Art. 89 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Eigentum
Art. 89 GG — Eigentum
1. Der Bürgergemeinde steht das Eigentum zu
a) an den der bürgerlichen Sozialhilfe dienenden Grundstücken und Anstalten, sofern die Bürgergemeinde die Aufgaben der bürgerlichen Sozialhilfe selbst wahrnimmt oder der politischen Gemeinde entsprechende Beiträge leistet;
b) an den Grundstücken, als deren Eigentümerin sie im eidgenössischen Grundbuch eingetragen ist;
c) an den Grundstücken, an denen sie anderweitig rechtsgenüglich ausgewiesene Eigentümerstellung hat;
d) an den Grundstücken, die von ihr bis zum 1. September 1874 als Bürgerlöser ausgeteilt wurden.
2. Das bürgerliche Vermögen dient ausschliesslich der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse. Jede Ausschüttung oder Verteilung von Erträgen oder Vermögen an die Mitglieder der Bürgergemeinden ist mit Ausnahme eines Naturalnutzens von geringfügigem Wert ausgeschlossen.
3. Die Auslagerung von Vermögen der Bürgergemeinde in andere Rechtsträger als die politische Gemeinde ist nicht zulässig.