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Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) - Gegenstand (EGZOR)

23 Articles / Provisions · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (23)

Statutory Text (23 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz enthält das kantonale Zivilrecht und regelt die zivilrechtlichen Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Schweizerischen Obligationenrechts.

2. Die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und der Gerichte sowie das Verfahren auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit richten sich nach der Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die durch das Obligationenrecht vorgesehenen Veröffentlichungen, öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen erfolgen, wo durch Gesetz oder grossrätliche Verordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, im Amtsblatt des Kantons Graubünden.

2. Die Befugnis der zuständigen Behörde zu anderen geeigneten Veröffentlichungen sowie die im Obligationenrecht vorgeschriebenen Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt bleiben vorbehalten.

Besondere Bestimmungen

1. Zur Leitung des Vorverfahrens ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter am Regionalgericht zuständig, in deren oder dessen Amtskreis das Tier sich befindet.

2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Bundes, der Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.

Besondere Bestimmungen

1. Die öffentliche Versteigerung muss von der Regionalpräsidentin oder vom Regionalpräsidenten oder von einer oder einem von ihr oder ihm bezeichneten Regionsangestellten geleitet werden.

2. Die Leiterin oder der Leiter der Versteigerung bestellt eine geeignete Person für die Protokollführung.

Besondere Bestimmungen

1. Eine öffentliche Versteigerung ist, dringliche Fälle vorbehalten, wenigstens acht Tage vor ihrer Abhaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen.

Besondere Bestimmungen

1. Werden Grundstücke versteigert, sind die Steigerungsbedingungen schriftlich aufzusetzen, nötigenfalls unter Mitwirkung der amtlichen Leitung. Sie sollen eine genaue Liegenschaftsbeschreibung und ein vollständiges Lastenverzeichnis enthalten. Die Leiterin oder der Leiter hat die Steigerungsbedingungen vor Beginn der Versteigerung zu verlesen.

2. Während der Steigerung sollen die Steigerungsbedingungen für alle zur Einsicht aufliegen.

3. Die Region ist zuständig, den Zuschlag bei der Versteigerung eines Grundstückes der Grundbuchverwalterin oder dem Grundbuchverwalter mitzuteilen (Art. 235 Abs. 2).

Besondere Bestimmungen

1. Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin sind anzugeben

1. die Erfüllung der gesetzlichen Förmlichkeiten;

2. das Verkaufsobjekt;

3. der Name der Verkäuferin oder des Verkäufers;

4. die Steigerungsbedingungen;

5. der Kaufpreis für jeden ausgerufenen Gegenstand;

6. der Name der Käuferin oder des Käufers.

2. Bei Grundstückssteigerungen hat die Käuferschaft ihren Namen eigenhändig beizufügen.

3. Das Steigerungsprotokoll ist von der Steigerungsleiterin oder vom Steigerungsleiter und von der Protokollführerin oder vom Protokollführer zu unterzeichnen und bei der Region zu deponieren.

Besondere Bestimmungen

1. Die Regierung kann für Anordnung und Durchführung der öffentlichen Versteigerungen einen Kostentarif erlassen.

2. Die Bestimmungen des Bundesrechts über das Reisendengewerbe bleiben vorbehalten.

Besondere Bestimmungen

1. Zuständige Behörde zur Klage auf Vollziehung einer im öffentlichen Interesse liegenden Auflage bei der Schenkung nach dem Tode des Schenkers (Art. 246 Abs. 2) ist

1. der Gemeindevorstand, wenn die Auflage im öffentlichen Interesse der Gemeinde liegt;

2. * der Regionalausschuss beziehungsweise die Präsidentenkonferenz, wenn die Auflage im öffentlichen Interesse der Region liegt;

3. * die Regierung, wenn die Auflage im öffentlichen Interesse mehrerer Gemeinden, mehrerer Regionen oder des Kantons liegt.

Besondere Bestimmungen

1. Die Schlichtungsbehörde ist Hinterlegungsstelle für Mietzinse im Sinne des Bundesrechts.

2. Das Departement genehmigt die Formulare für die Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen sowie für Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch die Vermieterschaft. Es stellt entsprechende Formulare in geeigneter Form zur Verfügung.

3. Für die Erhöhung des Mietzinses aufgrund der vereinbarten Staffelung gilt die Kopie der Mietzinsvereinbarung als rechtsgenügendes Formular.

4. Die Gerichte teilen Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieterschaft dem Bund nach Massgabe des Bundesrechts mit.

Besondere Bestimmungen

1. Für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und deren Aufhebung ist vorbehältlich des Bundesrechtes die Regierung zuständig.

Besondere Bestimmungen

1. Zuständige Behörde im Sinne der Artikel 359 ff. ist die Regierung.

Besondere Bestimmungen

1. Das für Einbürgerungen zuständige Amt erteilt die Bewilligung zur berufsmässigen Ehe- und Partnerschaftsvermittlung im Sinne von Artikel 406c und übt die Aufsicht aus.

Besondere Bestimmungen

1. Die Regierung erteilt die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren im Sinne von Artikel 482 Absatz 1.

2. Sie ist auch zuständig, Ordnungsbussen im Sinne von Artikel 1155 Absatz 2 zu verhängen.

Besondere Bestimmungen

1. Für Lotterie- und Ausspielgeschäfte (Art. 515) sind die in den besonderen Bestimmungen des kantonalen Rechtes bezeichneten Behörden zuständig.

Besondere Bestimmungen

1. Zur Anerkennung einer Pfrundanstalt sowie zur Genehmigung der für den Verpfründungsvertrag aufgestellten Bedingungen und der Hausordnung der Pfrundanstalt im Sinne der Artikel 522 und 524 ist die Regierung zuständig.

Besondere Bestimmungen

1. Für den Kanton Graubünden wird ein Handelsregister geführt.

Besondere Bestimmungen

1. Das Departement ist Aufsichtsinstanz.

2. Entscheide des mit der Handelsregisterführung betrauten Amtes können mit Berufung im Sinne der Zivilprozessordnung an das Obergericht weitergezogen werden.

Besondere Bestimmungen

1. Eintragungen im Handelsregister werden ausser im Schweizerischen Handelsamtsblatt im Amtsblatt des Kantons Graubünden veröffentlicht.

Besondere Bestimmungen

1. Die Konkurs- und Betreibungsbeamtinnen oder -beamten sowie die Gemeindevorstände sind verpflichtet, alle eintragungspflichtigen Tatsachen der Handelsregisterführerin beziehungsweise dem Handelsregisterführer unverzüglich bekannt zu geben und ihr beziehungsweise ihm jede erforderliche Auskunft unentgeltlich zu erteilen.

Besondere Bestimmungen

1. Die Einzelrichterin beziehungsweise der Einzelrichter am Regionalgericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Rechtseinheit.

2. ...

Besondere Bestimmungen

1. Die von der Regierung bezeichnete kantonale Preiskontrollstelle überwacht die vorschriftsgemässe Bekanntgabe von Detailpreisen, von Grundpreisen messbarer Waren, von Preisen bei Dienstleistungen und in der Werbung sowie die Einhaltung der Bestimmungen gegen irreführende Preisbekanntgabe. Sie ist verpflichtet, Verstösse gegen die Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumentinnen und Konsumenten den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.

2. Die Gemeinden bezeichnen eine für diese Überwachung in ihrem Gebiet zuständige Stelle. Diese verzeigt Verstösse gegen die Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen der kantonalen Preiskontrollstelle.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes.

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