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Table of Provisions (15)
Statutory Text (15 Provisions)
1 Dieses Abkommen enthält die Bestimmungen zur Regelung der technischen, finanziellen, administrativen und rechtlichen Fragen im Bereich der obligatorischen Schulbildung im Zusammenhang mit dem Transfer der Gemeinde Moutier (nachfolgend: "die Gemeinde Moutier") in die Republik und den Kanton Jura (nachfolgend: "der Kanton Jura").
2 Es regelt insbesondere die anwendbare Rechtsordnung für das Angebot der obligatorischen Schule (Primar- und Sekundarstufe I), den Status des Lehrpersonals innerhalb der obligatorischen Schule und die Finanzierung dieser Themen.
1 Unter "Übertragungsdatum" versteht man das Datum, ab dem die Gemeinde Moutier in den Kanton Jura integriert wird.
2 Unter "Übergangsdatum" versteht man den Beginn des Schuljahres nach dem Übertragungsdatum, also den 1. August 2026.
3 Unter "Übergangsphase" versteht man den Zeitraum zwischen dem Übertragungsdatum und dem Übergangsdatum.
4 Unter "Prévôtois-Schüler" versteht man die Kinder, die in der Gemeinde Moutier wohnhaft sind.
5 Unter "Berner Schüler" versteht man die Kinder, die in Gemeinden des Kantons Bern wohnhaft sind.
1 Die Gemeinde Moutier wechselt ab dem Datum des Transfers vom bernischen Rechtsraum in den jurassischen Rechtsraum gemäß Artikel 3 des Konkordats über den Transfer von Moutier, ausgenommen, während der Übergangsphase, in Bezug auf das Angebot der obligatorischen Schule, den Status des Lehrpersonals und die Finanzierung dieser Themen.
2 Vorbehaltlich von Absatz 3 werden die am Tag des Wechsels vor den Behörden der Gemeinde Moutier oder vor den bernischen kantonalen Behörden anhängigen öffentlich-rechtlichen Verfahren vor diesen fortgeführt, unter Anwendung des bernischen Rechts, bis zum Inkrafttreten der Entscheidungen.
3 Die während der Übergangsphase eingeleiteten Verfahren, die den Schulort der Schüler aus dem Verwaltungsbezirk Moutier ab dem Datum des Wechsels oder ihre Aufnahme in eine spezialisierte Institution ab dem Datum des Wechsels betreffen, werden von der zuständigen jurassischen Behörde unter Anwendung des jurassischen Rechts behandelt.
Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der Übertragung die Sekundarstufe I in der Gemeinde Moutier besuchen, schließen diese Stufe in dieser Gemeinde ab, einschließlich im Falle eines Wiederholens.
1 Schüler, die am Stichtag des Transfers die 8. Klasse HarmoS in der Gemeinde Moutier besuchen, werden gemäß den Ergebnissen des nach bernischem Recht durchgeführten Orientierungsverfahrens der jurassischen Sekundarschule zugewiesen.
2 Die Schüler, die nach bernischem Recht der Sektion angehören würden, die auf die Maturitätsschulen vorbereitet (Sektion p), wählen zwischen den Optionen 1, 2, 3 oder 4, die durch jurassisches Recht vorgesehen sind; diejenigen, die der modernen Sektion (Sektion m) angehören würden, haben die Wahl zwischen den Optionen 3 und 4, und diejenigen, die der allgemeinen Sektion (Sektion g) angehören würden, werden der Option 4 zugewiesen.
1 Die Schülerinnen und Schüler, die am Datum des Transfers die 9. oder 10. HarmoS-Jahrgangsstufe in der Gemeinde Moutier besuchen, treten zum Zeitpunkt des Wechsels in das jurassische Schulsystem ein, wobei sie denselben Bildungsstand beibehalten, den sie nach bernischem Recht hätten.
2 Die Schülerinnen und Schüler, die nach bernischem Recht zur Abteilung für die Vorbereitung auf Matura-Schulen (Abteilung p) gehören, wählen zwischen den Optionen 1, 2, 3 oder 4, die das jurassische Recht vorsieht. Diejenigen, die zur modernen Abteilung (Abteilung m) gehören, haben die Wahl zwischen den Optionen 3 und 4, und diejenigen, die zur allgemeinen Abteilung (Abteilung g) gehören, werden der Option 4 zugewiesen.
3 Berner Schülerinnen und Schüler, die am Datum des Transfers die 10. HarmoS-Jahrgangsstufe in der Gemeinde Moutier besuchen, können im Schuljahr, das am Zeitpunkt des Wechsels beginnt, in die zweisprachige Abteilung der Gymnasien von Biel eintreten, wenn sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
4 Schüler aus dem prévôtois, die am Datum des Transfers die 9. oder 10. HarmoS-Jahrgangsstufe besuchen, können im Schuljahr, das am Zeitpunkt des Wechsels oder dem darauf folgenden beginnt, in die zweisprachige Abteilung der Gymnasien von Biel oder in die gemeinsame zweisprachige gymnasiale Abteilung der Kantone Basel-Landschaft und Jura eintreten, sofern sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
1 Der Kanton Jura übernimmt ab dem Zeitpunkt des Übergangs die vom Kanton Bern eingeführten Maßnahmen der spezialisierten Pädagogik und bewertet sie gegebenenfalls je nach Fall gemäß jurasischem Recht neu.
2 Er führt sie gemäß jurasischem Recht durch.
1 Das bis zum Zeitpunkt des Übergangs verwendete Schulmaterial und die Schulmittel werden gemäß dem Berner Prozess bestellt beziehungsweise bereitgestellt.
2 Das Schulmaterial und die Schulmittel, deren Nutzung nach dem Zeitpunkt des Übergangs beginnt, werden gemäß dem jurassischen Prozess bestellt beziehungsweise bereitgestellt.
1 Die Arbeitsverhältnisse des Lehrpersonals der Gemeinde Moutier unterliegen bis zum Tag vor dem Wechsel dem bernischen Recht. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
2 Die Arbeitszeitguthaben des Lehrpersonals, das vom Kanton Jura übernommen wird, werden auf null gesetzt.
3 Die positiven Arbeitszeitguthaben am Tag vor dem Wechsel werden gemäß dem bernischen Recht ausbezahlt. Die am selben Tag bestehenden negativen Stunden werden ohne Gegenleistung beglichen.
4 Die Einstellungsangebote des Kantons Jura ab dem Wechsel werden von den bernischen Behörden als Stellenangebote innerhalb des Kantons im Sinne von Artikel 32, Absatz 1, des bernischen Personalgesetzes vom 16. September 2004 (nachfolgend: "LPers") betrachtet.
5 Kann ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer im Artikel 28 LPers vorgesehenen Frist nicht zum 31. Juli 2026 beendet oder gekündigt werden, so unterliegt es über den 31. Juli 2026 hinaus dem bernischen Rechtsrahmen und endet automatisch zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Eine vorzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Lehrperson bleibt vorbehalten.
1 Der Kanton Bern übernimmt während der Übergangsphase weiterhin die Besoldungen des Lehrkörpers und der Mitglieder der Schulleitungen.
2 Die beiden Kantone wenden sinngemäß die Regionale Schulvereinbarung vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Schülern und die Zahlung von Beiträgen (nachfolgend: „RSV 2009“) an, vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen dieses Abkommens.
3 Die Abrechnungen und die Kostenübernahmen erfolgen pro rata temporis.
4 Die Abrechnungen zwischen dem Kanton Bern und der Gemeinde Moutier werden spätestens bis zum 30. November 2026 durchgeführt.
1 Während der Übergangsphase zahlt der Kanton Jura an den Kanton Bern für die Schüler aus dem Amtsbezirk Prévôté, die in Moutier zur Schule gehen, den in der CSR 2009 festgelegten Beitrag, abzüglich des Beitrags zu den Betriebs- und Infrastrukturkosten der Schule, der sich auf 25 Prozent des Beitrags für einen Schüler beläuft, der eine reguläre Klasse besucht.
2 Der Beitrag zu den Betriebs- und Infrastrukturkosten der Schule für die Übergangsphase wird durch das jurassische Recht festgelegt und von der durch dieses Recht bestimmten öffentlichen Körperschaft getragen.
3 Während der Übergangsphase übernimmt der Kanton Jura die Finanzierung der Kosten für Schüler aus dem Amtsbezirk Prévôté, die in einer spezialisierten Institution unterrichtet werden.
4 Für die Schüler aus dem Amtsbezirk Prévôté, die im Zeitpunkt des Transfers das erste Jahr des zweisprachigen Gymnasiums in den Bieler Gymnasien besuchen, zahlt die Gemeinde Moutier an den Kanton Bern für die Monate des Schuljahres vom 1. August vor dem Datum des Transfers bis zum Tag vor diesem Datum die in Artikel 24c des bernischen Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich festgelegten Beiträge. Die Vereinbarung vom 30. Juni und 6. Juli 2015 zwischen Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge zu den Unterrichtskosten gilt für die Übergangsphase.
1. Für die Übergangsphase zahlt der Kanton Bern der Gemeinde Moutier für die in Moutier beschulten Berner Schüler einen Beitrag zu den Betriebs- und Infrastrukturkosten der Schule, der 25 Prozent des Beitrags für einen Schüler einer regulären Klasse beträgt.
2. Nach dem Zeitpunkt des Übergangs zahlt der Kanton Bern dem Kanton Jura für die in Moutier beschulten Berner Schüler den in der CSR 2009 definierten Beitrag bis zum Abschluss ihrer Ausbildung im Sinne von Artikel 4. Der Kanton Jura zahlt der Gemeinde Moutier als Betriebs- und Infrastrukturkosten einen Betrag, der 25 Prozent des Beitrags für einen Schüler einer regulären Klasse entspricht.
1. Der kantonale Anteil an der Finanzierung der Ganztagsschule für die Schüler der Gemeinde Prévôté wird vom Kanton Bern vom 1. August vor dem Übertragungsdatum bis zu diesem Datum getragen.
2. Er geht in der Übergangsphase zu Lasten des Kantons Jura.
3. Für die bernerischen Schüler wird er für das gesamte Schuljahr vom Kanton Bern übernommen.
4. Die Abrechnung erfolgt spätestens bis zum 30. November 2026.
5. Ab dem Datum des Wechsels haben die bernerischen Schüler, die die Sekundarstufe I in der Gemeinde Moutier gemäß Artikel 4 abschließen, das Recht, in den jurassischen Betreuungseinheiten für Schüler aufgenommen zu werden. Die Kosten für die außerhalb des Kantons Jura wohnhaften Familien werden analog durch Artikel 12b des jurassischen Beschlusses über den Tarif der Kinderbetreuungseinrichtungen für die Abrechnung mit den Eltern bestimmt. Diese Kosten werden der Wohnsitzgemeinde in Rechnung gestellt. Innerhalb des Kantons Bern werden sie zu je einem Drittel von den Eltern, der Gemeinde und dem Kanton Bern getragen.
Der Kanton Bern ist ermächtigt, dem Träger der schulischen Versorgung der Jugendpsychiatrischen Abteilung im Spital Moutier, gemäß dem bernischen Recht und bis spätestens zum 31. Juli 2027, die Aufgabe zu übertragen, das spezielle Angebot der obligatorischen Schule bereitzustellen und mit ihm einen Leistungsvertrag abzuschließen.
Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.