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Statutory Text (4 Provisions)
1 Dieser Vertrag definiert die Zielbevölkerung gemäß dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über das Asyl (AsylG), deren Zuweisung ab dem 1. Januar 2026 vom Kanton Bern an die Republik und Kanton Jura (nachfolgend: "Kanton Jura") übertragen wird.
2 Er regelt außerdem die Modalitäten der Übermittlung personenbezogener Informationen.
1 Der Kanton Jura übernimmt ab dem 1. Januar 2026 die Personen, die unter das Asylgesetz fallen und am 31. Dezember 2025 in einer privaten Unterkunft in der städtischen Gemeinde Moutier (nachfolgend: "die Gemeinde Moutier") wohnhaft sind
a) mit einer Aufenthaltsbewilligung, einer vorläufigen Aufnahme oder einem Schutzstatus oder;
b) Asylsuchende.
2 Die Anzahl der vom Kanton Jura gemäß Absatz 1 übernommenen Personen darf die Anzahl der Personen, die am 30. Juni 2025 in einer privaten Unterkunft in der Gemeinde Moutier wohnhaft sind, nicht um mehr als 15 % überschreiten.
3 Im Falle einer Überschreitung der in Absatz 2 vorgesehenen Schwelle bleiben die zuletzt angekommenen Personen dem Kanton Bern zugewiesen.
Die Kantone Bern und Jura ermächtigen ihre jeweiligen Beauftragten sowie die für die Umsetzung des Asylgesetzes zuständigen Dienste, alle für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Daten untereinander auszutauschen, einschließlich sensibler personenbezogener Daten, sofern dies unbedingt erforderlich ist.
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.