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102.321.1 CH-JU

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

18 Articles / Provisions · Kanton Jura · Gesetzessammlung
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Table of Provisions (18)

Art. premier Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura hinsichtlich der Strafverfahren, die sich im Stadium des Vorverfahrens befinden (Vollzugsvereinbarung bezüglich der Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens) Art. 2 Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura über die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend die Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens (Vollzugsvereinbarung betreffend die Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens) Art. 3 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura im Zusammenhang mit der Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend Strafverfahren, die sich im Stadium des Vorverfahrens befinden (Ausführungsvereinbarung betreffend Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens) Art. 4 Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend die Strafverfahren, die sich im Stadium der Vorverfahren befinden (Vollzugsvereinbarung betreffend die Strafverfahren im Stadium der Vorverfahren) Art. 5 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura in Bezug auf Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens (Ausführungsvereinbarung betreffend Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens) Art. 6 Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura hinsichtlich der Strafverfahren, die sich im Stadium des Vorverfahrens befinden (Vollzugsvereinbarung betreffend Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens) Art. 7 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura über die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens (Ausführungsvereinbarung betreffend Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens) Art. 8 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura im Hinblick auf die Strafverfahren, die sich im Stadium des Vorverfahrens befinden (Ausführungsvereinbarung betreffend die Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens) Art. 9 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Einwohnergemeinde Moutier in den Kanton Jura bezüglich der Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens (Ausführungsvereinbarung betreffend Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens) Art. 10 Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und Kanton Jura über die Übertragung der Einwohnergemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend Strafverfahren, die sich im Stadium des Vorverfahrens befinden (Vollzugsvereinbarung bezüglich Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens) Art. 10 Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und Kanton Jura über die Übertragung der Einwohnergemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend Strafverfahren, die sich im Stadium des Vorverfahrens befinden (Vollzugsvereinbarung bezüglich Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens) Art. 11 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura in Bezug auf Strafverfahren im Stadium des Ermittlungsverfahrens (Ausführungsvereinbarung betreffend Strafverfahren im Stadium des Ermittlungsverfahrens) Art. 12 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura hinsichtlich der im Stadium des Vorverfahrens stehenden Strafverfahren (Ausführungsvereinbarung betreffend Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens) Art. 13 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura bezüglich der Strafverfahren, die sich im Stadium des Vorverfahrens befinden (Ausführungsvereinbarung betreffend die Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens) Art. 14 Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend den Wechsel der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura bezüglich der Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens (Vollzugsvereinbarung betreffend die Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens) Art. 15 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und Kanton Jura über den Übergang der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend die Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens (Ausführungsvereinbarung betreffend die Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens). Art. 16 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura hinsichtlich der strafrechtlichen Verfahren im Stadium des Vorverfahrens (Ausführungsvereinbarung über strafrechtliche Verfahren im Stadium des Vorverfahrens) Art. 17 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura bezüglich der Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura hinsichtlich der Strafverfahren, die sich im Stadium des Vorverfahrens befinden (Ausführungsvereinbarung bezüglich der Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens) Art. 18 Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura bezüglich der Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens (Vollzugsvereinbarung betreffend Strafverfahren im Stadium des Vorverfahrens)

Statutory Text (18 Provisions)

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Dieser Vertrag gilt für Strafverfahren, die am 31. Dezember 2025 von den bernischen Strafbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft für Erwachsene/Jugendliche) behandelt werden, wenn das Verfahren sich im Stadium des Vorverfahrens (Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung im Sinne der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]) befindet, beziehungsweise für Verfahren, die im Stadium der Untersuchung vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossen wurden.

2 Er sieht auch Regeln für die Vollstreckung der Entscheidungen vor.

3 Die Beziehungen zwischen der bernischen und der jurassischen Kantonspolizei, die nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehen, sind durch das Vollzugsabkommen vom 21. und 22. Oktober 2025 zwischen dem Kanton Bern und der Republik und Kanton Jura über den Übergang der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura im Bereich der Polizei geregelt.

4 Das Schicksal der Dossiers, für welche Anklage erhoben oder deren Strafbefehl vor dem 1. Januar 2026 aufrechterhalten wurde, ist durch das Vollzugsabkommen vom 2. und 3. Dezember 2025 zwischen dem Kanton Bern und der Republik und Kanton Jura über den Übergang der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura bezüglich der vor den Justizbehörden anhängigen Verfahren geregelt.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Bei Problemen bei der Anwendung dieses Abkommens nehmen die zuständigen bernischen und jurassischen Behörden Kontakt miteinander auf, um diese in Übereinstimmung zwischen den Behörden und ohne Konsultation der Parteien zu lösen.

