Kantonale Adoptionsverordnung (KAdoV) - Verfahren (KADOV)
Table of Provisions (7)
Statutory Text (7 Provisions)
1. Das Verfahren und der Weiterzug richten sich nach Artikel 56 beziehungsweise Artikel 60 Absätze 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch.
1. Das schriftliche Adoptionsgesuch ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der adoptionswilligen Personen einzureichen.
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde klärt den zustimmenden Elternteil über die Folgen der Zustimmungserklärung und sein Widerrufsrecht auf.
2. ...
1. Die Entscheidgebühr für Adoptionsverfahren beträgt 500 bis 30 000 Franken.
2. Die Kosten des Entscheids über die Adoption sind von den adoptionswilligen Personen zu tragen. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung Anwendung.
1. Die wesentlichen Akten aus Adoptionsverfahren sind während mindestens 100 Jahren aufzubewahren.
1. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung hängigen Verfahren ist das neue Recht anwendbar.
1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft.