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Table of Provisions (8)
Statutory Text (8 Provisions)
1 Dieses Abkommen regelt die Auswirkungen des Übergangs der Gemeinde Moutier (nachstehend: "die Gemeinde Moutier") in die Republik und den Kanton Jura (nachstehend: "der Kanton Jura") in Bezug auf die auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier entdeckten archäologischen Objekte und die damit verbundenen wissenschaftlichen Dokumentationen.
2 Es regelt ebenfalls die Auswirkungen des Übergangs in Bezug auf die historischen Denkmäler, die sich auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier befinden.
1 Der Kanton Bern überträgt dem Kanton Jura kostenlos alle archäologischen Objekte, die auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier entdeckt wurden.
2 Das Eigentum an den archäologischen Objekten geht am Datum des Wechsels der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura (nachstehend: "das Datum des Wechsels") auf den Kanton Jura über.
1 Archäologische Objekte werden mit einer vollständigen Beschreibungsliste übergeben, die insbesondere deren Herkunft, Jahr der Entdeckung, Inventarnummer und Art umfasst.
2 Die Übergabe der Objekte wird gemeinsam von den archäologischen Diensten der beiden Kantone organisiert. Sie findet frühestens am 1. Oktober 2025 und spätestens am 31. Dezember 2026 statt.
3 Der Kanton Jura übernimmt den Transport der Objekte und trägt die daraus resultierenden Kosten, mit Ausnahme des Verpackungsmaterials, das mit den Objekten verbunden ist und unentgeltlich vom Kanton Bern zur Verfügung gestellt wird.
Der Kanton Bern sorgt für die Bewahrung der archäologischen Objekte sowie für die damit verbundenen Kosten bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Übergabe.
1 Wissenschaftliche Dokumentationen (Texte, Pläne, Fotos, Röntgenaufnahmen, Restaurierungsdokumentationen usw.), die sich auf archäologische Fundstätten im Gebiet der Gemeinde Moutier beziehen, bleiben Eigentum des Kantons Bern, der verpflichtet ist, sie zu bewahren.
2 Die in Absatz 1 genannten Originaldokumentationen können vom Kanton Jura kostenlos eingesehen werden, vorausgesetzt, dass dies keine unverhältnismäßige Belastung für den zuständigen Dienst des Kantons Bern darstellt.
3 Der Kanton Bern übergibt dem Kanton Jura kostenlos digitale Kopien der in Absatz 1 genannten Dokumentationen. Der Transfer der Kopien wird gemeinsam von den zuständigen Diensten der beiden Kantone organisiert.
4 Die Urheberrechte an den in Absatz 1 genannten wissenschaftlichen Dokumentationen bleiben unverändert.
5 Der Kanton Jura darf die in Absatz 1 genannten Dokumentationen frei verwenden, indem die Autorinnen oder Autoren genannt werden.
1 Zum Zeitpunkt der Übertragung werden die auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier gelegenen und nach dem Sinne von Artikel 10a, Absätze 2 und 3, des Berner Baugesetzes vom 9. Juni 1985 erhaltens- und schutzwürdigen historischen Denkmäler in das Inventar der Kulturgüter des Kantons Jura aufgenommen.
2 Zum Zeitpunkt der Übertragung werden die auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier gelegenen und vom Kanton Bern gemäß den Artikeln 13 bis 19 des Berner Denkmalschutzgesetzes vom 8. September 1999 eingestuften historischen Denkmäler in das Inventar der historischen Denkmäler des Kantons Jura aufgenommen.
1 Wissenschaftliche Dokumentationen (Texte, Pläne, Fotos, Röntgenaufnahmen, Restaurierungsdokumentationen usw.) in Bezug auf die auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier gelegenen Denkmäler bleiben im Eigentum des Kantons Bern, welcher verpflichtet ist, diese zu bewahren.
2 Die in Absatz 1 genannten Originaldokumentationen können vom Kanton Jura unentgeltlich eingesehen werden, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand für die zuständige Dienststelle des Kantons Bern verursacht.
3 Der Kanton Bern übermittelt dem Kanton Jura unentgeltlich digitale Kopien der in Absatz 1 genannten Dokumentationen. Die Übermittlung der Kopien wird gemeinsam von den zuständigen Dienststellen der beiden Kantone organisiert.
4 Die Urheberrechte an den in Absatz 1 genannten wissenschaftlichen Dokumentationen bleiben unverändert.
5 Der Kanton Jura kann die in Absatz 1 genannten Dokumentationen unter Angabe der Autorinnen oder Autoren frei verwenden.
Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.