2 Bei anhaltendem Meinungsverschiedenheit zwischen den Behörden übergeben diese die Akte an die zuständige Behörde jedes Kantons, damit eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.

3 Wenn keine Lösung gefunden werden kann, wird das im StPO vorgesehene Bestimmungsverfahren implementiert, wobei die Rechte der Parteien vorbehalten bleiben.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Im Falle von Streitigkeiten zwischen den Parteien bezüglich der Umsetzung des Abkommens über den Transfer von Moutier oder des vorliegenden Abkommens entscheiden die in Artikel 2 definierten Behörden so, dass die durch den Abkommen über den Transfer von Moutier beziehungsweise durch das vorliegende Abkommen festgelegten Lösungen gewahrt bleiben, soweit das höhere Recht es zulässt.

2 Falls die Frage des Gerichtsstands durch eine Entscheidung einer Bundesbehörde geklärt wird, hat diese Entscheidung Vorrang vor den Regelungen des Abkommens über den Transfer von Moutier beziehungsweise des vorliegenden Abkommens für zukünftige Fälle bei Streitigkeiten, ohne dass dies die laufenden Verfahren beeinträchtigt, in denen die Parteien die Zuständigkeit nicht angefochten haben.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Strafakten in Bezug auf erwachsene Beschuldigte, deren Gerichtsstand im Sinne der Artikel 31 ff. StPO in Moutier liegt, betreffend Straftaten, für die die ersten Strafverfolgungshandlungen unternommen wurden

a) bis zum 30. September 2025 und sich am 31. Dezember 2025 im Stadium des Vorverfahrens vor den Berner Behörden befinden, einschließlich Verfahren nach den Vorschriften über Strafbefehle, werden von den Berner Behörden bis zum Abschluss des Vorverfahrens behandelt;

b) ab dem 1. Oktober 2025 und sich am 31. Dezember 2025 im Stadium des Vorverfahrens vor den Berner Behörden befinden, werden unverzüglich an die zuständigen jurassischen Behörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) gemäß den Bestimmungen der Artikel 11 und 12 übermittelt.

2 In Fällen der Anwendung von Artikel 34 StPO ist das Datum der ersten Strafverfolgungshandlungen der ersten Straftat maßgeblich.

3 Die Anwendung von Artikel 38 StPO bleibt vorbehalten. Die Berner Generalstaatsanwaltschaft und die jurassische Staatsanwaltschaft sind zuständig, um die mögliche Anwendung dieser Bestimmung in einem gerechtfertigten Verfahren zu prüfen.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Die Verfahren betreffend jugendliche Beschuldigte, deren Gerichtsstand gemäß Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über das Jugendstrafverfahren (JStPO) in Moutier liegt, die beim Berner kantonalen Jugendamt anhängig sind und am 31. Dezember 2025 noch im Gange sind, verbleiben in der Zuständigkeit des Berner kantonalen Jugendamts, Zweigstelle Berner Jura.

2 Die Verfahren, deren Gerichtsstand gemäß Artikel 10 JStPO in Moutier liegt und die sich am 31. Dezember 2025 noch im Stadium der polizeilichen Ermittlungen befinden, werden zusammen mit dem Bericht an das jurassische Jugendgericht übermittelt. In diesen Fällen stellt die Berner Polizei den Bericht fertig und bleibt bis zur Übermittlung des Berichts zuständig.

3 Die Vollstreckung aller Entscheidungen, die vom Berner kantonalen Jugendamt, Zweigstelle Berner Jura, bis zum 31. Dezember 2025 getroffen wurden oder die nach diesem Datum für ein bereits eröffnetes und noch nicht nach Absatz 1 beurteilter Verfahren getroffen werden, bleibt in der Zuständigkeit dieser Behörde.

4 Bei einem Wohnsitzwechsel des Beschuldigten ab dem 1. Januar 2026 in eine andere jurassische Gemeinde als die Gemeinde Moutier, treten das jurassische Jugendgericht und das Berner kantonale Jugendamt, Zweigstelle Berner Jura, in Verhandlungen, um festzustellen, ob das Interesse des Minderjährigen gebietet, die Zuständigkeit für die Behandlung des eröffneten Strafverfahrens zu ändern.

