173.200
JAVOVG
CH-GR
Art. 9 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Aussprachen
Organaufsicht
Art. 9 JAV — Aussprachen
1. Das Obergericht führt mit den direkt beaufsichtigten Behörden periodisch Aussprachen über den Geschäftsgang und gemeinsam interessierende Fragen der Justizverwaltung durch; dabei wird der Geschäftsgang kontrolliert.