Legislator · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
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Sozialer Wohnungsbau (BEWG)

21 Articles / Provisions · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (21)

Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Art. 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Art. 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Art. 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Art. 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Art. 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Art. 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Art. 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)

Statutory Text (21 Provisions)

Kantonale Bewilligungsgründe

1. Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück dem sozialen Wohnungsbau (nach kantonalem Recht und ohne Bundeshilfe) in Orten dient, die unter Wohnungsnot leiden, oder wenn sich auf dem Grundstück solche neuerstellten Wohnbauten befinden.

Kantonale Bewilligungsgründe

1. Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.

Kantonale Bewilligungsgründe

1. Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwohnung dient an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.

Kantonale Bewilligungsgründe

1. Der Erwerb kann im Rahmen des kantonalen Kontingentes bewilligt werden, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Aparthotel in Orten gemäss Artikel 9 Absatz 3 BewG dient.

2. Die Regierung bestimmt die Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in Aparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.

...

1. Der Erwerb von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in einem Aparthotel gemäss Artikel 4 dieses Gesetzes ist im Rahmen von Stockwerkeigentum oder einer anderen Gesamtheit mehrerer Wohnungen schweizerischer Veräusserer zugelassen.

2. ...

...

1. Der Erwerb einer einzelnen Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Aparthotel von einem schweizerischen Veräusserer ist zugelassen.

2. Wenn die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, Einschränkungen gemäss Artikel 8 Litera b eingeführt hat, wird ein solcher Erwerb nur aus wichtigen Gründen zugelassen.

...

1. Der Erwerb einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Aparthotel von einer anderen Person im Ausland ist zugelassen.

2. Wenn die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, Einschränkungen gemäss Artikel 8 Litera b eingeführt hat, muss die Unverkäuflichkeit zu den Gestehungskosten an eine nicht bewilligungspflichtige Person nachgewiesen werden.

Beschränkungen der Gemeinden

1. Die Gemeinden können den Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohneinheiten in Aparthotels einschränken, indem sie insbesondere

a) eine Bewilligungssperre einführen;

b) * für den Erwerb aus einer Gesamtheit von Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in Aparthotels eine Quote einführen;

c) den Erwerb auf neu zu erstellende Objekte beschränken;

d) * den Erwerb einzelner Ferienwohnungen nach Artikel 6 ausschliessen.

Beschränkungen der Gemeinden

1. Die Gemeinden können den Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohneinheiten in Aparthotels insbesondere im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Litera d und e BewG weitergehend einschränken oder sich von der Liste der Orte gemäss Artikel 9 Absatz 3 BewG streichen lassen.

Kontingentierung

1. Die Regierung legt jährlich in Berücksichtigung der Gemeindebeschlüsse endgültig fest, in welcher Weise das kantonale Bewilligungskontingent zugeteilt wird.

Kontingentierung

1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuteilung aus dem kantonalen Kontingent. Vorbehalten bleiben Härtefälle nach Bundesrecht.

Kontingentierung

1. Zusicherungen von Bewilligungen an Veräusserer (Grundsatzbewilligungen) werden auf vier Jahre befristet. Aus wichtigen Gründen kann die Bewilligungsbehörde diese Frist erstrecken.

Verfahren

1. Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind schriftlich und begründet bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Verfahren

1. Die Bewilligungsbehörde hat nach Eingang des Gesuches alle erforderlichen Abklärungen zu treffen.

Verfahren

1. Für Entscheide, für andere Amtshandlungen, Expertisen und dergleichen werden Kosten im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes erhoben.

Verfahren

1. Die Grundbuchämter liefern der Bewilligungsbehörde zuhanden des Bundesamtes für Justiz die zur Führung und Veröffentlichung einer Statistik notwendigen Angaben.

Schlussbestimmungen

1. Das Verfahren zur Einführung von Beschränkungen im Sinne von Artikel 8 und Artikel 9 dieses Gesetzes richtet sich nach dem Gemeinderecht. Diese Beschränkungen sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

2. Einschränkungen der Gemeinden gemäss kantonaler Vollziehungsverordnung vom 21. November 1984 zum BewG bleiben in Kraft.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Es ersetzt die grossrätliche Vollziehungsverordnung vom 21. November 1984 zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.

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