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Art. 4 Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Graubünden - Veröffentlichungen

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Art. 4 Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Graubünden — Veröffentlichungen

1. Texte für Veröffentlichungen wie Publikationen und Inserate sind publikationsreif bei der Vertragspartnerin abzuliefern.

2. Für Veröffentlichungen des Kantons gelten die Bestimmungen der Sprachenverordnung (SpV) des Kantons Graubünden vom 11. Dezember 2007.

3. Übersetzungen werden der Vertragspartnerin zusammen mit dem deutschen Text abgeliefert.

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