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Table of Provisions (6)
Statutory Text (6 Provisions)
1. Dieses Abkommen enthält allgemeine Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Wechsel der Gemeinde Moutier (nachstehend: „die Gemeinde Moutier“) in die Republik und Kanton Jura (nachstehend: „der Kanton Jura“), die auf alle Vollzugsvereinbarungen anwendbar sind.
2. Entgegenstehende Bestimmungen des Bundesrechts und der Vollzugsvereinbarungen bleiben vorbehalten. Ebenso gilt dies für andere Abkommen zwischen den Behörden der beiden Kantone.
Dieser Vertrag gilt für die kantonalen, kommunalen und halbstaatlichen Behörden oder Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben für den Kanton Bern oder den Kanton Jura im Rahmen der Umsetzung des Konkordats über die Übertragung von Moutier und der Ausführungsvereinbarungen erfüllen.
Die in Artikel 2 genannten Behörden oder Einheiten bleiben für ihre Schulden und Forderungen verantwortlich, unabhängig von deren Herkunft.
1 Wenn sie es für angebracht halten, können die zuständigen jurassischen Behörden oder die Gemeinde Moutier ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens Entscheidungen treffen, die ab dem Datum des Übergangs der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura (nachfolgend: "das Datum des Übergangs") auf das Gebiet der Gemeinde Moutier Wirkungen entfalten.
2 Das auf diese vorgezogenen Entscheidungen sowie auf die Rechtsmittel anwendbare Recht ist das jurassische Recht.
1 Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens sind die zuständigen jurassischen Behörden befugt, Untersuchungshandlungen auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier durchzuführen, um die öffentlich-rechtlichen Verfahren in Zusammenhang mit den in Artikel 4 des vorliegenden Abkommens erwähnten Entscheidungen zu behandeln.
2 Die zuständigen bernischen Behörden sind berechtigt, nach dem Datum des Transfers Untersuchungshandlungen auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier durchzuführen, um die zu diesem Zeitpunkt bei ihnen anhängigen öffentlich-rechtlichen Verfahren zu bearbeiten.
3 Das in Absatz 2 vorgesehene Recht erlischt ein Jahr nach dem Datum des Transfers. Nach Ablauf dieser Frist steht nur noch der Weg der gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Zusammenarbeit offen.
4 Das auf die Untersuchungshandlungen anwendbare Recht ist dasjenige, das das Verfahren regelt, in das diese Handlungen eingebettet sind. Dasselbe Prinzip gilt für die Rechtsmittel.
Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.