Legislator · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
310.200 ANWVOAVV CH-GR

Art. 2 Anwaltsverordnung (AnwV) - Aufsichtskommission 1. Besetzung

Originalquelle öffnen ↗ Full Act (6 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 AnwV — Aufsichtskommission 1. Besetzung

1. Die Präsidentin oder der Präsident der Aufsichtskommission entscheidet über

a) die Erteilung der Praktikumsbewilligung;

b) die Zulassung zur Anwaltsprüfung;

c) die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister.

2. In den übrigen Fällen entscheidet die Aufsichtskommission in Fünferbesetzung, soweit das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege nichts anderes vorsieht.

3. Kann ein Mitglied der Aufsichtskommission an einem Entscheid nicht mitwirken oder befindet es sich im Ausstand, zieht die Präsidentin oder der Präsident ein stellvertretendes Mitglied bei.

← Art. 1 AnwV Anwaltsverordnung (AnwV) - Gegenstand Art. 3 AnwV →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →