Legislator · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
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173.520 VIÖOIP CH-GR

Art. 8 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - Zulassung 1. Akkreditierung

Gerichtsberichterstattung
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Art. 8 VIÖ — Zulassung 1. Akkreditierung

1. Medienschaffende, die für in der Schweiz niedergelassene Medien über die Rechtspflege der richterlichen Behörden des Kantons Graubünden Bericht erstatten wollen, können bei der oder dem Informationsbeauftragten ein schriftliches Gesuch um Akkreditierung einreichen.

2. Die Akkreditierung wird durch die Verwaltungskommission erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister nachgewiesen sind.

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