5 Das Berner kantonale Jugendamt, Zweigstelle Berner Jura, erstellt am 1. Januar 2026 eine Liste für das jurassische Jugendgericht über die Verfahren, die einen in Moutier gewöhnlich residierenden Minderjährigen betreffen. Diese Liste soll den Behörden ermöglichen, in Fällen, die eine Übernahme erfordern könnten, insbesondere im Falle eines Rückfalls, in Gespräche zu treten. Im Interesse des Minderjährigen kann eine Übernahme zwischen dem Berner kantonalen Jugendamt, Zweigstelle Berner Jura, und dem jurassischen Jugendgericht vereinbart werden.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Die Dossiers, deren Gerichtsstand gemäß den Artikeln 31 ff. StPO oder 10 JStPO in Moutier liegt und die sich auf Straftaten beziehen, für die die ersten Verfolgungshandlungen bis zum 30. September 2025 von der Berner Polizei gegen einen unbekannten Täter unternommen wurden, verbleiben bei der Berner Polizei.

2 Im Falle der Entdeckung des Täters werden sie von der Berner Polizei behandelt, mit direkter Zusammenarbeit der Jurassischen Polizei.

3 Die Verfahren, die gegen Unbekannt eröffnet werden und Straftaten betreffen, für die die ersten Verfolgungshandlungen nach dem 30. September 2025 unternommen wurden, werden am 1. Januar 2026 an die Jurassische Polizei übertragen.

4 Die Anwendung von Artikel 38 StPO für den Fall, dass der Täter identifiziert wird, bleibt vorbehalten.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Die Verfahren, deren Gerichtsstand in Moutier liegt und die gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe b dieses Abkommens durch den Kanton Jura übernommen werden müssen, die vor der Berner Staatsanwaltschaft anhängig sind und bei denen ein Haftverfahren am 31. Dezember 2025 noch läuft, werden nach der Entscheidung des Zwangsmaßnahmengerichts in Haftangelegenheiten an den Kanton Jura übertragen. Gegebenenfalls führt der Berner Staatsanwalt die Beweisführung weiter, gegebenenfalls in direkter Zusammenarbeit mit den jurassischen Behörden.

2 Die Berner Staatsanwaltschaft beantragt im Dezember 2025 bei der zuständigen Berner Behörde die Verlängerung der Haft in Fällen, die eine in Moutier begangene Straftat betreffen, für Angelegenheiten, deren Haft in den ersten 15 Tagen des Jahres 2026 ausläuft und die vom Kanton Jura übernommen werden müssen. Die Akte wird zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung an die zuständige jurassische Behörde übergeben, wobei der Berner Staatsanwalt die Beweisführung weiterhin bei Bedarf mit direkter Zusammenarbeit der jurassischen Behörden weiterführt.

3 Bei Ersatzmaßnahmen in Bezug auf ein Verfahren, das vom Kanton Jura übernommen wird, geht die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen zum Zeitpunkt der Übertragung der Zuständigkeit gemäß Artikel 11 dieses Abkommens auf die jurassische Behörde über.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Die vom bernischen Strafbefehlsdienst behandelten Dossiers, die volljährige beschuldigte Personen betreffen, deren Gerichtsstand Moutier ist und die Straftaten betreffen, für die die ersten Verfolgungshandlungen bis zum 30. September 2025 unternommen wurden und sich im Stadium der Voruntersuchung vor den bernischen Behörden am 31. Dezember 2025 befinden, werden bis zum Abschluss der Voruntersuchung von den bernischen Behörden behandelt. Bei Anklagen ab dem 1. Januar 2026 werden die Dossiers in diesem Stadium von den jurassischen Behörden übernommen.

2 Die Verfahren, deren Gerichtsstand Moutier ist und die Straftaten betreffen, für die die ersten Verfolgungshandlungen ab dem 1. Oktober 2025 unternommen wurden, die aber bis zum 31. Dezember 2025 noch nicht Gegenstand eines Strafbefehls waren, werden gemäß den Regeln von Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe b, behandelt.

