175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 102 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 2. Aufgaben
Regionen
Art. 102 GG — 2. Aufgaben
1. Der Regionalausschuss ist die Verwaltungsbehörde der Region. Ihm obliegen im Wesentlichen folgende Aufgaben
a) Wahl der Geschäftsstelle, des übrigen Geschäftsstellenpersonals und des weiteren Regionalpersonals gemäss den Statuten;
b) Vertretung der Region nach aussen;
c) Vorbereitung der Geschäfte zuhanden der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz mit entsprechender Antragstellung.
2. Die Statuten der Region regeln die weiteren Aufgaben des Regionalausschusses.