175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 44 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Gemeindevermögen
Gemeindevermögen und Finanzhaushalt
Art. 44 GG — Gemeindevermögen
1. Unter Vorbehalt des anerkannten Eigentums der Bürgergemeinde beziehungsweise anderer öffentlich-rechtlicher Eigentumsträger steht das Gemeindevermögen im Eigentum der politischen Gemeinde.