213.500
KZSTVOSCC
CH-GR
Art. 5 Zivilstandsverordnung des Kantons Graubünden (KZStV) - 3. Weiterbildungs- und Instruktionskurse
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 KZStV · 3. Weiterbildungs- und Instruktionskurse
1. Das Amt für Migration und Zivilrecht führt nach Bedarf Weiterbildungs- und Instruktionskurse für Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte durch. Es kann diese Aufgabe auch einer anderen Institution übertragen.
2. Die Teilnahme ist für alle Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten obligatorisch.