310.200
ANWVOAVV
CH-GR
Art. 2 Anwaltsverordnung (AnwV) - Aufsichtskommission 1. Besetzung
Art. 2 AnwV — Aufsichtskommission 1. Besetzung
1. Die Präsidentin oder der Präsident der Aufsichtskommission entscheidet über
a) die Erteilung der Praktikumsbewilligung;
b) die Zulassung zur Anwaltsprüfung;
c) die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister.
2. In den übrigen Fällen entscheidet die Aufsichtskommission in Fünferbesetzung, soweit das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege nichts anderes vorsieht.
3. Kann ein Mitglied der Aufsichtskommission an einem Entscheid nicht mitwirken oder befindet es sich im Ausstand, zieht die Präsidentin oder der Präsident ein stellvertretendes Mitglied bei.