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Art. 5 Zivilstandsverordnung des Kantons Graubünden (KZStV) - 3. Weiterbildungs- und Instruktionskurse

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 KZStV · 3. Weiterbildungs- und Instruktionskurse

1. Das Amt für Migration und Zivilrecht führt nach Bedarf Weiterbildungs- und Instruktionskurse für Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte durch. Es kann diese Aufgabe auch einer anderen Institution übertragen.

2. Die Teilnahme ist für alle Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten obligatorisch.

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