3 Die Verfahren, deren Gerichtsstand Moutier ist, und die Straftaten betreffen, für die die ersten Verfolgungshandlungen ab dem 1. Oktober 2025 unternommen wurden und die bis zum 31. Dezember 2025 zu nicht rechtskräftigen Strafbefehlen geführt haben, werden im Falle eines Einspruchs vom Berner Staatsministerium bewertet, welches darüber entscheiden muss, wie das Verfahren fortgesetzt wird, bevor eine mögliche Übertragung des Gerichtsstands erfolgt. Je nach Entscheidung sind die folgenden Behörden zuständig

a) im Falle der Einstellung des Verfahrens: das Berner Staatsministerium;

b) im Falle eines neuen Strafbefehls ohne weitere Untersuchungshandlungen des Berner Staatsministeriums: das jurassische Staatsministerium behandelt den möglichen Einspruch gegen den neuen Strafbefehl, der nach dem 31. Dezember 2025 erlassen wird;

c) im Falle weiterer Untersuchungshandlungen: die bernischen Behörden;

d) im Falle der Erstellung einer Anklage: das Berner Staatsministerium erhebt die Anklage und beantragt die Anklageerhebung vor den jurassischen Gerichten.

4 Anhang 2 der Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura über den Übergang der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura, betreffend die bei den Justizbehörden anhängigen Verfahren, findet im Übrigen auf die Behandlung von Einsprüchen gegen Strafbefehle Anwendung.

5 In den Fällen der Anwendung des Artikels 34 StPO ist das Datum der ersten Verfolgungshandlungen der ersten Straftat maßgebend.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Anfechtungen von Entscheidungen, die von einem bernischen Staatsanwalt oder einer anderen bernischen Behörde erlassen wurden, bevor die Akte an die jurassischen Behörden übermittelt wird, werden von den bernischen Rechtsmittelbehörden behandelt. Dasselbe gilt für Anträge auf Entsiegelung oder auf Anordnung der Haft, die beim zuständigen bernischen Zwangsmaßnahmengericht eingereicht werden.

2 Verfahren, die Gegenstand eines Antrags auf Entsiegelung oder eines Rechtsmittelverfahrens sind, das die Durchführung jeglicher Ermittlungsmaßnahmen blockiert, bleiben in der Zuständigkeit der bernischen Staatsanwaltschaft bis zum Inkrafttreten der Entscheidung über die Entsiegelung oder der Entscheidung über das Rechtsmittel.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Die Berner Polizei, die auf der Grundlage der Artikel 309 oder 312 der Strafprozessordnung bis zum 31. Dezember 2025 mit einem Mandat beauftragt ist, führt die im Mandat vorgesehenen Handlungen durch, gegebenenfalls in direkter Zusammenarbeit mit der jurassischen Polizei.

2 In den Fällen, die gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe b, dieses Abkommens von den jurassischen Behörden übernommen werden, erstellt die Berner Polizei einen Bericht über die Ermittlungsmaßnahmen und leitet diesen an die Berner Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an die jurassische Behörde, die das Verfahren übernommen hat. Diese muss über den Fortgang des Verfahrens entscheiden.

3 Wenn am 31. Dezember 2025 eine verdeckte Maßnahme in einem Verfahren läuft, das von den jurassischen Behörden gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe b, dieses Abkommens übernommen wird, bleibt die Berner Polizei zuständig bis zur möglichen Verlängerung dieser Maßnahme durch die jurassischen Behörden, wobei die Berner Polizei mit der jurassischen Polizei kooperiert. Die Berner Polizei erstellt vor dem Ende der Maßnahme einen Bericht an die jurassische Behörde, die den Fall übernommen hat, zum Zweck einer möglichen Verlängerungsanfrage, jedoch spätestens bis zum 31. März 2026 für verdeckte Maßnahmen, die keiner Frist unterliegen.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Bezüglich der nicht durch diese Vereinbarung geregelten Fragen sind die Empfehlungen vom 20. November 2025 zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Empfehlungen zum Gerichtsstand) der Schweizerischen Konferenz der Staatsanwaltschaften anwendbar.

2 Die Übermittlung eines Dossiers an die zuständige jurassische Justizbehörde auf Grundlage dieser Vereinbarung erfolgt ohne Gerichtsstandsbestimmungsverfahren über die Generalstaatsanwaltschaft Bern.

3 Die jurassische Staatsanwaltschaft erlässt eine Anerkennungsverfügung des Gerichtsstands nach Erhalt des Dossiers.

4 In Ermittlungsakten wird ein Inhaltsverzeichnis erstellt und am Anfang jeder Akte platziert.

5 Befindet sich ein Verfahren am 31. Dezember 2025 im Verfahren zur Übernahme des Gerichtsstands in einem anderen Kanton und betrifft es den Gerichtsstand Moutier, wird die Behörde des dritten Kantons oder die Behörde einer anderen Region als dem Berner Jura-Seeland umgehend von der bernischen Staatsanwaltschaft darüber informiert, dass die Zuständigkeit auf den Kanton Jura übergehen muss, falls dies gemäß der vorliegenden Vereinbarung der Fall ist. Die jurassischen Behörden werden zuständig für die Diskussion zur Bestimmung des Gerichtsstands.

