Stimmrecht, die Zuständigkeit und das Verfahren werden ebenfalls durch dieses Recht geregelt.
Beim Inkrafttreten dieses Abkommens ist die reformierte Kirchengemeinde von Moutier berechtigt, die Wahl ihrer eigenen Behörden und ihrer Mitglieder in die Versammlung der Evangelisch-reformierten Kirche der Republik und des Kantons Jura gemäß dem in Artikel 4, Absatz 2 vorgesehenen maßgeblichen Recht zu vollziehen. Diese können frühestens zum Zeitpunkt der Übertragung ihr Amt antreten. Das Stimm- und Wahlrecht, die Zuständigkeit und das Verfahren werden ebenfalls durch dieses Recht geregelt.
Vorbehaltlich von Absatz 2 setzen die Mitglieder der Behörden der reformierten Kirchengemeinde von Moutier ihr Mandat fort und gelten bis zum Ablauf ihrer laufenden Amtszeit am Zeitpunkt der Übertragung nach jurassischem Recht als gültig gewählt.
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.