Art. 21 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Aufgaben
Art. 21 JAV — Aufgaben
1. Die Regionalgerichte bilden zur Beschlussfassung über Geschäfte der Justizverwaltung, welche sie gemäss Gesetz oder Verordnung gemeinsam zu besorgen haben, die Präsidialkonferenz der Regionalgerichte.
2. In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere folgende Geschäfte
a) Wahl der fünf Mitglieder der erweiterten Verwaltungskommission (Art. 117 Abs. 2 GOG);
b) Bezeichnung des Regionalgerichts, dem die Stabsstelle für die Regionalgerichte administrativ angegliedert ist;
c) Verabschiedung des Reglements über die Organisation der Stabsstelle;
d) Verabschiedung der Stellenbeschreibung und des Pflichtenhefts der Stabsstelle;
e) Besetzung der Stabsstelle (Anstellung und Kündigung);
f) Verabschiedung des jährlichen Tätigkeitsberichts der Stabsstelle zuhanden des Obergerichts.