6 Die Anwendung von Artikel 38 StPO bleibt vorbehalten. Im Falle der Anwendung dieser Bestimmung wird eine Entscheidung erlassen.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Die Ernennungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäß Artikel 127 ff. StPO werden beim Gerichtsstandwechsel nicht aufgehoben. Jeder Kanton wendet in dieser Angelegenheit seinen eigenen Tarif an.

2 Der Berner Staatsanwalt erlässt zum Zeitpunkt der Übermittlung der Akte eine Entscheidung über die Kostenvorschüsse bezüglich der Tätigkeit des Anwalts, die bis zur Übergabe des Gerichtsstands an die jurassische Behörde erbracht wurde. Die vom Berner Staatsschutzministerium festgelegten Kostenvorschüsse werden vom Kanton Bern für die bis zu dieser Übergabe durch den amtlichen Anwalt erbrachten Tätigkeiten gezahlt. Diese müssen gegebenenfalls an den Kanton Bern zurückerstattet werden, wenn es um den von diesem gezahlten Anteil geht, basierend auf der letztendlich getroffenen Entscheidung.

3 Der Wechsel der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura hat keinen Einfluss auf die Rückerstattungspflicht der Prozesskostenhilfe gegenüber dem Kanton Bern, die einer Partei obliegt, die davon profitiert hat und deren wirtschaftliche Situation sich verbessert hat.

4 Die jurassischen Behörden übermitteln derjenigen Berner Behörde, die zuletzt mit der Angelegenheit befasst war, die Entscheidungen betreffend die Dossiers, in denen eine Rückerstattungspflicht gegenüber dem Kanton Bern besteht oder bestehen könnte.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Strafverfahren gegen volljährige oder minderjährige beschuldigte Personen, die bis zum 31. Dezember 2025 nach dem bernischen Strafrecht eröffnet wurden, in Fällen, bei denen der Gerichtsstand in Moutier liegt, bleiben in der Zuständigkeit der bernischen Strafbehörden. Gegebenenfalls wird eine Abtrennung ausgesprochen, bevor ein Verfahren an die zuständigen jurassischen Behörden übermittelt wird.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

In Strafsachen, die vom bernischen Staatsministerium endgültig entschieden wurden, deren Gerichtsstand gemäß den Artikeln 31 ff. StPO in Moutier liegt und die volljährige Verdächtige betreffen, obliegt die Zuständigkeit für die Behandlung nachfolgender Verfahren den zuständigen Behörden des Kantons Bern.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Die bernischen Behörden bleiben zuständig für die Vollstreckung der Entscheidungen, die von der bernischen Staatsanwaltschaft in Sachen erlassen wurden, deren Gerichtsstand sich in Moutier befindet und die volljährige Beschuldigte betreffen.

2 In Bezug auf Verhaltensregeln bleiben die bernischen Behörden zuständig, die Einhaltung dieser Maßnahmen zu überprüfen, wenn sie bis zum 31. Dezember 2025 in Angelegenheiten angeordnet wurden, deren Gerichtsstand sich in Moutier befindet und die volljährige Beschuldigte betreffen.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Die zu übertragenden Dossiers sind geordnet und mit einer Liste der beigefügten Dokumente versehen, insbesondere Übersichten der Belege, gegebenenfalls erstellte Dossiers mit der Angabe der Behörde, an die sie zurückzugeben sind, sowie möglichen internen Notizen zu rechtlichen Untersuchungen. Bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände werden diese zusammen mit dem Dossier übertragen.

2 Die Dossiers werden in dem Kanton archiviert, in dem das Verfahren, unter Einbeziehung aller Instanzen, abgeschlossen wird.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Mit der Annahme des vorliegenden Abkommens übermitteln die Generalstaatsanwaltschaft Bern und die Generalstaatsanwältin des Kantons Jura gleichzeitig eine Mitteilung an die beiden kantonalen Anwaltsverbände, um sie darüber in Kenntnis zu setzen.

2 Mit der Annahme wird das vorliegende Abkommen auf den Internetseiten der beiden Staatsanwaltschaften veröffentlicht und bleibt dort bis mindestens zum 31. Dezember 2026.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt dieses Abkommen am 1. Januar 2026 in Kraft.

2 Die Artikel 7 Absatz 2 und 17 dieses Abkommens treten sofort in Kraft.

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