175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 96 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Organisation
Regionen
Art. 96 GG — Organisation
1. Die Organe der Region sind
a) die Gesamtheit der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner;
b) die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz;
c) der Regionalausschuss;
d) die Geschäftsprüfungskommission.
2. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann auf die Bestellung eines Regionalausschusses verzichtet werden.
3. In den Regionen ohne Regionalausschuss werden dessen Aufgaben durch die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz wahrgenommen oder durch diese der Geschäftsstelle delegiert, sofern es sich um blosse Verwaltungstätigkeiten handelt.
Court Decisions Applying This Provision (2)
GR_VG_006_PVG-2008-28_2008-12-31 · gr (Art. 96 Abs. 1 GG)
Grazing Rights Regulation Challenge: Alpine Pasture Use and Allocation
ahren erlassen werden. Die Gemeindeverfassung muss dabei allerdings darüber hinaus noch von der Regierung genehmigt wer- den (Art. 96 Abs. 1 GG). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsge- richts hat die Genehmigung von Gemeindeverfassungen deklara- torische, aber keine
GR_VG_002_R-2007-87_2008-02-29 · gr (Art. 96 Abs. 1 GG)
Farmer v. Municipality: Grazing Rights Allocation and Exclusion of Sheep from Alpine Pastures
fahren erlassen werden. Die Gemeindeverfassung muss dabei allerdings darüber hinaus noch von der Regierung genehmigt werden (Art. 96 Abs. 1 GG). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts hat die Genehmigung von Gemeindeverfassungen deklaratorische, aber keine