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Table of Provisions (7)
Statutory Text (7 Provisions)
Der vorliegende Vertrag enthält Bestimmungen zur Regelung administrativer und rechtlicher Fragen im Bereich der Archive, die sich aus dem Wechsel der Gemeinde Moutier (nachstehend: "die Gemeinde Moutier") in die Republik und Kanton Jura (nachstehend: "der Kanton Jura") ergeben.
Dieses Abkommen betrifft ausschließlich die Archive, die sich auf die Gemeinde Moutier beziehen.
Es ist nur für vollständige Archivserien anwendbar.
Unter "Archivserie" versteht man ein Ensemble von Dokumenten oder Akten gleicher Art und Funktion.
Das Staatsarchiv des Kantons Bern überträgt an das Jurassische Kantonsarchiv die folgenden Archivserien
a) Neuere Pläne der Gemeinde Moutier: Signaturen AEBE VA A 20-21;
b) Ältere Pläne der Gemeinde Moutier: Signaturen AEBE VA B 65, 125-131;
c) Grundbuch- und Eigentümerregister der Gemeinde Moutier: Signaturen AEBE VA C 700-723, 904-910.
Nach der Übertragung der Archive verpflichtet sich das Jurassische Kantonsarchiv, die Signatur des Staatsarchivs des Kantons Bern unter der Bezeichnung "Alte Signatur" zu erwähnen.
Nach der Übertragung der Archive verpflichtet sich das Staatsarchiv des Kantons Bern, die Verweise auf nicht mehr im Bestand befindliche Archive aus ihren Verzeichnissen zu löschen.
Die Daten des digitalen Inventars, die den physischen Serien gemäß der im Artikel 3, Absatz 2 aufgeführten Liste entsprechen, werden ebenfalls von den Staatsarchiven des Kantons Bern an die jurassischen Kantonsarchive übermittelt.
Die Zusammenarbeit zwischen dem Staatsarchiv Bern und dem Kantonalen Archiv Jura wird nach der in den Artikeln 3 und 4 genannten Übergabe fortgesetzt.
Das Staatsarchiv Bern kann eventuell weitere Übertragungen vornehmen, falls nach Inkrafttreten dieses Abkommens identifizierte Dokumente den in Artikel 2 definierten Anforderungen entsprechen. Gegebenenfalls ist dieses Abkommen anwendbar.
Die jurassischen Behörden können unter den üblichen Bedingungen Einsicht in die Archive der Gemeinde Moutier nehmen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Kanton Bern verblieben sind.
Die zuständigen Dienste der beiden Kantone regeln die Einzelheiten des Transfers, insbesondere den Zeitpunkt, zu dem dieser stattfinden wird, sowie die Frage der damit verbundenen Kosten.
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.